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Abmahnung wegen Verwendung des Begriffes “Netbook”

 

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Es mutet an wie ein schlechter Scherz, ist aber keiner: Die Verwendung der Bezeichnung “Netbook” kann zu einer markenrechtlichen Auseinandersetzung führen.

Nach Berichten im Internet verschickt die im Patent- und Markenrecht spezialisierte Londoner Anwaltskanzlei Origin Intellectual Property Abmahnung an Webseitenbetreiber, die den Begriff “Netbook” verwenden. Die Abmahnschreiben erfolgen im Auftrage der Firma Psion Plc. Die Abgemahnten werden in den Schreiben darauf hingewiesen, dass der Firma Psion Plc. Markenrechte an der Bezeichnung “Netbook” für den Warenbereich Laptop, Computer zustehen. Die allgemein gebräuchliche Verwendung des Begriffes Netbook zur Bezeichnung einfacher Subnotebooks birgt demnach ein Abmahnrisiko.

Markenrechte an dem Begriff “Netbook”

 

In der Tat ist die Firma Psion Plc Inhaberin der Gemeinschaftsmarke “NETBOOK” mit der Anmeldenummer 000428250. Eingetragen ist die Marke unter anderem für die Warenklasse 9 und anderem für Computer, elektronische Apparate und Instrumente zur Verarbeitung, Speicherung, Bewegung oder Anzeige von Daten. Angemeldet wurde die Marke bereits im Jahre 1996.

Nach Artikel 9 der Gemeinschaftsmarkenverordnung stehen dem Inhaber einer Gemeinschaftsmarke weitreichende Unterlassungsansprüche zu. Artikel 9 der Gemeinschaftsmarkenverordnung lautet wie folgt:

Artikel 9 Recht aus der Gemeinschaftsmarke

 

(1) Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

 

a)            ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen        zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;

 

b)            ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit          der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die                                           Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das                   Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht;

 

               dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass das                                   Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird;

 

c)            ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder mit ihr ähnliches Zeichen                   für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind,                   für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der                                           Gemeinschaft bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die                                          Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne                                    rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

 

(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden:

 

a)            Das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen;

b)            unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den                genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen                                anzubieten oder zu erbringen;

c)            Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;

d)            Das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen.”

Obgleich die Gemeinschaftsmarkenverordnung dem Inhaber einer Gemeinschaftsmarke eine starke Rechtsposition gibt, ist diese Rechtsposition nicht unangreifbar. So sieht bspw. Artikel 50 der Gemeinschaftsmarkenverordnung einen Verfall der Gemeinschaftsmarke in bestimmten Fällen vor. Artikel 50 der Gemeinschaftsmarkenverordnung lautet wie folgt:

Artikel 50 Verfallgründe

 

(1) Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Wiederklage im Verletzungsverfahren für Verfallen erklären:

 

a) wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von fünf Jahren in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründen für die Nichtbenutzung vorliegen; der Verfall der Rechte des Inhabers kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraumes und vor Antragstellung oder vor Erhebung der Widerklage die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist; wird die Benutzung jedoch innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraumes von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraumes von drei Monaten vor Antragstellung oder vor Erhebung der Widerklage begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erlangt hat, dass der Antrag gestellt oder die Widerklage erhoben werden könnte;

 

b) wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder einer Dienstleistung, für die Sie eingetragen ist, geworden ist;

 

(………..)

 

(2) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, so wird sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt.

Gegen die Geltendmachung der Markenrechte durch die Firma Psion Plc bestehen daher aus mehreren Gründen Bedenken.

In jedem Fall wäre zu diskutieren, ob die Marke “Netbook” nicht in Folge der Untätigkeit der Markeninhaberin zur gebräuchlichen Bezeichnung einfacher Subnotebooks geworden ist. In der Tat stellt sich ein wenig die Frage, warum die Firma Psion Plc gerade jetzt gegen die Verwendung der Bezeichnung “Netbook” vorgeht.

Weitere Gemeinschaftsmarken mit dem Bestandteil “Netbook”

 

Über die Risiken einer juristischen Auseinandersetzung um die Markenrechte der Firma Psion Plc mag man streiten. Die Firma Psion Plc ist jedoch nicht das einzige Unternehmen, von dem Ungemach droht. Neben der Gemeinschaftsmarke “Netbook” existieren nämlich weitere Marken mit dem Bestandteil “Netbook”, die für die Warenklasse 9 angemeldet worden sind, etwa die Gemeinschaftsmarken “Wind-Netbook” der Firma Micro-Star-International Co. Ltd oder die Gemeinschaftsmarke “Amilo Netbook” der Fujitsu Siemens Computers GmbH.

Ob die angemeldeten Gemeinschaftsmarken jedoch tatsächlich in das Gemeinschaftsmarkenregister eingetragen werden, unterliegt Zweifeln. Nach Artikel 7 der Gemeinschaftsmarkenverordnung bestehen auf Grund der bereits dargestellten Gesichtspunkte Anhaltspunkte dafür, dass ein absolutes Eintragungshindernis anzunehmen ist.

Artikel 7 Abs. 1 d lautet wie folgt:

 

Artikel 7Absolute Eintragungshindernisse

 

(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind

 

(…………..)

 

(d) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind.

Fazit

 

Die Abmahnschreiben der Rechtsanwälte der Firma Psion Plc haben für einige Aufruhr gesorgt. Ob die geltend gemachten Markenrechte jedoch tatsächlich gerichtlich durchgesetzt werden können, unterliegt Zweifeln. Auch die Eintragungsfähigkeit weiterer angemeldeter Gemeinschaftsmarken mit dem Bestandteil “Netbook” unterliegt Zweifeln. Händler sollten sich über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke,  Rostock

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