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Münzhändler im Fokus von Abmahnungen: Angebote von Neuprägungen und Euro-Probe-Münzen werden abgemahnt

Die Plattform eBay ist als vielfältiges Angebot für Sammlerstücke auch ein beliebter Anlaufpunkt für die Anbieter von Münzen.

Aktuell gibt es mehrere Aspekte, die insbesondere für gewerbliche Münzanbieter wettbewerbsrechtlich problematisch sein können, bei denen eine Abmahnung droht. Erste Abmahnungen zu den unten angesprochenen Aspekten liegen hier im Hause bereits vor:

Neuprägungen

Zum Teil werden, insbesondere bei eBay, sogenannte Neuprägungen vorgenommen. Eine Neuprägung ist eigentlich eine Münze von einer staatlichen Münzanstalt mit neuen Stempeln aber mit ursprünglicher Jahreszahl. Diese Münzen enthalten eine historische Jahreszahl und oftmals einen Hinweis auf das aktuelle Prägedatum. In der Regel werden diese Neuprägungen von einer staatlichen Münze hergestellt. In diesen Fällen gilt § 11 Münzgesetz:

§ 11 Münzschutz

(1) Es ist verboten,

1. außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen

    a) nachzumachen oder zu verfälschen oder
    b) solche nachgemachten oder verfälschten Münzen zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder in das Inland einzuführen;

2.Gegenstände herzustellen, zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, wenn sie den Anschein erwecken, als wären sie früher gültige Münzen gewesen.

Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nachahmungen gestaltet oder vor dem Jahr 1850 hergestellt worden sind.

(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten auch für ausländische Münzen.

Die Deutsche Bundesbank hat Hinweise zu § 11 Münzgesetz veröffentlicht. In diesem Zusammenhang hat die Deutsche Bundesbank Hinweise der Bundeswertpapierverwaltung übernommen.

Zusammengefasst dürfen nur dann nachgemachte Münzen in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie als Nachahmungen erkennbar sind. Die Nachahmung muss sofort ins Auge fallen und gut lesbar sein. Ferner darf die Kennzeichnung nicht entfernbar sein, wie bspw. bei Münzen vor 1800 mit moderner Ring- oder Spiegelglanzprägung.

Die Deutsche Bundesbank sieht in diesem Zusammenhang bspw. die Darstellung der vierstelligen Jahreszahl der Nachahmung als ausreichend an, wobei die Deutsche Bundesbank genaue Gestaltungsvorstellungen hat. Alternativ kann die Jahreszahl auch als Kopie oder als Copy bezeichnet werden.

Dies erfüllt die Voraussetzungen gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 Münzgesetz, da die Münzen in diesem Fall als Nachahmungen gestaltet sind. Eine andere Alternative sind Münzen, die vor dem Jahr 1850 hergestellt worden sind. Generell gelten die Regelungen auch für ausländische Münzen.

Auf dem Markt scheint es offensichtlich, wie uns aus wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bekannt ist, auch Nachprägungen von Münzen zu geben, die diese Anforderungen nicht einhalten. Ein Wettbewerbsverstoß mit der Folge einer kostenpflichtigen Abmahnung, in der eine Unterlassungserklärung gefordert wird, ist somit denkbar.

Euro-Proben

Eine andere Konstellation ist das Angebot von Euro-Proben oder Euro-Probemünzen. Es handelt sich hierbei um probeweise hergestellte Euromünzen, die es tatsächlich gar nicht gibt. Diese Euro-Proben kommen in der Regel nicht von einer Zentralbank. Es handelt sich vielmehr um Fantasieprägungen durch Privatpersonen oder Münzhandelsfirmen. Derartige Münzen werden rechtlich gesehen wohl eher als Medaille eingeordnet. Eine Medaille ist eine Gedenk- oder Schauprägung. So werden bspw. auf dem Markt Schweizer Euro-Proben angeboten.

Auch hier kann unter Umständen ein Verstoß gegen § 11 Münzgesetz vorliegen, wenn die Fantasiemünze selbst keinen Hinweis enthält, dass sie kein gesetzliches Zahlungsmittel ist.

Neben einem Wettbewerbsverstoß kann man hier nach unserer Auffassung über die Frage diskutieren, ob hier nicht ein strafbares Inverkehrbringen von Falschgeld vorliegt, wenn die “Probe” auch für ein gesetzliches Zahlungsmittel im Euro-Raum gehalten werden könnte.

Aktuelles Abmahnthema

Uns liegen zu dieser Thematik mehrere Abmahnungen vor mit ganz unterschiedlichen Aspekten. Wer als Münzhändler eine derartige Abmahnung erhält, sollte keinesfalls unbesehen die dort beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben, da die Folgen oftmals weitreichend sind.

Wir beraten Sie.

Stand: 22.11.2017

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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