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Angebot von nicht genehmigten Fahrzeugteilen ist grundsätzlich wettbewerbswidrig – Abmahnung droht

Glühbirnen H1 etc. werden bei eBay abgemahnt

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  • Aktuell

  • Die Rechtsprechung des Landgerichtes Bochum (s. u.) , demzufolge auf den Umstand, dass Fahrzeugteile, die nicht genehmigt sind, in der Artikelüberschrift bei eBay hinzuweisen ist, ist mittlerweile durch das OLG Hamm erheblich verschärft worden. Das OLG Hamm (Beschluss vom 25.09.2012, Az: I 4 W 72/12) sieht das Angebot von nicht genehmigten Fahrzeugteilen grundsätzlich als wettbewerbswidrig an. Nach Ansicht des OLG Hamm ist ausschließlich die objektive Verwendungsmöglichkeit entscheidend, unerheblich sei, wozu der Verwender das Fahrzeugteil im Einzelfall benutzen will. Diesbezüglich bezieht sich das OLG Hamm aus Urteile aus den 60iger und 70iger Jahren. Dementsprechend reichen beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen selbst Hinweise wie “… nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO” oder ähnliche Formulierungen prinzipiell nicht aus.
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    Zur Beleuchtungsumrüstung hat das Kraftfahrtbundesamt im Informationssystem Typengenehmigungsverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine nachträgliche Veränderung an bauartgenehmigten Lichtquellen, dazu zählen auch der Sockel oder die nachträgliche Veränderung an baurtgenehmigten Scheinwerfern, einschließlich der mit der Genehmigung für Scheinwerfer festgelegten Lichtquellen zum Erlöschen der Bauartgenehmigung der Lichtquelle bzw. der Scheinwerfer und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führt.

     

    Die Genehmigungspflicht entfällt nach § 23 StVG lediglich für solche Teile, die ihrer Bauart nach objektiv nur für nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmende Fahrzeuge bestimmt und geeignet sind. Es muss sich somit um Teile handeln, die man im öffentlichen Straßenverkehr gar nicht benutzen kann. Eine andere Alternative sind Teile, die ausschließlich für den Export bestimmt sind, soweit sich der Anbieter nicht an Endverbraucher im Inland wendet.

  • Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 14.02.2012 das Angebot von Beleuchtungsmitteln für Pkw ohne Prüfzeichen als wettbewerbswidrig angesehen.

    In dem Urteil heißt es:

    “Gemäß § 22 a Abs. 1 Nr. 7 StVZO müssen Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Gemäß § 22 a Abs. 2 StVO dürfen derartige Fahrzeugteile zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur angeboten werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Ein derartiges Prüfzeichen haben die von der Verfügungsbeklagten angebotenen Hauptscheinwerferlampen unstreitig ist. Darauf weist der Verfügungsbeklagte im weiteren Verlauf seines Angebotes auch hin. Dieser Hinweis ist jedoch unzureichend. Das Angebot findet sich bei eBay in der allgemeinen Rubrik für Autoersatzteile. Auch nach der deutlich herausgestellten Überschrift muss der potentielle Kunde zunächst davon ausgehen, ein Ersatzteil für den normalen Autobetrieb zu erwerben. Nach der Gestaltung des Angebotes ist es auch ohne Weiteres möglich, dass der Kunde unmittelbar auf den Button “Sofort-Kaufen” klickt, ohne die weiteren Hinweise noch zur Kenntnis zu nehmen. Bei der Regelung im Sinne des § 22 a Abs. 2 StVZO handelt es sich um eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Denn die Kennzeichnungspflichten bestehen gerade auch zum Schutz der Verbraucher vor nicht amtlich genehmigten und damit potentiell gefährlichen Fahrzeugteilen.”

    Man könnte die Entscheidung des LG Bochum (Urteil vom 14.02.2012, Az.: 12 O 238/11). durchaus so interpretieren, dass das Angebot von nicht genehmigten Fahrzeugteilen zulässig ist, wenn bei eBay bereits in der Artikelüberschrift auf diesen Umstand hingewiesen wird. Dies halten wir jedoch für außerordentlich kritisch und glauben nicht, dass das Angebot dadurch wettbewerbskonform werden würde.

    Wir gehen vielmehr davon aus, dass Einiges dafür spricht, dass das Angebot von nicht genehmigten Fahrzeugteilen grundsätzlich wettbewerbswidrig ist.

Übersicht zur Rechtslage

Vielleicht ist es Ihnen schon einmal aufgefallen – das E-Kennzeichen auf Fahrzeugteilen, wie bspw. auf Scheinwerferbirnen. Diese sind in bestimmten Fällen mit einem E-Kennzeichen versehen, die offizielle Bezeichnung lautet ECE-Prüfzeichen.

Das Zeichen besteht aus einem großen E im Kreis und einer auf die jeweilige ECE-Regelung bezogenen Prüfnummer. Durch das Zeichen wird deutlich, dass damit gekennzeichnete Bauteile die erforderlichen Prüfungen und Genehmigungen absolviert haben und eine ECE-Bauartengenehmigung erteilt wurde. Der Vorteil ist, dass alle am ECE-Verfahren teilnehmenden Staaten diese Bauartgenehmigung untereinander anerkennen. Neben dem ECE-Prüfzeichen gibt es noch das Prüfzeichen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile nach europäischen Richtlinien. Dieses besteht aus einem kleinen e im Rechteck und besagt, dass für diese Fahrzeuge oder Fahrzeugteile eine europäische Typgenehmigung erteilt wurde.

