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Schlechte Gerichtsentscheidung: Gewerbliche Internetseite ohne Datenschutzerklärung nach DSGVO ist wettbewerbswidrig

Zu der am 25.05.2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung gibt es noch nicht besonders viel Rechtsprechung. Insbesondere gibt es erst wenige Verfahren, die sich mit dem Themenbereich Wettbewerbsrecht, Abmahnung und DSGVO befassen. In der juristischen Literatur wird zum Teil diskutiert, ob ein Verstoß gegen die DSGVO überhaupt wettbewerbswidrig sein kann. Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Würzburg (LG Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18) ist eine fehlende Datenschutzerklärung wettbewerbswidrig und kann Unterlassungsansprüche zur Folge haben.

Im Tenor heißt es:

“Der Antragsgegnerin wird untersagt, für Ihre berufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin die unverschlüsselte Homepage…ohne Datenschutzerklärung nach Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO 2016/679) vom 27.04.2016 in deren Geltungsbereich zu betreiben.”

Der Tenor selbst hinterlässt bereits ein schales Gefühl hinsichtlich sogenannter Bestimmtheit. Ein Unterlassungstitel muss deutlich machen, was der Antragsgegner eigentlich machen bzw. ändern bzw. unterlassen muss, um nicht ein Ordnungsgeld zu riskieren. Der Begriff “Datenschutzerklärung nach der Datenschutz-Grundverordnung” ist hier nach unserer Auffassung schon sehr unbestimmt und lässt Zweifel aufkommen, ob der Bestimmtheitsgrundsatz nach § 253 ZPO hier eigentlich eingehalten wurde.

Es bleibt zudem unklar, ob es auch um die “unverschlüsselte Homepage” gehen soll.

Auch im Weiteren hatte das Gericht prozessuale Probleme, heißt es jedoch in dem Beschluss:

“Dem Antrag konnte lediglich nicht dahingehend entsprochen werden, der Antragsgegnerin eine vom Gericht festzusetzende Vertragsstrafe anzudrohen. Der Antragsgegnerin sind vielmehr für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das erlassene Verbot, die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen.”

Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung

Zur Begründung heißt es im Übrigen:

“Die im Impressum der Antragsgegnerin enthaltene 7-zeilige Datenschutzerklärung genügt der neuen DSGVO nicht. Es fehlen Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck der Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetool, aber vor allem die Belehrungen über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht, Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Mit dem OLG Hamburg…geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den Vorschriften gegen die hier verstoßen wurde, um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gem. § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3 a UWG darstellt und somit vom Antragsteller abgemahnt werden konnte. Das die Antragsgegnerin Daten erhebt, wird schon aus der gleichzeitigen Verwendung eines Kontaktformulars auf der Homepage indiziert. Da die Antragsgegnerin jedenfalls über ein Kontaktformular Daten erheben kann, ist zwingend auch eine Verschlüsselung der Homepage erforderlich, die hier fehlt.”

Ganz offensichtlich war die fehlende Verschlüsselung auch Gegenstand des Tenors, wobei sich auch hier die Frage nach der Bestimmtheit des Titels stellt: Die Verschlüsselung des Kontaktformulars mag notwendig sein, die der Homepage nicht zwangsläufig.

Das Wettbewerbsverhältnis betraf im Übrigen wohl Rechtsanwälte.

Dieser Beschluss hilft nicht weiter

Auch, wenn der Beschluss des Landgerichtes gerade aktuell diskutiert wird, hilfreich ist er nicht. Der Tenor erscheint doch sehr unklar und wenig bestimmt. Zur Begründung, dass Datenschutzverstöße auch Wettbewerbsverstöße sind, wird jedenfalls Rechtsprechung herangezogen, die dies nicht nach Inkrafttreten der DSGVO thematisiert hatte.

Wir beraten Sie.

Stand: 27.09.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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