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Abmahnung vermeiden: Wann dürfen Möbel mit “massiv” beworben werden?

Die Frage, ob ein Möbelstück aus Massivholz bzw. Vollholz besteht, ist für Verbraucher durchaus kauf- und qualitätsentscheidend. Wird ein Möbel als “massiv” oder bspw. “Buche-massiv” bezeichnet, ist dies nur dann zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Diese ergeben sich aus der DIN 68871, dort 4.6.2.1. Es heißt dort:

“Ein Möbel darf als Massivholz-Möbel oder massiv oder als Vollholz-Möbel bezeichnet werden, wenn alle Teile, außer der Rückwand und den Schubladenböden, in der Dicke in ihrem natürlichen Gefüge, durchgehend aus der zu bezeichneten Holzart hergestellt und nicht furniert sind. Sind Teile in Massivholzflächen in der Länge gestoßen, z.B. keilgezinkt, ist hierauf hinzuweisen. Durchgehende Lamellen sind nicht explizit zu benennen. Tischbeine oder Stollen mit einem Querschnitt von 60 mm x 60 mm dürfen auch in der Dicke beklebt sein.”

Es gibt somit, wenn die Möbelfläche nicht aus einer durchgehenden Lamelle besteht, noch die ergänzende Verpflichtung, so zumindest die DIN, auf die Keilverzinkung hinzuweisen.

Wenn Möbel, zumindest an allen Fronten aus Massivholz bestehen, darf der Begriff “teilmassiv” verwendet werden.

Eine unzutreffende Bezeichnung eines Möbelstücks mit “massiv” ist irrführend und kann Gegenstand einer Abmahnung sein. Gerade für Verkäufer, die ausschließlich oder in erster Linie Möbel anbieten, kann eine derartige Abmahnung sehr problematisch sein. Nach unserer Erfahrung sind auch die Informationen der Möbelhersteller nicht immer eindeutig und zutreffend.

Stand: 20.09.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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