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BGH: Katalogangabe “Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.” – keine unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen

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In vielen Internetauftritten, wie auch insbesondere in Katalogen, sieht man sinngemäß den Hinweis “Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.” Diese Klauseln in einem Katalog eines Mobiltelefon-Anbieters war nunmehr Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 04.02.2009, Az.: VIII-ZR 32/08). Die Entscheidung liegt im gesamten Text noch nicht vor, jedoch eine sehr informative Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes.

Der Bundesgerichtshof hat diese Klauseln (in einem Katalog!) als zulässig angesehen, weil es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Ein Katalog enthalte keine bindenden Angebote sondern eine öffentliche Werbung, mit der der Kunde interessiert und aufmerksam gemacht werden soll. Es handelt sich jedoch nicht um Regelungen eines Vertragsinhaltes sondern lediglich um Hinweise, die den unverbindlichen Angebotscharakter der Prospektes unterstreichen sollen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei diesen Informationen nicht ohne Weiteres um einen Vertragsinhalt, da die Katalogangaben durch den Anbieter vor oder bei Abschluss des Vertrages noch korrigiert werden könnten. Der Hinweis verdeutliche damit, dass erst die bei Vertragsabschluss abgegebene Willenserklärung und nicht schon die Katalogangaben oder Abbildungen für den Inhalt eines Vertrages maßgebend sind. Daher stellen diese Hinweise keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Sicht dar. Anders wäre es nach der Ansicht des BGH dann, wenn der Anbieter durch Umgehung der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen den Hinweis dazu missbrauchen würde, eine Geltendmachung berechtigter Ansprüche von Verbrauchern zu verhindern.

Man muss es an dieser Stelle deutlich sagen: Die Formulierungen sind von dem Bundesgerichtshof nur deshalb als zulässig erachtet worden, weil sie keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren. Die Vorinstanz (OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2007, Az.: 7 U 91/07) hat insofern deutlich gemacht, dass auch Hinweisen in Werbeprospekten oder auf Preisschildern der Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zukommen kann, wenn sie aus Sicht des Empfängers dazu dienen, den Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses zu regeln. Da ein Katalog jedoch keine bindenden Angebote enthält sondern eine öffentliche Werbung, sind keine AGB gegeben.

In diesem Zusammenhang muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass es sich offensichtlich um gedruckte Kataloge handelt. Die Rechtsprechung dürfte somit auf Internetangebote, die zum Teil ebenfalls der Katalogdefinition unterfallen, nicht einfach übertragbar sein. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass anders als in einem Katalog, ein Internetangebot sehr konkret gefasst und aktualisiert werden kann. Bei Angeboten im Internet wird man davon ausgehen können, dass der dortige Inhalt eines Angebotes durchaus Vertragsinhalt werden kann. Ein Beispiel ist die Verpflichtung, konkrete Lieferzeiten anzugeben – etwas, das im Internet problemlos erledigt werden kann – während es bei Katalogen eher ausgeschlossen ist. Wir raten daher bei Internetangeboten auf jeden Fall davon ab, die Formulierung “Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich” zu verwenden.

Stand: 02/2009 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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