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Informationen für Sie auf 3.139 Seiten - neuster Beitrag: 01.06.2023
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Nachfasspflicht bei Abmahnungen?: nur im Ausnahmefall (KG Berlin)

Mit einer Abmahnung fordert der Abmahner üblicherweise mit einer sehr kurzen Fristsetzung zur Unterlassung eines bestimmten Verhaltens und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Reagiert der Abgemahnte auf die Abmahnung nicht oder gibt er nur eine unzureichende Unterlassungserklärung ab, so kann der Abmahner normalerweise ohne weitere Vorwarnung eine einstweilige Verfügung beantragen oder eine Klage einreichen. Eine Pflicht zum „Nachfassen“ besteht nach Ansicht verschiedener Gerichte nur ausnahmsweise unter sehr engen Voraussetzungen. Einen solchen Fall hatte aktuell das Kammergericht Berlin zu entscheiden (KG Berlin, Beschluss vom 30.01.2015, Az: 24 W 92/14):

Eine falsche Reaktion auf eine Abmahnung kann teure Folgen haben

Wie man als Abgemahnter „richtig“ auf eine Abmahnung reagiert, hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab. Falsch wäre es auf jeden Fall, die Abmahnung einfach zu ignorieren. In diesem Fall kann der Abmahner nämlich ein gerichtliches Verfahren einleiten, so dass zu den bereits angefallenen Abmahnkosten weitere Kosten hinzukommen. Ist die Abmahnung berechtigt, muss der Abgemahnte dann nicht nur die Abmahnkosten, sondern auch die weiteren Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen. Je nach Höhe des Streitwerts können da schnell Kosten in einer Größenordnung von mehreren hundert oder gar mehreren tausend Euro entstehen. Grund genug, eine Abmahnung ernst zu nehmen und sorgfältig zu prüfen, denn je nach Sachverhalt können ganz unterschiedliche Reaktionen sinnvoll sein. Eine „Patentlösung“ gibt es nicht. Muss der Abmahner die Reaktion des Abgemahnten jedoch so verstehen, dass dieser keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben will, kann er gerichtliche Schritte einleiten.

Pflicht zum „Nachfassen“ nur im Ausnahmefall

Gibt ein Abgemahnter keine oder nur eine unzureichende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, so braucht der Abmahner grundsätzlich nicht bei dem Abgemahnten „nachzuhaken“. Dies passiert nach unserer Erfahrung in der Praxis auch deshalb sehr selten, weil nach der Kenntnisnahme von dem Abmahngrund nur sehr wenig Zeit besteht, ggf. eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Gibt der Abgemahnte jedoch zu erkennen, dass er weitere Verstöße unterlassen wird und eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden möchte, dann kann es für den Abmahner angeraten sein, dem Abgemahnten nochmals Gelegenheit zu einer außergerichtlichen Beilegung des Streits zu geben. Das Kammergericht Berlin hatte eine solche Pflicht zum „Nachfassen“ in dem angesprochenen Fall bejaht. In dem Urteil heißt es insoweit zur Begründung:

„Eine solche Fallgestaltung, bei der eine Pflicht der Klägerin zum „Nachfassen“ bestand, war vorliegend gegeben. Der Beklagte hatte auf die Abmahnung der Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Dezember 2012 (…) unter Fristsetzung zum 24. Dezember 2012 den streitgegenständlichen Kartenausschnitt alsbald von seiner Homepage entfernt und mit per Telefax übermittelten Schreiben vom 24. Dezember 2012 (…) der Klägerin dies sowie weiter mitgeteilt, dass ihre Pläne für ihn „in Zukunft tabu“ seien, er die Urheberrechtsverletzung anerkenne, sie unverzüglich abgestellt habe und „eine Wiederholung ausgeschlossen“ sei, die „verlangte Strafe“ aber „nicht ausreichend begründet“ und „unangemessen hoch“ sei, und er für eine Antwort von ihr den 03.01.2013 notiert habe. Unter diesen Umständen bestand für die Klägerin erkennbar hinreichende Aussicht, ein gerichtliches Verfahren dadurch zu vermeiden, dass sie dem nicht anwaltlich vertretenen Beklagten in einem Antwortschreiben deutlich machte, dass ihr Unterlassungsanspruch bis zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fortbestand und er diese auch ohne die in der von ihr formulierten „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ unter Ziffern  2. – 4. weiter vorgesehene Verpflichtungen zur Zahlung von Schadensersatz bis zum 24. Dezember 2012 (noch) abgeben konnte. Erst recht war ein solches „Nachfassen“ seitens der Klägerin geboten, nachdem sie 1 ½ Jahre nach Fristablauf hatte verstreichen lassen und die Klage erst am 24.06.2014 und damit zu einem Zeitpunkt anhängig machte, zu dem der Beklagte mit einem solchen Vorgehen nicht mehr rechnen musste.“

Wie sich aus der Begründung des Beschlusses des Kammergerichts Berlin ergibt, betrifft die Entscheidung einen sehr speziellen Sachverhalt. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich also sehr genau überlegen, wie Sie auf die Abmahnung reagieren wollen. Einen Beitrag mit Tipps, was Sie bei einer Abmahnung tun und was besser lassen sollten, finden Sie unter unserer Website. Auf die Hoffnung, dass der Abmahner Ihnen nach Verstreichen der Frist in der Abmahnung eine Nachfrist setzt, sollten Sie sich nicht verlassen. Und selbst wenn er dies tut, müssten Sie sodann entscheiden, wie Sie auf die Abmahnung reagieren wollen. Lassen Sie sich daher am besten unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung kompetent anwaltlich beraten.

Profitieren auch Sie von unserer Erfahrung, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und rufen Sie uns einfach an.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rechtsanwalt Johannes Richard

http://vg05.met.vgwort.de/na/f0f054713b9448b78be58b253413f0be