Der deutsche Gesetzgeber spricht von einer “amtlich genehmigten Bauart”.

Für welche Fahrzeugteile ist eine amtlich genehmigte Bauart notwendig?

Dies ergibt sich konkret aus § 22 a Straßenverkehrszulassungs-Ordnung (StVZO). Für Glühbirnen gilt wohl Nr. 18.

Wie man sieht, sind es eine ganze Menge Fahrzeugteile, die einer E-Nummer bedürfen:

(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:

1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c);

1a. Luftreifen (§ 36 Abs. 1a);

2. Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2);

3.  Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;

4.  Frontschutzsysteme (§ 30c Abs. 4);

5.  Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;

6. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von

a) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z.B. Deichseln an einachsigen

Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),

b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder

Arbeitsmaschinen,

c)  Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,

d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,

            e) Langbäumen,

            f) Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;

7. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);

8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1);

8a.. Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);

8b. Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Abs. 6);

9. Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);

9a. Umrißleuchten (§ 51b);

10.. Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);

11.  Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);

12. Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4);

12a. Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);

13. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b);

14. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);

15.  Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);

16. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 1 und 3);

16a. Nebelschlußleuchten (§ 53d);

17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Abs. 5, § 54);

17a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Abs. 5);

18. Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Abs. 6, § 67 Abs. 10 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);

19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz – Einsatzhorn – (§ 55 Abs. 3);

20. Fahrtschreiber (§ 57a);

21. Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung);

22.  Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlußleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11);

25. Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;

26.  Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);

27. Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung)

Was ist die Folge, wenn Fahrzeugteile nicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sind?

Dies ergibt sich zum einen aus § 22 a Abs. 2 StVZO. Dort heißt es, dass Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung (d. h. in der Bundesrepublik Deutschland) nur

– feilgeboten,

– veräußert,

– erworben

– oder verwendet werden dürfen,

wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Auf die Frage der Betriebserlaubsnis des Fahrzeuges möchten wir an dieser Stelle nicht eingehen.

§ 23 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) regelt, dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn vorsätzlich oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerbsmäßig feilgeboten werden, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.

Feilbieten ist hierbei das Bereitstellen zum Zwecke des Verkaufs. Veräußern ist jedes unentgeltliche oder entgeltliche Abgeben an andere (somit auch verschenken). Erwerben bedeutet, dass jemand in der Absicht, den Gegenstand weiterzuveräußern, weiterzuvergeben oder an einem Fahrzeug anbringen oder anbringen zu lassen und das damit ausgerüstete Fahrzeug im Verkehr zu verwenden, das Fahrzeugteil besorgt.

Verboten ist in Form des Verwendens auch der Einbau.

An der Unzulässigkeit des Anbietens nicht genehmigter Fahrzeugteile ändert es im Übrigen auch nichts, wenn man im Angebot darauf hinweist, dass eine Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr nicht zulässig ist.

Was nicht zulässig ist, ist auch wettbewerbswidrig

Es dürfte sich fast von selbst verstehen, dass das Angebot nicht genehmigter Fahrzeugteile gerade als gewerblicher Händler, “obwohl die Fahrzeugteile nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind”, nicht nur unzulässig, sondern auch wettbewerbswidrig ist. Ganz offensichtlich will der Gesetzgeber durch die entsprechenden rechtlichen Regelungen ganz grundsätzlich – nicht zuletzt im Sinne der Verkehrssicherheit – verhindern, dass nicht genehmigte Fahrzeugteile angeboten oder auch verwendet werden. Wer dennoch entsprechende Fahrzeugteile anbietet, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern verhält sich auch wettbewerbswidrig. Es dürfte sich um einen sogenannten Vorsprung durch Rechtsbruch gemäß § 4 Nr. 11 UWG handeln.

Unabhängig davon stößt man im Internet oft auf entsprechende Fahrzeugteile mit dem entsprechenden Hinweis, dass eine E-Nummer nicht vorliegt und dass das Teil im öffentlichen Straßenverkehr nicht verwendet werden darf. Jahrelang herrschte offensichtlich eine Art “Burgfrieden”. Es ist zu vermuten, dass Anbieter von Fahrzeugteilen natürlicherweise nicht immer gewährleisten können, dass bei der Masse der angebotenen Teile nicht unter Umständen Kfz-Ersatzteile ohne Prüfnummer durchrutschen.

Hiermit scheint es jedoch vorbei zu sein. Aktuell liegen uns Abmahnungen vor, in denen es um das Angebot von Kfz-Scheinwerferbirnen geht, die kein Prüfzeichen haben. Zumindest in diesem Bereich ist daher aktuell Vorsicht geboten.

Derartige Abmahnungen sind übrigens für Händler sehr gefährlich. Wer Fahrzeugteile oder Ersatzteile für KFZ anbietet, hat oft eine riesige Anzahl von Teilen im Angebot. Die Gefahr, dass unwissentlich nicht genehmigte Teile Angeboten werden, ist daher ausserordentlich groß.

Wir beraten Sie.

Stand: 12.11.2012

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock 

Bild: wikipedia

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