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Abmahnung wegen nicht in den Endpreis eingerechnet der Kosten für die Endreinigung: Bei variablen Endreinigungskosten müssen diese nicht in den Mietpreis eingerechnet werden (OLG Hamburg)

Die Vermieter von Ferienhäusern oder Ferienwohnungen stehen schon seit Längerem im Fokus von Abmahnungen. Abmahner ist häufig die Wettbewerbszentrale. Es geht darum, dass die Kosten für eine Endreinigung in den Mietpreis mit eingerechnet werden müssen. Es ist daher in der Regel nicht zulässig, die Kosten für eine bestimmte Anzahl von Tagen für eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus anzugeben und die Endreinigungskosten gesondert auszuweisen. Hintergrund ist die Regelung in § 1 Abs. 1 S. 1 Preisangabenverordnung (PangV): Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der gegenüber Verbrauchern gewerbsmäßig mit Leistungen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Soweit somit eine feste Summe für die Endreinigung gefordert wird, ist diese in den Mietpreis mit einzurechnen. Dies kann, je nachdem wieder Mietpreis berechnet wird, für den Vermieter durchaus komplex sein.

OLG Hamburg: Variable Endreinigungskosten sind nicht in den Mietpreis mit einzurechnen

Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg, Urteil vom 06.02.2020 – Az.: 15 U 91/19) hat etwas genauer hingeschaut. In Fällen, in denen die Kosten der Endreinigung variabel sind, sind diese nicht zwangsläufig in den Mietpreis mit einzurechnen.

Der abgemahnte Vermieter berechnete die Kosten für die Endreinigung variabel:

„Vorliegend haben die Kunden der Beklagten für die Endreinigung der angebotenen Wohnungen/Häuser pro Person/Aufenthalt € 11,–, mindestens € 60,– zzgl. zum wöchentlichen Mietpreis zu zahlen. Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass dieser Preis, soweit er personenabhängig ist, nur vordergründig variabel ist, da in jedem Fall € 60,– zu zahlen sind. Für die Nutzung der Immobilien durch ein bis fünf Personen fällt immer der gleiche Preis an. Erst bei der Nutzung durch eine sechste Person ist der Preis variabel, da dann € 66,– zu zahlen sind. Allerdings fällt der Preis für die Endreinigung pro Aufenthalt der Mieter nur einmal an, während die Mietdauer flexibel ist. Der Kunde kann einen Aufenthalt von ein, zwei, drei oder mehr Wochen buchen. Die Endreinigungspauschale ist jedoch hiervon unabhängig in gleichbleibender Höhe zu zahlen mit der Folge, dass – berechnet auf den Wochenpreis – die Endreinigungskosten je nach Nutzungsdauer unterschiedlich hoch sind. So belaufen sich die auf den Wochenpreis aufzuschlagenden Kosten für die Endreinigung bei einer einwöchigen Nutzung durch fünf Personen auf € 60,– (bzw. € 66,– bei 6 Personen) und bei einer dreiwöchigen Nutzung nur auf € 20,– (€ 22,– bei 6 Personen).“

Nach Ansicht des OLG können die Endreinigungskosten somit nicht vernünftigerweise im Voraus berechnet werden. Folge ist, dass dem Mieter zwar Informationen an die Hand gegeben werden müssen, wie die Endreinigungskosten berechnet werden. Aufgrund der Komplexität der Berechnung müssen jedoch die Kosten der Endreinigung nicht in den Mietpreis mit eingerechnet werden.

Hinzu kam, dass das Ferienobjekt in einem Katalog beworben wurde:

„Die Reinigungskosten pro Woche stehen jedoch zunächst nicht fest, da die Buchungsdauer variabel ist und die (wöchentlichen) Reinigungskosten von dieser abhängig sind. Insoweit wirken sich vorliegend die Besonderheiten der Preisdarstellung im Katalog aus: Hier weiß der Reiseveranstalter im Voraus nicht (im Gegensatz zu einer Buchung im Internet), für wie viele Personen und für welche Dauer die Buchung erfolgen wird.“

Ob das Gericht eine ähnliche Einschätzung bei einer Bewerbung der Ferienwohnung im Internet getroffen hätte bleibt unklar. Eigentlich kann es darauf nicht ankommen, so unsere Ansicht.

Es ist sicherlich keine Alternative für die Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern, die Endreinigungskosten so komplex zu gestalten, dass der Mieter kaum in der Lage ist, sich diese selber auszurechnen. Insofern ist es der rechtssichere Weg, die Endreinigungskosten in den Mietpreis mit einzurechnen und gerade bei den Kosten für eine Buchung für nur wenige Tage dem Kunden zu erläutern, dass die Endreinigungskosten bereits enthalten sind.

Stand: 25.05.2020

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard