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Ab 02.08.2026: Verpflichtung, mit KI-erstellte Produktbilder oder Produktvideos zu kennzeichnen
Mit künstlicher Intelligenz lässt sich ohne großen Aufwand ein Produktbild gestalten oder ein Produktvideo.
Das abgebildete Produkt ist in der Regel nicht real.
Für unter anderem Produktbilder oder Produktvideos, die mit KI erstellt wurden, gilt der EU AI Act.
Konkret handelt es sich um die Verordnung (EU) 2024/1689 vom 13.06.2024, auch „Verordnung über künstliche Intelligenz“ genannt.
Transparenzpflichten
Art. 50 des EU AI Act schreibt Transparenzpflichten vor. Für Produktbilder oder Produktvideos gilt Art. 50 Abs. 1:
Artikel 50
Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme
(1) Die Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich. Diese Pflicht gilt nicht für gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten zugelassene KI-Systeme, wenn geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte und Freiheiten Dritter bestehen, es sei denn, diese Systeme stehen der Öffentlichkeit zur Anzeige einer Straftat zur Verfügung.
Diese Transparenzpflicht dient dazu, zum einen eine Transparenz zu gewährleisten, auf der anderen Seite aber auch Risiken, wie Desinformationen zu minimieren.
Letztlich muss erkennbar sein, wenn ein Inhalt (Content) nicht vom Menschen, sondern von KI-Systemen erzeugt wurde.
Wie erfolgt die Kennzeichnung?
Es gibt zwei Kennzeichnungsvorgaben:
Zum einen muss gemäß Art. 50 Abs. 2 EU AI Act der Content für Menschen verständlich gekennzeichnet sein. Dies kann der Hinweis sinngemäß wie „KI-generiert“ sein oder ein Wasserzeichen.
Doch damit nicht genug: Gleichzeitig muss der Content (Foto oder Video z.B.) auch für Maschinen lesbar als KI erkennbar sein.
Die Maschinenlesbarkeit muss wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sein.
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht gelten für redaktionell überarbeitete KI-Inhalte, jedenfalls dann, wenn eine inhaltliche Prüfung und Verantwortung für den Inhalt durch einen Menschen übernommen wurden.
Derartige Ausnahmen dürften eher selten sein.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Konkrete Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 EU AI Act gibt es aktuell noch nicht, insbesondere nicht aus der EU-Verordnung selbst. Es ist nicht auszuschließen, dass der deutsche Gesetzgeber Verstöße sanktionieren wird.
Abmahnung denkbar
Als gesetzliche Informationspflicht dürfte ein Verstoß der Kennzeichnungspflicht jedoch auf jeden Fall wettbewerbswidrig sein. Ohne Zweifel ist die Transparenzpflicht verbraucherschützend.
Hinzukommt noch ein anderer wettbewerbsrechtlicher Aspekt:
Ein z.B. mit KI erstelltes Produktbild ist keine reale Abbildung eines Produktes. Neben der Verpflichtung aus der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ein Produktbild darzustellen, gilt auch der Grundsatz, dass der Verbraucher das bekommt, was auf dem Produktbild dargestellt ist. Bei einen mit KI erstelltem Produktbild sind Abweichungen durchaus denkbar.
Ganz unabhängig von der KI-Kennzeichnung aufgrund der Transparenzpflichten nach Art. 50 EU AI Act kann es daher sinnvoll sein, auf eine KI-Generierung eines Produktbildes bereits jetzt hinzuweisen, um eine Irreführung gemäß § 5 UWG und eine entsprechende Abmahnung zu vermeiden.
Ein Beispiel, um Abweichungen zwischen Produktfoto und dem tatsächlichen Produkt zu verdeutlichen ist der „Serviervorschlag“, bei dem Lebensmittel hübsch angerichtet sehr viel appetitlicher aussehen, als sie in der Realität sind. Auch dieser Vorschlag dient zur Vermeidung einer Irreführung.
Mutmaßlich aus diesem Grund sind z.B. Discounter in Prospekten bereits jetzt dazu übergegangen, KI-generierte Produktbilder entsprechend zu kennzeichnen:
Ich berate auch Sie
Ich berate Sie zur Kennzeichnung von mit KI erstelltem Produktbildern oder bei einer Abmahnung wegen einer Verletzung der Transparenzpflichten nach Art. 50 der Verordnung über künstliche Intelligenz oder einer Abmahnung wegen Irreführung aufgrund der fehlenden Information, dass ein Produktbild mit KI erstellt wurde.
Stand: 29.08.2025
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard
