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LG Düsseldorf: Geschäftsführer oder Director einer juristischen Person haften auch nach Abberufung auf Unterlassung

Eine juristische Person, wie eine GmbH, wird durch den Geschäftsführer vertreten, eine Ltd durch den Director. Bei einer Abmahnung ist es durchaus möglich, dass nicht nur die juristische Person in Anspruch genommen wird, sondern auch noch das vertretungsberechtigte Organ, bei einer GmbH bspw. der Geschäftsführer.

LG Düsseldorf: Geschäftsführer haftet auch nach Abberufung

Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2017, Az.: 14 c O 98/16) hatte über die Haftung eines Directors einer Ltd im Rahmen von Unterlassungsansprüchen aufgrund eines Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu entscheiden.

Der Director der Ltd, der vergleichbar ist mit dem Geschäftsführer einer GmbH, war ebenfalls neben der Ltd auf Unterlassung verklagt worden. Zum Zeitpunkt des Widerspruches war er nicht mehr Director der Ltd, dies lässt jedoch Unterlassungsansprüche nicht entfallen:

“Der Antragsgegner zu 2) ist schließlich aufgrund seiner jedenfalls zeitweisen Stellung als Director der Antragsgegnerin zu 1) zur Unterlassung verpflichtet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Geschäftsführer bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt beispielsweise Rechtsverstöße nicht verhindert, obwohl er dazu in der Lage ist.

Der Antragsgegner zu 2) war zumindest im Zeitraum 25.05.2016 bis 13.06.2016 Director der Antragsgegnerin zu 1). Dass er damit möglicherweise nicht, wie die Antragsgegner einwenden, den Produktions- und Vertriebsstart der angegriffenen Luftliegen zu verantworten hat, ist im Ergebnis nicht von Relevanz. Denn jedenfalls war er Director der Antragsgegnerin zu 1), als die Antragstellerin am 31.05.2016 ein Angebot der Antragsgegnerin zu 1) auf Amazon löschen ließ und sich daraufhin am 03.06.2016 die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner für die Antragsgegnerin zu 1) bestellten und um Mitteilung baten, weshalb man eine Löschung veranlasst habe. Da mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist,  dass der Antragsgegner zu 2) in seiner Eigenschaft als Director die Verfahrensbevollmächtigten mandatiert hat, war ihm jedenfalls zu diesem Zeitpunkt der Vertrieb der angegriffenen Muster bekannt und er hat es unterlassen, den Vertrieb über die eigene Seite einzustellen. Im Gegenteil haben die Verfahrensbevollmächtigten unter dem 09.06.2016 noch eine Schutzschrift im Zentralen Schutzschriftenregister hinterlegt, in der auch der Antragsgegner zu 2) als “Geschäftsführer” aufgeführt war.

Die damit durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass der Antragsgegner zu 2) nunmehr nicht mehr Director der Antragsgegnerin zu 1) ist. Grundsätzlich vermögen weder ein Wegfall der Störung noch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Wiederholungsgefahr auszuräumen, vielmehr bedarf es regelmäßig der Abgabe einer strafbewehrten So besteht auch hier ohne Weiteres die Gefahr, dass der Antragsgegner zu 2) – wie schon einmal in der Vergangenheit geschehen – wieder Director der Antragsgegnerin zu 1) wird oder aber die angegriffenen Muster über andere Unternehmen vertreibt.”

Diese, im Übrigen nicht überraschende Rechtsprechung, verdeutlicht, wie weitgehend Haftungsansprüche gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ einer juristischen Person sein können. Auch nach einem Weggang bzw. einer Abberufung bestehen weiterhin Unterlassungsansprüche.

Stand: 20.05.2019

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtsanwältin Vogt

 

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