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Häufiges Abmahnthema: Kunstleder als Leder bezeichnen – wann darf die Bezeichnung “Leder” verwendet werden?

irrvideo-xKvE7zEHeHk Gerade bei Schutzhüllen oder Taschen für Handys, Smartphones oder Tabletts werden diese häufig mit der Bezeichnung “Leder” versehen. Stimmt diese Bezeichnung nicht, d.h. ist das Produkt nicht aus Leder, handelt der Anbieter wettbewerbswidrig. Dies ist ein durchaus häufiges Thema einer Abmahnung. Entsprechende Abmahnungen beobachten wir insbesondere bei eBay und bei Amazon.

Problematisch ist für den Fall, dass das Produkt aus Kunstleder besteht auch der Umstand, dass der Begriff “Leder” isoliert dargestellt wird, bspw. durch die Verwendung des Begriffes “Kunst  Leder” oder “PU Leder”. Die Suchmaschine auf der entsprechenden Plattform, sei es eBay oder Amazon, würde dieses Produkt anzeigen, wenn nach nur  “Leder” gesucht wird.

Ist das Produkt tatsächlich nicht aus Leder, liegt wettbewerbsrechtlich eine Irreführung vor, auf die der Abmahner dann seine Abmahnung stützt.

Ebenfalls ein Abmahngrund ist die Bezeichnung “Textilleder”. Die Verwendung dieses Begriffes wurde in der Vergangenheit durch den Verband der deutschen Lederindustrie abgemahnt.

Ist es Leder oder ist Kunstleder?

Kunstleder oder auch “PU-Leder” darf nicht als Leder bezeichnet werden. Wann jedoch tatsächlich kein Leder vorliegt, ist oftmals nicht ganz eindeutig. Aus unserer Beratungspraxis sind uns durchaus Fälle bekannt, in denen das Angebot eines Lederproduktes abgemahnt wurde mit der Behauptung, es würde sich um Kunstleder handeln. Rein tatsächlich war dies jedoch nicht der Fall.

Welches Material grundlegend als “Leder” bezeichnet werden darf, definiert die Bezeichnungsvorschrift RAL060A2 “Abgrenzung des Begriffes Leder gegenüber anderen Materialien”.

Demzufolge darf als Leder, Echtleder oder mit einem Ausdruck, der nach der Verkehrsauffassung auf Leder oder eine Lederart hinweist, beim Angebot oder Verkauf nur ein Material bezeichnet werden, welches aus

  • der ungespaltenen
    oder
  • gespaltenen tierischen Haut bzw. dem Fell durch Gerben unter Erhaltung der gewachsenen Fasern in ihrer natürlichen Verflechtung hergestellt ist.

Leder mit Oberflächenbezug

Unklar ist nach unserer Auffassung in diesem Zusammenhang die Bezeichnung “PU-Leder”.

Die RAL-Vereinbarung sieht vor, dass Leder mit einem Oberflächenbezug aus Kunststoff, Folie oder Lack als Leder bezeichnet werden darf, wenn die aufgebrachte Schicht nicht stärker als 0,15 mm ist.

Hiervon grenzt die RAL-Vereinbarung noch beschichtetes Leder ab. Bei Leder oder Spaltleder, bei dem der auf die Außenseite aufgebrauchte Oberflächenüberzug ein Drittel der Gesamtdicke des Produktes nicht überschreitet, das jedoch eine Dicke von 0,15 mm hat, ist zumindest nach den Vorgaben der RAL die Bezeichnung “beschichtetes Leder” anzuwenden oder “Lackleder”, wenn es sich um eine Leder mit einer spiegelähnlichen Oberfläche handelt. Der Oberflächenbezug darf ein Drittel der Gesamtdicke nicht überschreiten.

Dies sieht jedenfalls die RAL-Vereinbarung vor. Unter dem Strich kommt es darauf an, was die angesprochenen Verkehrskreise (d.h. der Käufer) unter dem jeweiligen Begriff versteht.

Die Verwendung des Begriffes “Leder” bei Erzeugnissen aus Leder und anderen Materialien

Besteht ein Gegenstand nur zum Teil aus Leder, sind Wortverbindungen mit dem Wort “Leder” zur Bezeichnung des Produktes nur erlaubt, wenn das Leder den überwiegenden und für die Gebrauchseigenschaften wichtigsten Bestandteil darstellt. Auf keinen Fall darf der Eindruck erweckt werden, dass sämtliche Teile aus Leder sind.

Wenn es kein Leder ist, den Begriff Kunstleder verwenden

Wenn ein Produkt tatsächlich nicht aus Leder besteht, insbesondere nicht unter Berücksichtigung der oben genannten Voraussetzungen, sollte darauf auch klar und deutlich hingewiesen werden, bspw. durch das Wort “Kunstleder”.

Problematisch wird es immer dann, wenn in einer Artikelbeschreibung auf der einen Seite isoliert das Wort “Leder” verwendet wird und auf der anderen Seite irgendwo eine Klarstellung erfolgt, dass es sich dann nur um “Kunstleder” handelt.

Gerade Taschen und Hüllen für Handys, Smartphones und Tabletts bestehen oftmals aus beschichtetem Leder. Hier ist Händlern zu empfehlen, zu überprüfen, welcher Begriff unter Berücksichtigung der tatsächlichen Eigenschaften des Produktes verwendet werden darf.

Eine Abmahnung des irreführenden Begriffes “Leder” ist weitreichend, insbesondere bei Angeboten auf der Plattform Amazon, da hier nur eingeschränkt ein Einfluss darauf besteht, wie die konkret genutzte Artikelbeschreibung (ASIN) eigentlich gestaltet ist.

Wir beraten Sie.

Stand: 26.06.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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