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Angabe eines Unternehmens, Hersteller eines Produktes zu sein, ist nicht irreführend, da das Unternehmen im Rechtssinne Hersteller ist
Der „Hersteller“ eines Produktes ist nicht zwangsläufig das Unternehmen, welches das Produkt produziert.
In verschiedenen rechtlichen Regelungen gibt es eine ähnliche Definition des Herstellers, so z.B. Art. 3 Nr. 8 GPSR, wie aber auch § 2 NR. 15 a Produktsicherheitsgesetz:
Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen lässt oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet.
LG Kaiserslautern: Keine Irreführung, wenn ein Unternehmer im Rechtssinne Hersteller ist
Das Landgericht Kaiserslautern (Urteil vom 27.09.2024, Az.: HK O 15/23) hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Beklagte sich in der Werbung als „Hersteller“ eines Produktes bezeichnet hatte. Auf dem Produkt selbst befand sich auch der Firmenname des beklagten Unternehmens.
Die Klägerin sah hierin eine Irreführung, da die Beklagte das Gerät tatsächlich nicht selbst herstellte, sondern dies durch einen Dritten anfertigen ließ.
Obwohl die angesprochenen Verkehrskreise mit dem Begriff des „Herstellers“ die Eigenschaft der tatsächlichen Produktion verbinden, sehen die gesetzlichen Regelungen (siehe oben) dies anders.
Das Landgericht Kaiserslautern hat – zutreffend – den Herstellerbegriff hier nach Produktsicherheitsgesetz zugrunde gelegt. Da die Beklagte das Produkt mit ihrer eigenen Marke kennzeichnete und vertrieb, war diese auch im Rechtssinne Hersteller.
„Soweit sich die Klägerin daran stört, dass die Beklagte in Kaiserslautern keine Qualitätskontrollanlagen herstellt, ist dies unerheblich“,
so das Landgericht.
Das Gericht nimmt dann Bezug auf die gesetzlichen Regelungen zur Herstellerdefinition.
Die Klage auf Unterlassung aufgrund einer angeblichen Irreführung wurde daher abgewiesen.
Umgekehrt könnte natürlich ein Schuh darauf werden: Wenn im Rahmen der Umsetzung der Informationspflichten nach Art. 19 GPSR ein Händler sich als Hersteller bezeichnet, obwohl er es nicht ist (z.B. bei einem mit einer Marke gekennzeichneten Produkt, bei dem ein Dritter Markeninhaber ist) könnte dies wiederrum eine Irreführung zur Folge haben.
Wir beraten Sie bei einer Abmahnung oder bei Fragen zur Produktsicherheitsverordnung / GPSR oder Produktsicherheitsgesetz.
Stand: 04.12.2024
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard