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Ab 02.08.2026: Verpflichtung, mit KI-erstellte Produktbilder oder Produktvideos zu kennzeichnen

Mit künstlicher Intelligenz lässt sich ohne großen Aufwand ein Produktbild gestalten oder ein Produktvideo.

Das abgebildete Produkt ist in der Regel nicht real.

Für unter anderem Produktbilder oder Produktvideos, die mit KI erstellt wurden, gilt der EU AI Act.

Konkret handelt es sich um die Verordnung (EU) 2024/1689 vom 13.06.2024, auch „Verordnung über künstliche Intelligenz“ genannt.

Transparenzpflichten

Art. 50 des EU AI Act schreibt Transparenzpflichten vor. Für Produktbilder oder Produktvideos gilt Art. 50 Abs. 1:

Artikel 50

Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme

(1) Die Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich. Diese Pflicht gilt nicht für gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten zugelassene KI-Systeme, wenn geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte und Freiheiten Dritter bestehen, es sei denn, diese Systeme stehen der Öffentlichkeit zur Anzeige einer Straftat zur Verfügung.

Diese Transparenzpflicht dient dazu, zum einen eine Transparenz zu gewährleisten, auf der anderen Seite aber auch Risiken, wie Desinformationen zu minimieren.

Letztlich muss erkennbar sein, wenn ein Inhalt (Content) nicht vom Menschen, sondern von KI-Systemen erzeugt wurde.

Entscheidend für die Frage der Kennzeichnungspflicht ist somit, ob ein Bild oder ein Video als von einer KI erstellt erkennbar ist.

Artikel 3 Nr. 60 des EU AI Act regelt insofern:

Deepfake“ einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde;

Eine Kennzeichnung ist somit nicht notwendig, wenn eindeutig erkennbar ist, dass es sich um ein KI-Bild handelt. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn das Bild im Comic-Stil dargestellt ist oder etwas zeigt, was ganz offensichtlich nicht der Realität entspricht.

Wie erfolgt die Kennzeichnung?

Es gibt zwei Kennzeichnungsvorgaben:

Zum einen muss gemäß Art. 50 Abs. 2 EU AI Act der Content für Menschen verständlich gekennzeichnet sein. Dies kann der Hinweis sinngemäß wie

KI-generiert“ (wenn alles mit KI erstellt wurde)

oder

Mit KI bearbeitet” (wenn Teile mit KI erstellt oder bearbeitet wurden).

Die EU stellt Icons zur Kennzeichnung von Content bereit, der mit KI erstellt oder bearbeitet wurde. Die Grafiken können auf der Seite auch hochauflösend heruntergeladen werden (You can download zip files with all the icons in all variations in SVG and PNG formats.).

Dabei wird unterschieden zwischen Inhalten, an denen die KI beteiligt war. Nach Vorstellung der EU soll es z.B. bei Videos zusätzliche Informationen geben, dass z.B. Stimmen mit KI generiert wurden.

Eine weitere Alternative ist ein Icon, dass insbesondere bei Videos oder Musik verwendet werden soll, wenn der Content komplett mit KI erstellt wurde.

Die 3. Alternative ist ein Icon, wenn der Content teilweise mit KI erstellt wurde.

Diese Icons müssen nicht verwendet werden. Eine andere Kennzeichnung ist auch möglich.

Online-Marktplätze können Tools bereitstellen im Rahmen eines Uploads von Bildern oder anderem Content, mit denen KI-Inhalte gekennzeichnet werden können. Aktuell ist dazu noch nichts bekannt.

Doch damit nicht genug: Gleichzeitig muss der Content (Foto oder Video z.B.) auch für Maschinen lesbar als KI erkennbar sein. Die Maschinenlesbarkeit muss wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sein.

Aktuell (Stand: 13.07.2026) ist unklar, wie eine Maschinenlesbarkeit gewährleistet werden muss. Nach meiner Einschätzung ist die tatsächliche Kennzeichnung des Contents der wichtigste Aspekt.

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht gelten für redaktionell überarbeitete KI-Inhalte, jedenfalls dann, wenn eine inhaltliche Prüfung und Verantwortung für den Inhalt durch einen Menschen übernommen wurden.

Derartige Ausnahmen dürften eher selten sein.

