abmahnung-kostenpflichtige-telefonnnummer-impressum

WBZ führt Musterverfahren: Angabe einer Sonder-Rufnummer im Internet zulässig?

  • Aktuell:
    Europäischer Gerichtshof entscheidet: Kundendienstnummer darf nicht teurer sein als der Grundtarif
    Mittlerweile hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 02.03.2017, Az.: C-568/15) in der Angelegenheit entschieden:
    Die Entscheidung ist eindeutig: Bei einer Telefonnummer für den Kundendienst (d. h. bei  Fragen, die in irgendeiner Form mit dem Vertrag zusammenhängen) dürfen die Telefonkosten nicht höher sein als der Grundtarif.
    Vor dem EuGH ging es um den Begriff des “Grundtarifs”. Grundtarife sind nach EuGH die Standardkosten einer gewöhnlichen Verbindung, die der Verbraucher erwarten darf und die nicht erfordern, dass der Unternehmer ihn über diese Kosten informiert. Es dürfen somit über das normale Telefongespräch hinaus (sei es Festnetz oder Mobilfunknetz) keine zusätzlichen Kosten entstehen. Alles andere würde Verbraucher nämlich davon abhalten, eine Service-Rufnummer zu nutzen.
    “Daraus folgt, dass der Unternehmer dem Verbraucher nur die Kosten auferlegen darf, die die Kosten eines gewöhnlichen Telefongesprächs nicht übersteigen. Soweit diese Grenze beachtet wird, ist es demnach unerheblich, ob der Unternehmer Gewinne erzielt, in dem er von einer geografisch nicht gebundenen Service-Rufnummer Gebrauch macht.”, so der EuGH.
    Service-Rufnummern, sei es für Kundendienstanfragen, die im Zusammenhang mit einem Vertrag stehen oder auch die Ausübung des Widerrufrechtes, sind somit unzulässig, wenn dadurch höhere Kosten entstehen, als bei einer “normalen” Telefonverbindung.

Darf ein Online-Händler im Rahmen seines Internetangebots eine kostenpflichtige Sonder-Rufnummer angeben, über die Kunden das Unternehmen bei Fragen zur Vertragsabwicklung kontaktieren können? Diese Frage will die Wettbewerbszentrale nach eigenen Angaben derzeit in einem Muster-Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart klären (LG Stuttgart, Az: 1 O 21/15). Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit über die Auslegung der Vorgaben in § 312 a Abs. 5 BGB, mit dem eine Vorgabe der EU-Verbraucherrechterichtlinie umgesetzt worden ist. In der Mitteilung der Wettbewerbszentrale heißt es insoweit:

“Im konkreten Fall hatte das beklagte Unternehmen eine kostenpflichtige Rufnummer, eine 01805er-Nummer mit Kosten von 14 Ct/Min aus dem Festnetz bzw. max. 42 Ct/Min aus dem Mobilfunknetz zur Kontaktaufnahme auf seine Internetseite eingestellt. Nach § 312 a Abs. 5 BGB ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, dem Unternehmen wegen Fragen oder Erklärung zu einem zwischen ihnen geschlossen Vertrag ein Entgelt zu zahlen, das die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt, unzulässig. Die Vorschrift dient der Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie (Art. 21 VRRL), wonach der Verbraucher nicht verpflichtet werden darf, für die telefonische Kontaktaufnahme mehr als den Grundtarif zahlen müssen. Der Begriff Grundtarif ist in der VRRL allerdings nicht definiert. Nach dem Leitfaden der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission ist Sinn Zweck des Artikels 21 VRRL, den Verbraucher vor zusätzlichen Gebühren zu schützen. Ob eine Sonder-Rufnummer für die Vertragsabwicklung mit der VRRL im Einklang steht, muss aus Sicht der Wettbewerbszentrale zur Erlangung von Rechtssicherheit für alle Händler geklärt werden.”

Da es in dem Verfahren letztlich um die Auslegung der Europäischen Vorgaben der EU-Verbraucherrechterichtlinie geht, kann eine abschließende rechtliche Klärung nur vor dem Europäischen Gerichtshof erfolgen. Es wird daher aller Voraussicht nach noch einige Zeit dauern, bis eine abschließende gerichtliche Entscheidung vorliegt. Ob andere Abmahner die Frage aufgreifen werden, bleibt abzuwarten.

Das von der Wettbewerbszentrale eingeleitete Verfahren wirft unabhängig von der bereits angesprochenen Frage noch eine weitere interessante Rechtsfrage auf: Nach den rechtlichen Vorgaben zum Impressum müssen Online-Händler neben der Angabe der Email-Adresse einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung stellen. Die meisten Online-Händler geben daher im Impressum eine Telefonnummer an, die gerade nicht nur zur Klärung von Fragen zur Vertragsabwicklung zur Verfügung stehen soll. Ob insoweit die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer zulässig ist, ist derzeit Gegenstand eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof. Auch diese Frage wird aller Voraussicht nach dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Damit ergibt sich die Frage, ob Online-Händler zukünftig unterschiedliche Telefonnummern angeben können, die mit unterschiedlich hohen Kosten für die Anrufer verbunden sind, je nachdem, ob es um allgemeine Fragen an den Online-Händler geht oder um Fragen zur Vertragsabwicklung. Und da sage noch einmal einer, die Fragen zu den Angaben beim Impressum seien bereits alle geklärt.

Wir werden Sie an dieser Stelle informiert halten.

Stand: 26.06.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/9ba7b67afd9f435ab33ef4e43c85fe35