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Gewinnabschöpfung nach Wettbewerbsverstoß: Klage ist unzulässig, wenn sie von einem Prozessfinanzierer finanziert wird

Bei einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist ein Schadenersatz möglich. In der Praxis spielt dies zumindest im Wettbewerbsrecht eher selten eine Rolle, da der Abmahner oftmals keinen konkreten Schaden nachweisen kann. Sollte es tatsächlich einen begründeten Schaden geben, könnte der Abmahner diesen für sich verlangen.

Eine andere Alternative ist die Gewinnabschöpfung gem.§ 10 UWG. Es handelt sich hier um eine besondere Form der Gewinnabschöpfung. Anspruchsberechtigt sind ausschließlich vereinfacht gesagt Abmahnvereine gem. § 8 Abs. 3, 2 und 3 UWG. Von der Definition her handelt es sich entweder um rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen (wie bspw. der Wettbewerbszentrale) oder qualifizierte Verbraucherschutzeinrichtungen, die in die UKlaG-Liste eingetragen sind (bspw. die Verbraucherzentrale).

§ 10 UWG wird in der Praxis nur selten angewandt. Dies verwundert nicht weiter, da der abgeschöpfte Gewinn nicht in die Kasse der Abmahnvereine geht, sondern in die Staatskasse. Außer einem Prozessrisiko gewinnt der Verbraucherschutzverein bspw. nichts, außer der Genugtuung, dass das wettbewerbswidrige Handeln in der Regel eines Großunternehmens auch dort finanziell sanktioniert wird.

BGH: Klage auf Gewinnabschöpfung, die durch Prozessfinanzierer finanziert wird, ist unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az: I ZR 26/17 “Prozessfinanzierer”) hatte sich mit folgendem Fall zu befassen:

Ein Telekommunikationsanbieter hatte seit 2012 bei der Abwicklung von Telefon- und DSL-Verträgen für Rücklastschriften einen Betrag in Höhe von 13,00 Euro und bei Mahnungen einen Betrag in Höhe von 9,00 Euro in Rechnung gestellt. Kläger war ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein.

So weit so gut.

Der Verbraucherschutzverein hatte zur Finanzierung einen Prozessfinanzierer eingeschaltet, der für den Fall, dass die Klage abgewiesen wird, die Kosten übernehmen würde. Im Fall des Obsiegens sollte dieser am abgeschöpften Gewinn beteiligt werden. Zuständig für die Gewinnabschöpfung, die in die Staatskasse geht, ist das Bundesamt für Justiz. Pikanterweise hatte das Bundesamt für Justiz diesem Deal zugestimmt.

Der Abmahnverein hatte zunächst auf Auskunft geklagt, um dann, so der Plan, nach der Auskunft den Gewinn genau zu beziffern.

BGH: Rechtsmissbrauch

Den Deal zwischen Abmahnverein, Prozessfinanzierer und der Zustimmung des Bundesamtes für Justiz hielt der BGH für rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbräuchlich ist nicht nur eine Abmahnung gem. § 8 Abs. 4 UWG (bspw. bei Massenabmahnungen). Es gibt auch eine ganz allgemeine Norm in § 242 BGB. Dies war hier für den BGH die Anspruchsgrundlage.

Dass das Bundesamt für Justiz dem Deal zugestimmt hatte, war hierbei für die Richter unerheblich. Rechtsmissbräuchlich wurde die Klage dadurch, dass dem Prozessfinanzierer eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wurde. Dies, so der BGH, widerspricht der gesetzlichen Regelungen des § 10 UWG. Es handelt sich quasi um sachfremde Motive, nämlich Einnahmen aus dem abgeschöpften Gewinn zu erzielen.

 “Die Interessen der geschädigten Verbraucherinnen und Verbraucher spielen letztlich keine, zumindest keine entscheidende Rolle mehr. Daneben widerspricht auch das finanzielle Interesse des vom Verband beauftragten Rechtsanwalts dem Zweck des § 10 Abs. 1 UWG, soweit dieser – wie üblich – bei Einschaltung eines Prozessfinanzierers eine weitere Gebühr erhält.”

Diese Beurteilung wirft ein schlechtes Licht auf den abmahnenden Verbraucherschutzverein. Der BGH hat diesem quasi ins Stammbuch geschrieben, dass Verbraucherinteressen in diesem Zusammenhang zweitrangig waren und Geld im Vordergrund stand.

Auch das zuständige Bundesamt für Justiz kommt nicht gut weg: Dem Bundesamt für Justiz schreibt der BGH ins Stammbuch, dass das Amt seine neutrale Stellung verlässt und faktisch darüber entscheidet, welche Gewinnabschöpfungsprozesse geführt werden. Der Gesetzgeber habe nun einmal entschieden, dass entsprechend Berechtigte im Unterliegensfall die Kosten des Rechtsstreits tragen müssten, für den Fall des Obsiegens quasi nichts davon haben, da der Gewinn in den Bundeshaushalt geht. Erschwerend kam noch dazu, dass der Schuldner des Gewinnabschöpfungsanspruches die Extra-Kosten des Prozessfinanzierers natürlich nicht zahlen muss. Der Bundeshaushalt bekommt letztlich weniger. Zudem käme im Zweifelsfall eine Streitwertreduzierung in Betracht.

Alles in allem kein Ruhmesblatt für den klagenden Verbraucherschutzverband. Das betroffene Telekommunikationsunternehmen, das wohl tatsächlich unzulässig Gewinne eingefahren hat, kommt jetzt ohne eine Gewinnabschöpfung davon.

Die Entscheidung ist zwiespältig:

Gewinnabschöpfungsklagen sind selten, da der berechtigte Abmahner außer einem Kostenrisiko vereinfacht gesagt nicht viel davon hat. Wenn sich ein Verbraucherschutzverband jedoch vom BGH ins Stammbuch schreiben lassen muss, dass bei einer Gewinnabschöpfungsklage die Interessen der Verbraucher offensichtlich keine Rolle spielen, ist auch an dieser Stelle etwas nicht richtig gelaufen.

Stand: 16.10.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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