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Noch viele Fehler: Lebensmittelkennzeichnung im Internet seit dem 13.12.2014

Seit dem 13.12.2014 gibt es umfangreiche Informations-Verpflichtungen für Internethändler, die Lebensmittel anbieten. Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, EU-Verordnung 1169/2011) müssen Internethändler seit dem 13.12.2014 umfangreich informieren, wenn sie Lebensmittel anbieten. Hierzu gehören auch Getränke und Nahrungsergänzungsmittel, die ebenfalls als Lebensmittel gewertet werden.

Grundsätzlich sind folgende Informationen mit anzugeben:

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Verzeichnis der Zutaten
  • alle im Anhang II der Verordnung aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
  • die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  • Netto-Füllmenge des Lebensmittels
  • ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und / oder Anweisung für die Verwendung
  • Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  • ggf. Ursprungsland oder Herkunftsort
  • eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.% die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts
  • weitere Informationen gemäß Anhang III der Verordnung

Wie immer bei Informationspflichten gilt, dass fehlende, unvollständige oder falsche Informationen wettbewerbswidrig sind und eine Abmahnung nach sich ziehen können. Ein “Haftungsausschluss”, wie Amazon ihn bei Lebensmittelangeboten aktuell anzeigt, nützt jedenfalls nichts.

Allgemein gesprochen, muss ein Internethändler, der Lebensmittel im Internet anbietet, alle Informationen bis auf das Haltbarkeitsdatum im Internet darstellen, die auch auf dem Etikett des Lebensmittels enthalten sind. Grundlage für eine ordnungsgemäße Lebensmittelkennzeichnung im Internet sollte daher immer das rechtskonforme Etikett bzw. die Information auf der Lebensmittelverpackung selbst sein.

Häufige Fehler

Gar keine Informationen nach LMIV

Viele Internethändler, sei es im Internetshop, bei Amazon oder bei eBay haben die Zeichen der Zeit noch nicht erkannt und halten gar keine Informationen vor, obwohl sie Lebensmittel anbieten.

Fehlende Angabe des Herstellers/Lebensmittelunternehmers

Namen, Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers müssen angegeben werden.

Insofern ist die nachfolgende Information über eine Wurst unzureichend.

Amazon hingegen hat verschiedene Punkte zur Lebensmittelkennzeichnung als festes Feld in die Produktdetails mit aufgenommen:

 

 

Fehlende oder falsche Bezeichnung der Zutaten.

Zutaten sind bei Lebensmitteln zwingend als “Zutaten” zu bezeichnen.  

Der Begriff “Inhaltsstoffe” reicht keinesfalls aus. Leider hat bspw. die Plattform Amazon hierfür ein gesondertes Feld eingeführt, so dass diese Informationen zumindestens bei Amazon die Freifeldbeschreibung der ASIN mit aufgenommen werden müssen.

Informationen über Zusatzstoffe

Bestimmte Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, sind gesondert mit auszuführen. Bei Wein sind dies bspw. Sulfite, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:

 

Hinweise auf Allergene

Viele Produkte enthalten Zutaten, auf die einige Menschen allergisch reagieren. Auf die Zutaten muss gesondert hingewiesen werden:

Fehlende Angabe der Netto-Füllmenge

Die Netto-Füllmenge ist ebenfalls mit anzugeben.

Dies wird häufig übersehen beim Angebot von Kaffeekapseln, bei denen unter dem Strich – mit viel Verpackung drumherum – Kaffee nach Gewicht verkauft wird.

Komplett fehlende Informationen bei Nahrungsergänzungsmitteln

Vielen Anbietern ist nicht klar, dass es sich bei Nahrungsergänzungsmitteln rechtlich gesehen um Lebensmittel handelt.

In diesem Fall gelten ebenfalls sämtliche Informationen nach LMIV. Häufig sind diese in Internetbeschreibungen jedoch nicht vorhanden.

Fehlender Grundpreis

Nichts mit der LMIV zu tun hat der Umstand, dass bei Lebensmitteln immer ein Grundpreis mit anzugeben ist. Diese Information gehört zwingend auch zu den Punkten, die beim Angebot von Lbensmitteln im Netz beachtet werden müssen.

Problem Abmahnung

Gerade Internethändler, die ausschließlich oder in erster Linie oder umfangreich Lebensmittel anbieten müssen aufpassen. Fehlende oder falsche Informationen sind wettbewerbswidrig. Wir rechnen damit, dass Verstöße gegen die LMIV kurzfristig zu einem großen Abmahnthema werden. Die Folgen sind weitreichend, da es in der Abmahnung in der Regel nicht um eine bestimmte Information für ein bestimmtes Produkt geht, sondern ganz allgemein um die fehlerhafte Kennzeichnung. Eine entsprechende Unterlassungserklärung kann somit schnell alle Lebensmittelangebote eines Händlers umfassen und somit sehr weitreichend sein.

Wir beraten Sie.

Stand: 15.12.2014
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
 

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