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BGH: Eigenschaft als eingetragener Kaufmann (e. K.) muss im Impressum mit angegeben werden

Ein im Handelsregister eingetragener Einzelkaufmann ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 18.10.2017, Az.: I ZR 84/16) verpflichtet, diese Information auch im Impressum mit anzugeben.

Ein eingetragener Kaufmann ist zunächst eine natürliche Person mit einem Firmennamen mit dem Zusatz “e. K.”.

Um wen es sich rein formell handelt, kann man somit auf ersten Blick schon durch die Angabe des natürlichen Namens (Vor- und Nachname) erkennen. Wenn der Anbieter jedoch gleichzeitig ein in das Handelsregister eingetragener Kaufmann ist, muss auch dies zwingend im Impressum mit angegeben werden. Auch in Werbeanzeigen bspw. muss der Einzelkaufmann die Rechtsbezeichnung “eingetragener Kaufmann” oder “e. K.” führen, so der BGH.

Fehlen diese Informationen, ist dies wettbewerbswidrig.

Stand: 12.02.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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