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Wenn das Produktangebot wettbewerbswidrig ist : Bereits eine Verlinkung auf ein Amazon-Angebot kann ein Wettbewerbsverstoß darstellen

irrvideo-P4lz0WXDGcU Ein besonderer Aspekt bei der Haftung für Links im Internet kann sich ergeben, wenn auf der einer Internetseite ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine medizinische Behandlungsform besprochen wird. Wenn es dabei jedoch nicht bleibt, sondern auf eine konkrete Kaufmöglichkeit, wie bspw. bei Amazon verwiesen wird, kann es wettbewerbsrechtlich problematisch werden.

Angabe der Bezugsquellen

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung “Bezugsquellen für Bachblüten” (BGH Urteil vom 11.12.2014, Az.: IZR113/13) sich zu der Frage der Verlinkung auf Amazon-Angebote geäußert.
Auf der Internetseite des Abgemahnten gab es eine Information über die Bach-Blüten-Therapie. Am Ende des Textes hieß es “Alle Bachblüten können Sie auch direkt bestellen bei Amazon”. Das Wort “Amazon” war auf ein Angebot eines Unternehmens bei Amazon verlinkt, in dem bestimmte Bach-Blüten-Produkte angeboten wurde. Anbieter war hierbei im Übrigen ausdrücklich nicht derjenige, der auf seiner Internetseite für die Bach-Blüten-Therapie war, sondern ein anderes Unternehmen. Der Abmahner vertrat die Ansicht, dass dieses Unternehmen, nämlich das Unternehmen das die Bach-Blüten-Produkte anbot, gegen verschiedene Gesetze beim Angebot von Lebensmitteln etc. verstieß. Hintergrund ist, dass die Bach-Blüten-Therapie, was man auch immer davon halten mag, keine Arzneimittel sondern Nahrungsergänzungsmittel bzw. Lebensmittel sind.

Ab wann haftet man für wettbewerbswidrige Angebote Dritter?

Für den BGH entscheidend war die Frage, ob durch die Internetinformation nebst Verlinkung auf ein Amazon-Angebot eine geschäftliche Handlung unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs vorliegt. Es ging somit gar nicht darum, dass

– der Linksetzer seine eigenen Produkte verkauft

oder

– der Linksetzer einen Link im Sinne eines Affiliate-Programms Geld verdient.

Konkrete Linksetzung entscheidend

Für den BGH ging es ersichtlich nicht darum, um bei diesem Beispiel zu bleiben, dass auf irgendwelche kruden Bach-Blüten-Produkte verwiesen wurde. Zum Problem wurde der Umstand, dass über den Amazon-Link auf Produkte eines bestimmten Herstellers verwiesen wurde. Die Produkte, die dort zu Kauf angeboten wurden, waren wettbewerbsrechtlich problematisch.  “Damit wird ein objektiver Zusammenhang zur Absatzförderung nur eines bestimmten Unternehmens hergestellt.” so auch der BGH.

Gerade bei Produkten aus dem Bereich Nahrungsergänzung oder Naturheilverfahren ist es auch so, dass eigentlich unzulässige Werbeaussagen in Blog-Beiträgen oder anderen redaktionellen Inhalten im Internet “versteckt” werden. In diesem Zusammenhang gibt es dann oftmals einen mehr oder minder deutlichen Hinweis auf Bezugsquellen. Dass dies zu einer wettbewerbsrechtlichen Haftung führen kann, oftmals sind es die Hersteller selbst die derart werben, ist nichts neues.

Dass ein Amazon-Link auf einen bestimmten Hersteller somit erst recht auf ein bestimmtes Produkt zur Haftung führen kann, und zwar egal ob der Linksetzer dadurch ein Vorteil erlangt oder nicht, ist nach unserer Auffassung neu.

Es stellt sich die Frage, wie weit diese Haftung ausgedehnt wird, wenn es bspw. eine Produktbesprechung gibt, in der auch eine Bezugsmöglichkeit bei Amazon hingewiesen wird.

Hier wird zukünftig etwas mehr Vorsicht geboten sein.

Stand: 04.06.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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