abmahnung-mo-t-shirt-markenrechtsverletzung-olg-frankfurt

Mal wieder OLG Frankfurt: Zeichenfolge „MO“ in der Produktbezeichnung „T-Shirt MO“ ist eine Markenrechtsverletzung

Die FAST Fashion Brands GmbH mahnt regelmäßig die Verletzung von Marken beim Angebot von Textilien ab. Die FAST Fashion Brands GmbH hat eine Vielzahl von Marken für Textilien registriert. Häufig abgemahnt wird eine Verletzung der Marken „MO“, „RISA“ und „ESHA“.

Zu einer Markenrechtsverletzung kommt es häufig, weil diese Kennzeichen in der Artikelüberschrift oder der Artikelbeschreibung von Textilien im Internet verwendet werden.

Für die Frage, ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt, kann es darauf ankommen, wie die Marke verwendet wird. So hatte das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt Urteil vom 07.06.2018 Az.: 6 U 94/17) angenommen, dass das Angebot einer Hose mit der Bezeichnung „… Damen Hose MO“ eine Verletzung der Marke „MO“ sei.

Nunmehr hat das OLG Frankfurt (Oberlandesgericht Frankfurt Beschluss vom 02.09.2021 Az.: 6 W 58/21) wieder zu „MO“ entschieden. Es ging um die Produktbezeichnung

„Balmain Herren T-Shirt / T-Shirt MO / UH11601“

Nach Ansicht des OLG Frankfurt liegt eine sogenannte Doppelidentität vor. Der Markeninhaber kann einer Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens im Fall der Doppelidentität nur widersprechen, wenn dadurch eine der Funktion der Marke beeinträchtigt wird. Dies ist letztlich immer eine Frage des Einzelfalls.

Im vorliegenden Fall wurde „MO“ als Modellbezeichnung des T-Shirts aus dem Hause Balmain verstanden.

Die Herkunft und der Hersteller ergibt sich somit dem ersten Teil der Produktbezeichnung nämlich „Balmain Herren T-Shirt“.

Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung als Herkunftshinweis (und damit als Markenrechtsverletzung) verstanden wird.

Im Ergebnis ist es dann eigentlich immer ein „Kommt darauf an“ im Auge der entscheidenen Richter. Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Angabe „MO“ nicht nur als Modellbezeichnung an, sondern zugleich auch als Herkunftshinweis im Sinne einer Zweitmarke. Die angesprochenen Verkehrskreise nehmen somit an, dass es sich um eine weitere Marke unter der Dachmarke „Balmain“ handelt. Dies gilt selbst dann, wenn, so das OLG, die Bezeichnung „MO“ den angesprochenen Verbrauchern als Marke nicht bekannt ist.

Angebotsgestaltung entscheidend

Hierzu führt das OLG aus:

„Für ein Verständnis als Zweitmarke spricht jedoch die gesamte Angebotsgestaltung. Ist von der Bekanntheit nicht auszugehen, kann für ein markenmäßiges Verständnis der Umstand sprechen, dass das Zeichen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke oder in hervorgehobener Position verwendet wird. Beides ist vorliegend der Fall. Die Herstellerbezeichnung „Balmain“ wird in der gleichen Zeile wie die Angabe „T-Shirt MO“ verwendet. Es besteht damit ein klarer räumlicher Zusammenhang beider Zeichen. Der Verkehr ist daran gewöhnt, Zweitmarken in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dachmarke vorzufinden. Die Bezeichnung „MO“ ist Teil der hervorgehobenen Angebotsüberschrift. Sie ist zwar innerhalb der Wortkombination nachgestellt, aber nicht versteckt; durch die Verwendung von Großbuchstaben ist sie vielmehr zusätzlich hervorgehoben. Der Fall unterscheidet sich in diesem Punkt maßgeblich von der Senatsentscheidung „SAM“, bei der das Zeichen an unauffälliger Stelle innerhalb eines Beschreibungstextes positioniert war (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 1.10.2019 – 6 U 111/16, juris).

Aufgrund der genannten Umstände versteht der Verkehr die Bezeichnung „MO“ als Herkunftshinweis. Er geht davon aus, dass der Hersteller die Bezeichnung „MO“ als Zeichen zur Unterscheidung eines bestimmten T-Shirt-Modells von den T-Shirts anderer Hersteller verwendet. Der Bezeichnung „Balmain“ misst er dabei die Funktion einer Dachmarke zu.”

Daher liegt nach Ansicht des OLG eine Markenrechtsverletzung vor.

Fazit

Ob bei Angabe einer Modellbezeichnung oder der Produktbezeichnung von Textilien im Internet eine Markenrechtsverletzung vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Verkäufer von Textilien sollten davon ausgehen, dass die Modellbezeichnungen der Hersteller vom Hersteller nicht darauf überprüft wurden, ob üblicherweise eine Verletzung von Markenrechten vorliegt. Es empfiehlt sich daher, gerade bei einer neuen Kollektion, auch immer zu prüfen, ob die Modellbezeichnung bereits als Marke registriert ist. Dies gilt umso mehr, als dass unserem Eindruck, es einigen Markeninhaber eher um Abmahnungen als um eine tatsächliche Durchsetzung ihrer Markenrechte geht. Eine Markenrecherche ist einfach möglich beim deutschen Patent- und Markenamt unter diesem Link.

Wir beraten Sie bei einer markenrechtlichen Abmahnung der FAST Fashion Brands GmbH.

Stand: 04.10.2021

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke