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Nun wird auch dort abgemahnt: Widerrufsbelehrung und AGB auch auf der Plattform ManoMano notwendig (LG Dortmund)

Die Shoppingplattform ManoMano.de hat sich nach eigenen Angaben rund um das Heimwerken positioniert. Auf ManoMano können Händler, ähnlich wie bei eBay oder Amazon Produkte an Verbraucher verkaufen.

Wie grundsätzlich im Internethandel gilt auch hier die Verpflichtung für Verkäufer auf der Plattform ManoMano, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden müssen.

Dazu gehört neben einem ordnungsgemäßen Impressum und einer Datenschutzerklärung natürlich auch eine Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Informationen werden auf der Plattform ManoMano nach Anklicken des Verkäufernamens angezeigt.

Bei eBay ist das Thema „fehlende Rechtstexte“ schon seit vielen Jahren ein häufiges Abmahnthema. Angebote bei ManoMano waren offensichtlich bisher unter dem Radar der Abmahner.

Unabhängig davon gelten hier die gleichen Voraussetzungen. Die Wettbewerbszentrale hat sich nunmehr mit dem Thema beschäftigt und gegen einen Händler eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Dortmund (Az: 10 O 63/21) erwirkt. Neben einer Widerrufsbelehrung müssen auch Pflichtinformationen bei ManoMano nach Art. 246 a § 1 Abs. 1 BGB vorgehalten werden. Viele dieser Informationen werden üblicherweise in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.

Nach unserem Eindruck hängt es immer von dem Erfolg einer Plattform ab, ob die Händler dort abgemahnt werden. ManoMano scheint, nicht zuletzt aufgrund intensiver Bewerbung, mittlerweile oberhalb des Radars zu sein und somit auch im Fokus von Abmahnern.

Dass hier gerade die Wettbewerbszentrale abgemahnt und geklagt hatte, ist im Übrigen kein Zufall: Abmahnvereine dürfen auch nach der Novellierung des Wettbewerbsrechtes im Dezember 2020 Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten bei Internetangeboten kostenpflichtig abmahnen und eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe fordern. Wettbewerber dürfen in diesen Fällen zwar noch abmahnen, jedoch weder eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe bei einem erstmaligen Verstoß fordern noch Abmahnkosten geltend machen.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung aufgrund von Angeboten auf der Plattform ManoMano.

Stand: 25.11.2021

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke