abmahnung-grundpreis-amazon

Fehlender Grundpreis bei Amazon wird abgemahnt

Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Bei Produkten, die zu einem festen Preis nach Gewicht, Volumen oder Fläche verkauft werden, ist es gem. §2 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) notwendig, einen sog. Grundpreis anzugeben, bspw. den Preis pro Liter, pro Kilogramm etc.

Es gibt bestimmte Ausnahmen, bei denen einen Grundpreisangabe nicht notwendig ist.

Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe gilt auch, mehrfach durch Gerichte bestätigt, im Internet. Wichtig ist, die richtige Form der Darstellung: Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH-Urteil vom 26.02.2009, Az: I ZR 163/06) ist ein Grundpreis im Internets so anzugeben, dass Preis und Grundpreis im Browser auf einen Blick erkennbar sind. 

Abmahnung wegen Grundpreis problematisch

Es gibt kaum ein weitreichenderes Abmahnthema als der Vorwurf, nicht über einen Grundpreis informiert zu haben. Die Unterlassungserklärung gilt in der Regel für eine Vielzahl von Produkten. Eine korrekte Grundpreisangabe ist jedoch durch Internethändler oftmals nicht immer hundertprozentig zu gewährleisten. So hat eBay aktuell (Stand 02/2013) immer noch Probleme mit einer automatischen Anzeige von Grundpreisen.

Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe gilt selbstverständlich auch bei Amazon. Anders als bei eBay macht es bei Amazon aus vielen Gründen keinen Sinn, den Grundpreis mit in die Artikelüberschrift mit aufzunehmen, da ja auch andere Händler mit anderen Preisen die Artikelbeschreibung nutzen können.

Amazon bietet jedoch die Möglichkeit an, in der Artikelbeschreibung einen Grundpreis zu hinterlegen (price per unit). Amazon weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Grundpreisberechnung in der Reihenfolge Gewicht, Volumen und Länge eingelesen wird. Das erste gefundene Feld wird verwendet.

Problem: Artikelbeschreibungen bei Amazon können geändert werden oder auch nicht

Ein grundsätzliches Problem bei Amazon besteht darin, dass Artikelbeschreibungen durch Dritte geändert werden können. Wir kennen aktuell keinen Fall, in dem eine ursprünglich vorhandene Grundpreisangabe wieder gelöscht wurde. Für ganz unwahrscheinlich halten wir dies jedoch nicht. Ein weiteres Problem ist, dass bei einem bereits eingepflegten Artikel bei Amazon ggf. der Händler gar nicht die Berechtigung hat, diese Artikelbeschreibung durch eine Grundpreisangabe zu ergänzen. Dies ist nach unserer Kenntnis nur bestimmten Händlern mit einer sog. ASIN-Priorität gestattet. Woraus sich diese ergibt und wer was darf, bleibt jedoch vollkommen unklar. Es kann somit theoretisch durchaus passieren, dass ein Anbieter bei Amazon entdeckt, dass das Produkt, das er anbieten möchte – obwohl vorgeschrieben – über keine Grundpreisangabe verfügt, es jedoch nicht die Möglichkeit gibt, dies zu ergänzen.

Neues Thema: Abmahnungen von fehlenden Grundpreisangaben bei Amazon

Aktuell (02/2013) gibt es eine Abmahnwelle, in der fehlende Grundpreise bei Amazon wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Schaut man etwas intensiver bei Amazon, so fallen einem viele Produkte auf, bei denen eine Grundpreisangabe fehlt.

Amazon-Händlern ist daher anzuraten, sorgfältig zu überprüfen, ob grundpreispflichtige Produkte auch tatsächlich über eine Grundpreisinformation verfügen.

Wir beraten Sie.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/9f6957a0aaa9481aa9d5709e10cb9856