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OLG Karlsruhe: Inhaltsstoffe von Naturkosmetikprodukten sind im Internet anzugeben

Für bestimmte Produkte gibt es gesetzlich geregelte Informationspflichten, bspw. für Lebensmittel nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) oder bspw. beim Angebot von Textilien.

Nach unserem Eindruck geht die Rechtsprechung dazu über, weitere Informationen als wesentlich anzusehen mit der Folge, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn diese Informationen entgegen § 5 a Abs. 2 UWG nicht in Internetangeboten angegeben werden.

Es heißt insofern in § 5 a:

§ 5 a Irreführung durch Unterlassung

(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,

1. die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2018, Az.: 6 U 84/17) muss bei Kosmetikprodukten über die Inhaltsstoffe informiert werden.

In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass es besondere gesetzliche Regelungen (wie hilfsweise oben dargestellt), beim Anbieten kosmetischer Mittel nicht gibt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Informationspflicht des Verkäufers damit abschließend wäre. Wesentliche Merkmale einer Ware oder Dienstleistung sind Eigenschaften eines Produktes, so das OLG hinsichtlich derer ein Durchschnittsverbraucher eine Information billiger Weise erwarten darf, um eine informierte Entscheidung treffen zu können.

Bei Kosmetikprodukten ist die Zusammensetzung für den Verbraucher von Interesse.

Aufgrund von Allergenen und Unverträglichkeiten bei Kosmetikprodukten ist es nach Ansicht des Senates von Interesse, über die Inhaltsstoffe informiert zu werden. Denn der Verbraucher sei daran gewöhnt, dass diese Informationen ihm vor einem Einkauf im stationären Selbstbedienungshandel selbstverständlich unmittelbar auf dem einzelnen Produkt zur Verfügung stehen.

Hierbei wird wieder Bezug genommen auf die Wichtigkeit, Stoffe zu erkennen, die allergische Reaktionen auslösen können. Dies gilt umso mehr bei Naturkosmetik. Der Begriff “Naturkosmetik” ist nicht gesetzlich definiert. Der Verbraucher kann nur aufgrund der Prüfung der Inhaltsstoffe feststellen, welches Konzept sich hinsichtlich der Inhaltsstoffe bei der Naturkosmetik tatsächlich dahinter verbirgt und ob dies seinem Kaufwunsch und seinen Qualitätsvorstellungen entspricht.

Hinsichtlich der Art und Weise der Information verweist das OLG darauf, dass ein Link auf die Internetseite des Herstellers nicht ausreicht. Somit müsste die Information in der Artikelbeschreibung selbst dargestellt werden.

Bemerkenswert ist es jedenfalls, dass die Frage der wesentlichen Informationen im Sinne von § 5 a UWG gerade bei Internetangeboten in letzter Zeit eine immer größere Rolle spielt. Wir erwarten daher zukünftig noch viele weitere gerichtliche Urteile, die einzelfallbezogene Informationspflichten in der Produktbeschreibung selbst bei Internetangeboten vorgeben.

Die rechtlichen Anforderungen an eine rechtskonforme Produktbeschreibung steigen damit erheblich.

Dies wird zudem auch zukünftig ein Thema für eine Abmahnung sein.

Wir beraten Sie.

Stand: 08.11.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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