Eine Pflicht zum Nachlabeln von Content, der schon vor dem 02.08.2026 online war, besteht nicht. Etwas anderes gilt, wenn der Contant ab dem 02.08.2026 wieder neu veröffentlicht wird.

Wann ist eine KI-Kennzeichnung notwendig?

Die Frage, wann eine Kennzeichnung insbesondere von Produktbildern, die (auch) mit KI erstellt wurden, tatsächlich notwendig ist, lässt sich nicht eindeutig beantworten.

Nach Artikel 50 der KI  Verordnung kommt es darauf an, ob durch die KI-Bearbeitung oder KI-Erstellung Nutzer den Eindruck haben könnten, der Inhalt sei echt.

Ein Faktor dürfte hier der Wirklichkeitsbezug sein. Dies kann z.B. bei fotorealistischen Bildern der Fall sein, Personen die nicht „echt“ sind oder Werbung mit einem echt aussehenden Umfeld oder einem echt aussehenden Produkt.

Wenn für den Nutzer eindeutig erkennbar ist, dass es sich nicht um ein echtes Bild handelt sind ist keine Kennzeichnung notwendig.

Beispiele: Comichafte Darstellungen oder Karikaturen, Illustrationen oder Symbol Bilder oder eine z.B. Science-Fiction-Umgebung.

Es kommt letztlich auf den Kontext an. Die Bearbeitung eines echten Bildes mit KI kann zur Kennzeichnungspflicht führen, wenn das Bearbeitungsergebnis mit der Realität nicht mehr viel zu tun hat oder Produktbilder KI-Anteile haben.

Im Ergebnis kommt es darauf an, ob der Nutzer erkennen kann, ob ein Bild oder Teile eines Bildes oder sonstiger Content „echt“ ist oder mit KI erstellt wurde.

In Produktvideos sollte es einen KI-Hinweis geben, wenn es eine KI-Stimme gibt. In Videos sollte in entsprechender Hinweis nicht nur am Anfang sondern auch in regelmäßigen Abständen erfolgen.

KI-erstellte Texte außerhalb der journalistischen Kontextes sind nicht kennzeichnungspflichtig.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Konkrete Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 EU AI Act gibt es aktuell noch nicht, insbesondere nicht aus der EU-Verordnung selbst. Es ist nicht auszuschließen, dass der deutsche Gesetzgeber Verstöße sanktionieren wird.

Abmahnung denkbar

Als gesetzliche Informationspflicht dürfte ein Verstoß der Kennzeichnungspflicht jedoch auf jeden Fall wettbewerbswidrig sein. Ohne Zweifel ist die Transparenzpflicht verbraucherschützend.

Hinzukommt noch ein anderer wettbewerbsrechtlicher Aspekt:

Ein z.B. mit KI erstelltes Produktbild ist keine reale Abbildung eines Produktes. Neben der Verpflichtung aus der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ein Produktbild darzustellen, gilt auch der Grundsatz, dass der Verbraucher das bekommt, was auf dem Produktbild dargestellt ist. Bei einen mit KI erstelltem Produktbild sind Abweichungen durchaus denkbar.

Ganz unabhängig von der KI-Kennzeichnung aufgrund der Transparenzpflichten nach Art. 50 EU AI Act kann es daher sinnvoll sein, auf eine KI-Generierung eines Produktbildes bereits jetzt hinzuweisen, um eine Irreführung gemäß § 5 UWG und eine entsprechende Abmahnung zu vermeiden.

Ein Beispiel, um Abweichungen zwischen Produktfoto und dem tatsächlichen Produkt zu verdeutlichen ist der „Serviervorschlag“, bei dem Lebensmittel hübsch angerichtet sehr viel appetitlicher aussehen, als sie in der Realität sind. Auch dieser Vorschlag dient zur Vermeidung einer Irreführung.

Ich berate auch Sie

Ich berate Sie zur Kennzeichnung von mit KI erstelltem Produktbildern oder bei einer Abmahnung wegen einer Verletzung der Transparenzpflichten nach Art. 50 der Verordnung über künstliche Intelligenz oder einer Abmahnung wegen Irreführung aufgrund der fehlenden Information, dass ein Produktbild mit KI erstellt wurde.

Stand: 13.07.2026

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard