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Erste Abmahnung und gerichtliche Entscheidung wegen fehlendem Impressum bei Google Plus

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Die rechtlichen Vorgaben für die Einbindung eines Impressums auf einer Internetseite sind mittlerweile in der Rechtsprechung geklärt. Wer gegen die entsprechenden Vorgaben verstößt, riskiert eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Bis hierhin also nichts neues. Nachdem in dem sozialen Netzwerk Facebook bereits vor einiger Zeit eine Massenabmahnung wegen fehlender Angaben zu Impressum / Anbieterkennzeichnung für Aufregung sorgte, wird im Internet nunmehr über die erste Abmahnung wegen eines fehlenden Impressums auf einer Seite in dem sozialen Netzwerk Google+ berichtet. “Alter Wein in neuen Schläuchen” könnte man also meinen. Aber das Verfahren weist dann doch einige Besonderheiten auf, so dass ein Blick auf die Rechtslage durchaus lohnt.

Impressum auf geschäftlich genutzten Internetauftritten zwingend

Nach § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) haben Anbieter in geschäftlich genutzten Internetauftritten ein Impressum vorzuhalten. Eine geschäftsmäßige Nutzung liegt immer dann vor, wenn über den Internetauftritt Werbung erfolgt oder Angebote unterbreitet werden. Dies ist bei Online-Shops und gewerblich genutzten Auftritten auf Online-Marktplätzen vollkommen unproblematisch, denn dort werden in aller Regel Produkte beworben oder angeboten. Nachdem die sozialen Netzwerke anfänglich in erster Linie privat genutzt wurden, finden sich inzwischen auch unzählige Unternehmensseiten bei Facebook, Google+ & Co. Und auch wenn über diese Unternehmensseiten lediglich eine Unternehmensdarstellung erfolgt, handelt es sich hierbei um geschäftsmäßig angebotene Inhalte. Für die Seiten von Unternehmen ist daher auch in den sozialen Netzwerken immer ein Impressum erforderlich.

Fehlendes Impressum – keine Bagatelle

In der Rechtsprechung ist bundesweit einheitlich anerkannt, dass das Fehlen eines Impressums in einem geschäftlich genutzten Internetauftritt einen relevanten Wettbewerbsverstoß darstellt und keine Bagatelle. Wie wir bereits berichtet hatten, ist auch die Impressumspflicht für geschäftlich genutzte Seiten bei Facebook bereits mehrfach gerichtlich bestätigt worden (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11; LG Regensburg, Urteil vom 31.01.2013, Az.: 1 HK O 1884/12). Da war es eigentlich nur eine Frage der Zeit, dass die erste Abmahnung wegen eines fehlenden Impressums bei Google Plus im Internet auftaucht und auch gerichtlich durchgesetzt wird (LG Berlin, Beschluss vom 28.03.2013, Az: 16 O 164/13). Interessant ist insoweit, dass das angerufene Gericht die von dem Abmahner beantragte einstweilige Verfügung zunächst nicht erließ. Nach den Angaben des Rechtsanwaltes des Abmahners lautete die Begründung des Gerichts hierzu wie folgt:

“Die Kammer hält dafür, dass es sich in solchen Fällen um eine reine Bagatelle handelt, weil eine Umgehung des Verbraucherschutzes hier nicht im Vordergrund steht, sondern die Verkehrskreise erkennen, dass mit diesem Profil nur die Aufmerksamkeit auf die offizielle Homepage gelenkt werden soll. Anders sähe der Fall hingegen aus, wenn die offizielle Homepage nicht optisch in den Vordergrund gerückt wird. Bei einer Kontrolle im Internet habe die Kammer im Übrigen festgestellt, dass sich auf der offiziellen Homepage der Beklagten der Hinweis findet, wonach das dortige Impressum auch für die Auftritte in sozialen Netzwerken gilt.”

Zu dieser Argumentation des Gerichtes muss folgendes gesagt werden: Leider ist vollkommen unklar, welche Informationen an welcher Stelle der Seite bei Google+ eingebunden waren. Die Ausführungen des Gerichts sind zumindest missverständlich, denn im Grunde genommen geht es um zwei verschiedene Fragen. Zum einen geht es um die Frage, ob über die Seite bei Google+ Informationen zum Impressum erreichbar waren. Und zum anderen geht es um die Frage, ob die Informationen zum Impressum auf der Seite bei Google+ so eingebunden waren, dass sie für die Internetnutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar waren. Nach der sogenannten 2-Klick-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) müssen die Informationen zum Impressum in einem Internetauftritt mit zwei Klicks erreichbar sein. Der einfachste Weg besteht somit darin, die Informationen zum Impressum direkt auf der Seite bei Google+ mit einzubinden. Alternativ besteht die Möglichkeit, auf der Seite bei Google+ transparent auf das Impressum auf einer anderen Seite zu verweisen und direkt auf die entsprechende Unterseite mit dem Impressum zu verlinken. In diesem Fall sollte bei den Informationen zum Impressum jedoch ein klarstellender Hinweis erfolgen, dass die Angaben zum Impressum auch für die Auftritte in den sozialen Netzwerken gelten.

Wie das Impressum bei Google Plus einzubinden ist

Bei persönlichen Profilen steht bei Google+ eine Rubrik “Über mich” zur Verfügung, unter der Angaben zum Impressum eingebunden werden können. Da die Internetnutzer unter dieser Rubrik Informationen zum Anbieter erwarten werden, empfehlen wir dringend, die Informationen zum Impressum an dieser Stelle einzubinden.

Bei Unternehmensprofilen bei Google+  heißt die Rubrik nicht “Über uns”, sondern lediglich “Info”. Nach unserer Auffassung spricht viel dafür, dass die Internetnutzer unter dieser Rubrik Informationen zum Anbieter erwarten werden. Das LG Aschaffenburg hat zu einer Seite bei Facebook jedoch bereits entschieden, dass ein durchschnittlicher Internetnutzer unter dem Punkt “Info” keine Angaben zum Impressum erwarte. Wir halten diese Rechtsauffassung zwar für fragwürdig. Wenn Sie diesbezüglich jedoch Probleme auf jeden Fall vermeiden möchten, dann sollten Sie statt des üblichen Links auf Ihrer Website einen direkten Link auf die Impressum-Unterseite Ihrer Website in das Hintergrundbild Ihrer Seite bei Google+ mit aufnehmen. Auf der Impressums-Unterseite Ihrer Website sollten Sie dann jedoch – wie bereits ausgeführt – einen klarstellenden Hinweis mit aufnehmen, dass das Impressum auch für das Profil bei Google+ gilt.

Ausblick

Es dürfte nur eine Frage der Zeit sein, bis im Internet über die erste Massenabmahnung wegen fehlender Angaben zum Impressum bei Google+ berichtet wird. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, Ihre Auftritte in den sozialen Netzwerken entsprechend zu überprüfen und ggf. die erforderlichen Ergänzungen vorzunehmen.

Sie wünschen eine Beratung? Dann rufen Sie uns doch einfach an. Wir beraten Sie gern.

Stand: 05/2013

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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