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Viele, nur schwer zu kontrollierende Angebote sind keine Entschuldigung: Amazon haftet für fehlende Textilkennzeichnung und Grundpreisangabe

Bis zur letzten Instanz hat sich Amazon gegen eine Klage der Wettbewerbszentrale gewährt, in der es um fehlende Angaben zur Textilkennzeichnung beim Angebot von Textilien und fehlende Grundpreisangaben ging. Anbieter war Amazon selbst auf der Plattform Amazon. Es versteht sich fast von selbst, dass bei der Vielzahl von Angeboten, die Amazon einstellt, Fehler quasi vorprogrammiert sind.

Ausreißer keine Entschuldigung

Internethändler, die eine Vielzahl von Angeboten online haben, werden das Problem kennen: 100%ig sicher kann nie gewährleistet werden, dass entsprechende Pflichtinformationen, sei es zur Textilkennzeichnung oder eine Grundpreisangabe, auch wirklich dargestellt werden. Auf dieses Argument hatte sich auch Amazon berufen und von Ausreißern gesprochen. Der Argumentation erteilte das OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 19.06.2015, Az.: 6 U 183/14) jedoch eine Absage:

“Darauf, dass es sich bei den objektiven Rechtsverletzungen nur um Ausreißer im Einzelfall gehandelt habe, kann sich die Beklagte ebenfalls nicht berufen… Das Ausreißer-Argument mag unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Verschuldens im Einzelfall im Bestrafungsverfahren zu berücksichtigen sein, dem es an die objektive Rechtsverletzung anknüpfenden Unterlassungsanspruch steht es jedoch nicht entgegen. Von jedem Unternehmen kann unabhängig von der Größe seines Warenangebotes erwartet werden, dass er die unionsrechtlichen Informationspflichten erfüllt. Die von der Beklagten angeführte “Ausreißer-Rechtsprechung” gibt es in diesem Zusammenhang nicht…”

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass gerade Händler, die eine äußerst große Anzahl von Angeboten haben, immer wieder mit der Frage konfrontiert werden, wie bei einer Abmahnung im derartigen Fall umzugehen ist. Da es eine 100%ige Sicherheit gerade bei einer großen Anzahl von Angeboten nicht gibt, insbesondere wenn die Angebote aus Fremdquellen eingespielt werden, sollte man bei einer Abmahnng mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung sehr vorsichtig sein.

Selbst der größte deutsche Internethändler, nämlich Amazon, kann sich mit einem Ausreißer nicht herausreden.

BGH weist Beschwerde zurück

Amazon hatte gegen die Entscheidung des OLG Kölns eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH eingereicht. Der BGH hat diese mit Beschluss vom 21.07.2016 (Az: I ZR 145/15) zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgte nach einer Mitteilung der Wettbewerbszentrale, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung nicht erfordere. Mit anderen Worten hatte der BGH an der Entscheidung des OLG Köln nichts auszusetzen.

Je größer, desto mehr Vorsicht

Soweit Sie als Internethändler tausende von Angeboten online haben, sei es bei Amazon, im eigenen Internetshop oder über eBay, lassen sich Fehler nie ganz 100%ig vermeiden. Dies gilt dann leider auch für eine Abmahnung.

Keinesfalls sollten Sie in diesem Fall einfach eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Langfristig gesehen gibt es sehr viel bessere Möglichkeiten.

Wir beraten Sie gerne konkret.

Stand: 29.08.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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