abmahnung-google-shopping

Abmahnung wegen falscher Preise oder Bewerbung von nicht lieferbaren Produkten bei Google-Shopping

Viele Internethändler bewerben ihre Produkte bei Google-Shopping.

Die bei Google-Shopping beworbenen Produkte werden über eine CSV-Datei bei Google hinterlegt, und zwar sowohl hinsichtlich des Produktes selbst wie aber auch hinsichtlich des Preises.

Shop-Betreiber haftet für falsche Informationen zu seinen Produkten bei Google-Shopping

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2024, Az.: 4 U 87/24) hat sich zu der Frage der Haftung für falsche Google-Shopping-Anzeigen geäußert. Der Abgemahnte und Beklagte hatte bei Google-Shopping ein Produkt zu einem Preis beworben, obwohl dieses Produkt zu diesem Zeitpunkt schon lange nicht mehr lieferbar war und auch schon zuvor zu keinem Zeitpunkt für diesen Preis zu erwerben war.

In diesem Zusammenhang hatte das OLG zutreffenderweise eine Irreführung angenommen, weil eine unzutreffende Google-Shopping-Anzeige einen Anlock-Effekt bewirkt und eine Kaufentscheidung beeinflussen kann.

Haftung für Google-Shopping-Anzeigen

Die Haftung für die falsche Google-Shopping-Anzeige leitete das OLG aus § 8 Abs. 2 UWG her:

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Nach wohl zutreffender Ansicht des OLG Hamm ist Google im vorliegenden Fall als Beauftragter des Shop-Betreibers tätig geworden.

Hintergrund ist der Vertrag zwischen Google und dem Shop-Betreiber, aufgrund dessen sich Google dazu verpflichtet hat, die von dem Shop-Betreiber im Internet angebotenen Produkte im Rahmen des AdWords-Programms zu bewerben.

Der Shop-Betreiber hat einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf die Werbetätigkeit von Google, und zwar unabhängig von den Algorithmen von Google.

„Entscheidend ist insoweit allein, dass die Beklagte – durch die Bereitstellung der hierfür erforderlichen Daten an Google – bestimmt, zu welchem Zeitpunkt Google für welche Produkte und zu welchen Konditionen konkret in Ihrem Namen werben darf.“

Die Bereitstellung dieser Daten durch den Shop-Betreiber geschieht durch eine Schnittstelle (CSV).

„Bis zur Schnittstelle hat die Beklagte Einflussmöglichkeiten auf den Inhalt der zur Verfügung stehenden Dateien. Danach entscheidet Google automatisiert, in welchem Zusammenhang bei der Eingabe von Suchwörtern, sei es das Produkt- oder Herstellername, oder Anbieternamen, diese auf den Google-Plattformen wiedergegeben werden“.

Durch die Einflussmöglichkeiten des Shop-Betreibers, die Veränderung des Datenbestandes beeinflussen zu können, ob und zu ggf. welchen Konditionen die Anzeigen erscheinen, haftet der Shop-Betreiber für falsche Google Shopping Anzeigen.

Der Shop-Betreiber hatte in diesem Zusammenhang wohl behauptet, dass die Anzeige der Werbung auf einen von Google zu vertretenden Fehler zurückzuführen sei. Vor dem Hintergrund, dass der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist, kam es darauf jedoch nicht an.

Fazit:

Google-Shopping-Anzeigen sind ein wirksames Werbemittel. Die Richtigkeit der Anzeigen, d.h. sowohl für den richtigen Preis, den Gesamtpreis einschließlich Versandkosten, wie aber auch für die Verfügbarkeit, haftet der Shop-Betreiber, der die Werbung schaltet.

Wettbewerbswidrig ist es somit, wenn

  • das Produkt als Bewerbung bei Google-Shopping nicht verfügbar ist
  • das Produkt nicht zu dem angebotenen Preis (in der Regel Verkaufspreis inklusive Versandkosten) lieferbar ist, sondern der Preis höher ist

Es liegt hierbei allein im Verantwortungsbereich des Shop-Betreibers, für eine Aktualität und Aktualisierung der Daten zu sorgen. Fehler von Google in diesem Zusammenhang sind uns aus unserer Beratungspraxis nicht bekannt.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung wegen angeblich irreführender Werbung bei Google-Shopping.

Stand: 08.05.2025

Es beraten Sie:

Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke