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Nicht jeder kleine Internetshop kann abmahnen (OLG Jena vom 18.08.2004)

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Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist nur einem Mitwettbewerber möglich. Grundsätzlich sind wettbewerbsrechtliche Ansprüche nur im geschäftlichen Verkehr möglich. Vergleichen Sie hierzu unseren Beitrag “Marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche nur im geschäftlichen Verkehr – die Grenze ist fließend”.

Zum Teil machen wir jedoch auch in der Praxis die Erfahrung, dass der gewerbliche Internetauftritt eines Abmahners trotz intensiver Suchmaschinenrecherche nicht aufzufinden ist. Dies kann ein Fall der missbräuchlichen Abmahnung sein – Unterlassungsansprüche bestehen in diesem Fall nicht. Auch in der Rechtssprechung ist die Problematik angekommen. Interessant ist hier eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Jena (OLG Jena, Beschluss vom 18.08.2004, Az: 2 W 355/04, MMR 2005, Seite 184f). Der Abmahner hatte eines Onlineshop eines großen Providers eingerichtet, der dort ohne Probleme gegen Zahlung eins geringen Monatsentgeldes eröffnet werden kann. Dies stellt, so das OLG, noch keine Vermutung für eine ausreichende gewerbliche Tätigkeit dar. In dem Beschluss heißt es: “Wollte man Solches annehmen und dadurch die Mitbewerbereigenschaften von beliebig vielen Onlineshopnutzern eröffnen, deren geschäftliche und gewerbliche Tätigkeit gar nicht genau nachvollzogen werden kann, würde der Kreis der Klagbefugten Mitbewerber entgegen der gesetzlichen Zielsetzung missbräuchliches Verhalten im Abmahnwesen zu erschweren (vergleiche BGH WRP 2001, 148, 150- Vielfachabmahner) viel zu groß gezogen. Daher bedarf es im Falle des “Betreibens eines solchen Onlineshops der Darlegung und der Glaubhaftmachung weiterer konkreter Umstände, die für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit sprechen. Nur so kann gewährleistet werden, dass Glaubhaft gemacht wird, dass den Onlineshop tatsächlich ein Gewerbetreibender und nicht etwa ein privater Letztverbraucher betreibt, dem es um den Verkauf eigener Gegenstände geht.”

Der Abmahner, der eine einstweilige Verfügung eingereicht hatte, hatte interessanterweise in einer vorgelegten eidesstattlichen Versicherung nur erklärt, dass der Onlineshop eingerichtet sei. Dies reicht für eine gewerbetreibende Eigenschaft nicht aus. Zu Kundenstamm, Anzahl der Geschäftsvorfälle oder Umsatzzahlen war nichts vorgetragen worden. Ferner hatte der Abgemahnte konkrete Umstände dahingehend vorgetragen, dass die angebliche Geschäftstätigkeit nur Vorwand dafür war, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Verfügungsverfahren durchzuführen, die allein auf Erzielung von Gewinn auf Grund eines Zusammenwirkens mit einem Rechtsanwalt zielen. Angesichts dieser Indizien war ein pauschales Bestreiten der Gewerbetätigkeit des eigentlich beweisbelasteten Verfügungsbeklagten (des Abgemahnten) ausreichend.

Fazit:

Die Frage der Mitwettbewerbereigenschaft des Abmahners ist eine der wesentlichen Fragen, bei der Entscheidung, ob eine Abmahnung berechtigt ist oder nicht. Diese sollte genau überprüft werden.

Weiterführende Links:

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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