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LG Dresden: Internetseiten mit Google-Analytics ohne anomymizeIP können von jedermann abgemahnt werden

Bei der Nutzung von Google Analytics fordern die deutschen Datenschutzbehörden eine Anonymisierung der IP-Adressen. Dies erfolgt durch die Code-Erweiterung anomymizeIP. Hierdurch werden die letzten 8 Bit der IP-Adresse gelöscht und somit anonymisiert (vergl. die Informationen von Google hier).

LG Dresden: Jeder Internetnutzer kann Internetseite ohne anomymizeIP abmahnen

Das Landgericht Dresden LG Dresden, Urteil vom 11.01.2019, Az: 1a O 1582/18, sieht die Verwendung von Google Analytics ohne anomymizeIP als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts an. Somit kann jeder (!) Webseitenbesucher Unterlassungsansprüche geltend machen. Es kommt nicht auf ein Wettbewerbsverhältnis an.

Das LG Dresden nimmt Unterlassungsansprüche gemäß § 823 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog an.

Nach Ansicht des Gerichtes liegt für den Fall, dass anonymizeIP nicht verwendet wird, eine unerlaubte Weitergabe personenbezogener Daten vor. Dies führt zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der Internetnutzer.

In diesem Zusammenhang geht das Gericht davon aus, dass IP-Adressen personenbezogene Daten sind, wenn diese von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff auf Internetdaten gespeichert werden.

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich daraus, dass der Webseitenbetreiber die komplette IP-Adresse an die Google Inc. weitergeleitet hatte, ohne diese Adresse zu anonymisieren.

Da insbesondere die meisten Webseitenbetreiber Google Analytics verwenden, sollten Sie sorgfältig darauf achten, anomymizeIP zu nutzen.

Stand: 24.06.2019

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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