abmahnung-kosmetikverordnung

Fehler in der Kennzeichnung: Abmahnung wegen Verstoß gegen die Kosmetikverordnung

Für kosmetische Mittel gelten umfangreiche Verpflichtungen der EU-Kosmetikverordnung (Verordnung (EG) 1223/2009)).

Die EU-Kosmetikverordnung gilt für kosmetische Mittel. Dies sind nach Artikel 1 a der EU-Kosmetikverordnung Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit Teilen des menschlichen Körpers oder mit den Zähnen, etc. in Berührung zu kommen und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck,

  • diese zu reinigen
  • zu parfümieren
  • ihr Aussehen zu verändern
  • sie zu schützen
  • sie in gutem Zustand zu halten
  • oder den Körpergeruch zu beeinflussen

Kennzeichnungspflichten

Wichtig auch für Händler und Verkäufer ist die Umsetzung der Kennzeichnungspflichten gemäß Art. 19 EU-Kosmetikverordnung.

Gemäß Art. 19 dürfen nur kosmetische Mittel auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel

  • unverwischbar
  • leicht lesbar
  • und deutlich sichtbar

bestimmte Angaben tragen.

Händler, die kosmetische Mittel verkaufen (somit nicht nur Hersteller und Importeure), treffen gemäß Art. 6 der Verordnung bestimmte Überprüfungspflichten hinsichtlich einzelner Kennzeichnungspflichten. Händler bzw. Verkäufer oder Internetanbieter sind verpflichtet, selbst zu prüfen, ob folgende Kennzeichnungen eingehalten werden:

  • Name oder Firma und Anschrift der verantwortlichen Person in der EU. Für importierte kosmetische Mittel muss das Ursprungsland angegeben werden.
  • Chargennummern oder Zeichen, die eine Identifizierung des kosmetischen Mittels ermöglichen, ist dies aus praktischen Gründen wegen der geringen Abmessung der kosmetischen Mittel nicht möglich, so braucht diese Angabe nur auf der Verpackung zu stehen.
  • Liste der Bestandteile. Die Angabe braucht nur auf der Verpackung zu stehen. Die Liste trägt die Überschrift “Ingredients”.

Der Händler muss ferner darauf achten, dass die entsprechenden Angaben in der Sprache abgefasst sind, in den Land, in dem das kosmetische Mittel für den Endverbraucher bereitgestellt wird.

Des Weiteren ist bei Verkauf zu prüfen, ob das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht abgelaufen ist.

Die entsprechende Überprüfung kann mit einem Blick auf die Verpackung oder das Produkt schnell erledigt werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass, wenn eine der Informationen fehlt, auch der Händler haftet.

Fehlerhafte Kennzeichnung ist wettbewerbswidrig

Soweit eine Kennzeichnungsbestimmung, die der Händler bzw. Verkäufer überprüfen muss, nicht gegeben ist, ist dies wettbewerbswidrig. Der Händler bzw. Verkäufer haftet und kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

Die Kennzeichnungsbestimmungen der Kosmetikverordnung stellen Marktverhaltensregelungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit dar. Verstöße sind daher unlauter und können eine Abmahnung zur Folge haben.

Wann es in der Praxis zu einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Kosmetikverordnung kommt

In der Regel kann man davon ausgehen, dass der Hersteller eines Kosmetikproduktes die entsprechenden Informationspflichten kennt. Problematisch für den Händler wird es jedoch dann, wenn es sich um Kosmetikprodukte handelt, die von außerhalb der EU importiert worden sind, bspw. aus den USA oder aus China oder einem anderen asiatischen Land.

In diesem Fall fehlt es häufig an Informationen über Name und Firma sowie Anschrift der tatsächlich verantwortlichen Person.

Ein häufiges weiteres Abmahnthema ganz unabhängig von der Kosmetikverordnung für Internethändler ist im Übrigen eine fehlende oder falsche Angabe des Grundpreises.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Kosmetikverordnung.

Stand: 30.10.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

 

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