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Durch einstweilige Verfügung untersagt: Angebot von Lebensmitteln ohne notwendige Angaben nach Lebensmittelinformationsverordnung

Seit dem 13.12.2014 gibt es gerade für Online-Anbieter umfangreiche Informationspflichten im Internet beim Angebot von Lebensmitteln. Aufgrund der Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV (EU-Verordnung 1169/2011) müssen Internethändler beim Angebot von Lebensmitteln, Getränken, wie aber auch Nahrungsergänzungsmittel, umfangreiche Informationen angeben. Hierzu gehört unter anderem:

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Verzeichnis der Zutaten
  • alle im Anhang II der Verordnung aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die im Enderzeugnis vorhanden sind und Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
  • die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  • Netto-Füllmenge
  • ggf. besondere Anweisungen für die Aufbewahrung und / oder Anweisungen für die Verwendung
  • Namen und Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers (Hersteller)
  • sowie ggf. weitere Informationen

Fehlende Informationen sind wettbewerbswidrig. Wie der Branchendienst Lebensmittelpraxis am 09.04.2015 berichtete, hat der Feinkost-Versender Bavarian House GmbH gegen das Online-Portal ShopWings vor dem Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung erwirkt. ShopWings darf aufgrund der einstweiligen Verfügung keine Lebensmittel ohne die notwendigen Angaben nach LMIV anbieten. Inwieweit die einstweilige Verfügung rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.

Problem: Sehr umfangreiches Angebot von Lebensmitteln

ShopWings bietet über 20.000 Produkte von Aldi, Edeka sowie weiteren Supermärkten an, die dem Kunden auf Wunschtermin hin geliefert werden. Es versteht sich von selbst, dass dies ein Schlag ins Kontor ist. Unabhängig von der tatsächlich wohl existierenden Informationsverpflichtung dürfte es für derartige Anbieter sehr schwierig werden, bei der Vielzahl dieser Angebote die entsprechenden notwendigen Informationen, die sehr umfangreich sind, nachzutragen.

Internetberichten zufolge wurden im Übrigen noch andere Lieferdienste abgemahnt. Die entsprechende Informationspflicht gilt natürlich auch für einen Online-Pizzaservice oder sonstige Bringedienste.

Gerade für Portale wird es jetzt schwierig, da eine Vielzahl von Anbietern, die ein Lieferportal bspw. nutzen, alle konform über die Informationspflichten nach Lebensmittelinformationsverordnung informieren müssten.

Wir beraten Sie.

Stand: 13.04.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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