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Link in Google-Adwords-Werbung muss auf das konkret beworbene Angebot führen (OLG Hamburg)

Bei einer Google-Adwords-Werbung hat der Gewerbetreibende die Möglichkeit, die ganz konkrete Werbung mit einem Link zu verknüpfen. Wird die Adwords-Werbung angeklickt, wird der Nutzer auf eine bestimmte Seite geführt.

Wenn in der Adwords-Werbung ein konkretes Produkt mit einem konkreten Preis beworben wird, muss der Link auch konkret auf dieses Angebot führen, so das OLG Hamburg.

OLG Hamburg: Link muss auf das konkrete Angebot führen

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg, Urteil vom 25.02.2016, Az.: 3 U 153/15) hatte den Fall der Bewerbung eines Smartphones im Zusammenhang mit einem Handy-Tarif zu beurteilen. Ein Samsung Galaxy S 6 wurde zu einem Preis ab 1,00 € angeboten im Rahmen einer Adwords-Werbung. Bei Anklicken der Werbung gelangte der Nutzer nicht sofort auf eine Seite, in der das ganz konkrete Angebot in Verbindung mit einem Tarif auch angezeigt wurde.

Rechtlich ging es um die Frage, ob Verbraucher erwarten, dass bei Anklicken einer Werbung im Internet auch sofort auf das konkrete Angebot verlinkt wird.

Dies hat das OLG Hamburg bejaht:

“Die streitgegenständliche Google Adwords Anzeige ist so aufgebaut und gestaltet, dass der Verkehr erwartet, auf eine Seite mit dem Angebot des Samsung Galaxy S Handys zu gelangen und dort ein Angebot zu einem Preis von 1,00 € zu finden. Die Google Adwords Anzeige umfasst insgesamt fünf Elemente, die erkennbar durch blaue Farbe eigenständig verlinkt sind. Dabei verweist der übergeordnete Link… auf die Startseite des Handyshops der Antragsgegnerin, untergeordnet finden sich Beschreibungen von Handys, unter anderem die angegriffene (auf das Handy), die eigenständig verlinkt sind. Der angesprochene Verkehr fasst diese Links als Wegweiser zu den einzelnen beschriebenen Mobilfunkgeräten und zu den beschriebenen Angeboten auf. Durch die Überschrift “Das neue Samsung S 6 ab 1,00 €” erwartet der Verkehr hierbei, dass er zu einer Seite geführt wird, auf der er – neben weiteren Angeboten – ein Angebot zu 1,00 € wiederfindet. Die Erwartung wird nicht durch die Formulierung “Ab 1,00 €” oder “Alle Farben und Größen verfügbar” dahingehend eingeschränkt, dass er davon ausgeht, dort nach einem Angebot zu 1,00 € weiter ohne konkrete Hilfestellung suchen zu müssen. Dafür hat die Herausstellung des Preises von 1,00 € ein zu großes werbliches Gewicht und ist zu bedeutsam für die Kaufentscheidung… Auf der verlinkten Seite ist aber weder ein Angebot über 1,00 € noch ein weiterer Hinweis zu finden, der zu einer Seite führt, auf der sich ein solches Angebot findet. “

Wettbewerbswidrig

Diese Form der Werbung sieht das OLG Hamburg – zutreffend – auch als wettbewerbswidrig an.

“Die von der Antragstellerin beanstandete Werbeanzeige beschränkt sich nicht nur darauf, dass der Durchschnittsverbraucher sich mit ihr befasst. Vielmehr soll er durch sie unmittelbar in den Handyshop der Antragsgegnerin geführt werden, um dort ein Mobilfunkgerät zu erwerben. Die Situation unterscheidet sich nicht grundlegend von der eines tatsächlichen Betretens eines Ladengeschäftes und dient damit unzweifelhaft dazu, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen.”

Praxis-Tipps

Für Anbieter, die Google-Adwords-Werbung oder sonstiger Bannerwerbung nutzen, gibt es zwei Aspekte, auf die sie bei einer entsprechenden Werbung achten sollten:

Zum einen sollte insbesondere, wenn in der Bannerwerbung ein konkreter Preis für ein konkretes Produkt beworben wird, der Link auch zu diesem konkreten Produkt führen. Es versteht sich quasi von selbst, dass das Produkt auch verfügbar sein muss. Dies ist letztlich so ähnlich, wie die Rechtsprechung zu den Preissuchmaschinen, in denen auch angenommen wird, dass der beworbene Preis tatsächlich verfügbar sein muss.

Insbesondere, wenn es nur eine begrenzte Anzahl von Produkten gibt, sollten Shopbetreiber darauf achten, die Werbung abzuschalten, wenn das Produkt nicht mehr verfügbar ist.

Ein weiterer Aspekt ist die “Ab”-Werbung unter Bezugnahme auf einen Preis. In diesem Fall muss es das Produkt tatsächlich zu dem “Ab”-Preis geben. Soweit der “Ab”-Preis mit besonderen Bedingungen verbunden ist, empfiehlt es sich ferner in der Anzeige darauf hinzuweisen. Rein formell gesehen, dies wurde in dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall gar nicht weiter thematisiert, müsste nach unserer Auffassung durchaus darauf hingewiesen werden, dass der “Ab”-Preis nur im Zusammenhang mit bspw. einem Handy-Vertrag mit bestimmten Konditionen gilt.

Stand: 13.09.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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