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Meur-Media Datenschutz mahnt Google Fonts ab und fordert 159,00 €

Update 29.11.2022

Meur Media rudert zurück und informiert auf deren Internetseite:

“Meldung bezüglich Abmahnungen

Zum 25.11.2022 stellen wir die Datenschutzgemeinschaft ein.

Abmahnungen, die zwischen dem 14.11.2022 und dem 25.11.2022 versendet wurden, können trotz eines rechtlichen Anspruchs durch unser Mitglied verworfen werden, da wir diese Verstöße nicht weiter verfolgen können.

Dennoch sollten ausnahmslos alle DSGVO-Verstöße behoben werden.

Mit freundlichen Grüßen

Meur-Media Datenschutz”

Nach Abmahnungen und Schadensersatzforderungen unter anderem der RAAG-Kanzlei aus Meerbusch, Rechtsanwalt Nikolaos Kairis und auch Rechtsanwalt Kilian Lenard gibt es jetzt eine weitere Welle von Google-Fonts Abmahnungen.

Zum Hintergrund: Wenn Google-Fonts nicht lokal auf dem Server eingesetzt werden sondern bei Aufruf der Seite von Google-Server heruntergeladen werden aus den USA kann dies datenschutzrechtlich problematisch sein. Das Landgericht München hatte in einem derartigen Fall einen Betroffenen Schadenersatz in Höhe von 100 € zugesprochen.

Nachdem zunächst verschiedene Privatpersonen mit ähnlichen Texten Schadenersatz einforderten, gab es vor kurzem eine umfangreiche anwaltliche Abmahnwelle.

Auf diesen Zug springt offensichtlich auch Meur-Media Datenschutz auf.

In Schreiben, die per E-Mail versandt werden mit dem Betreff

„ Abmahnung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Datenschutzverstoß“

wird angezeigt, dass die Interessen eines Mitgliedes vertritt. Eine ordnungsgemäße Vollmacht wird „gemäß § 753a ZPO“ versichert.

Ehrlicherweise spielte diese Norm in unserer Praxis bisher keine Rolle:

㤠753a

Vollmachtsnachweis

Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. 2Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g.“

Wer ist Meur-Media Datenschutz?

In der Abmahnung ist die Rede davon, dass Meur-Media Datenschutz sich zur Wahrnehmung der Interessen eines Mitgliedes an den Abgemahnten wendet. Eine Mitgliedschaft kann es in einem Verein geben oder in einer Interessengemeinschaft. Auf der Internetseite von Meur-Media Datenschutz ist die Rede davon, dass dies ein „Prozesstransformationsunternehmen“ sei. Ein Mitgliedsantrag könne über den Postweg eingereicht werden.

Das Impressum der Internetseite ist wenig erhellend:

„Verantwortlich für den Inhalt:

Meur-Media Datenschutz (Tochtergesellschaft)

Yenidogan Mah. Kizilay Sok. No 9/A

34040 Bayrampasa, IST

Postanschift:

Meur-Media Datenschutz

Scanbox #11239

Ehrenbergstr. 16a

10245 Berlin“

Bayrampasa ist eine Stadtgemeinde in der Provinz Istanbul in der Türkei.

Auf der Internetseite gibt es zudem FAQ, in denen versucht wird, Bedenken zu zerstreuen. Wir ersparen uns an dieser Stelle eine genauere Analyse.

Um was geht es in der Abmahnung?

Wie in letzter Zeit üblich geht es um die angeblich gegen die DSGVO verstoßende Nutzung von Google Fonts auf einer Internetseite.

Es wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert sowie eine Auskunft. Hinsichtlich der Auskunft nach Art. 15 DSGVO wird angeboten, innerhalb von 3 Werktagen eine Kopie des Personalausweises des betroffenen Mitglieds zu übersenden.

Unter Verweis auf die einschlägig bekannte Entscheidung des Landgerichtes München (Az. 3 O17493/20) wird ein Schadenersatz gefordert in Höhe von 159,00 €

Um dem Abgemahnten die Zahlung schmackhaft zu machen, wird ein „Vergleich“ angeboten,

  • den Vorfall nicht an die Aufsichtsbehörde für Datenschutz zu übermitteln,
  • auf die Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu verzichten
  • und auf die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu verzichten.

wenn gezahlt wird.

Andernfalls wird angedroht, den Fall ausnahmslos an die Aufsichtsbehörde weiterzugeben.

Dem Schreiben beigefügt ist eine Rechnung mit einer Bankverbindung mutmaßlich in Belgien.

Die Unterlassungserklärung

Der Abmahnung ist eine von Meur-Media Datenschutz bereits unterzeichnete Unterlassungserklärung beigefügt der es um die Verpflichtung geht:

„Die Einhaltung der DSGVO auf Ihrer Website insbesondere personenbezogene Daten zu verarbeiten und übertragen insbesondere in ein Drittland wie die USA ohne die Zustimmung des Nutzers. Installation einer Opt-in (Cookie-Banner) auf ihrer Website, um Kunden die Möglichkeit der Zustimmung, der teilweisen Zustimmung und der Widerspruch gemäß Art. 7 und 8 DSGVO zu gewährleisten. Bis zum in der Abmahnung angegeben Zeitpunkt. „

Dem soll der Abgemahnte unter Versprechen einer Strafe zustimmen und zwar ausdrücklich unter dem Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. Nicht nur das: Bei Wiederholung ist auch eine Schadensersatzsumme über 5000 € an den Gläubiger zu überweisen.

Was wir davon halten?

Nach unserem Eindruck versucht ein weiterer Abmahner auf den Google Fonts Zug aufzuspringen.

Wir empfehlen, keinesfalls eine Zahlung vorzunehmen, erst recht nicht die beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben ohne vorherige anwaltliche Beratung.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Meur-Media Datenschutz erhalten haben können Sie uns diese gerne per E-Mail an unsere E-Mail-Adresse rostock@internetrecht-rostock.de unverbindlich übersenden.

Sie erhalten dann von uns eine konkrete Empfehlung und eine Angebot zum weiteren Vorgehen.

Stand: 24.11.2022

Es berät Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke