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Aufgrund neuer BGH-Rechtsprechung: “Geprüft” und “Zertifiziert” wird neuerdings umfangreich abgemahnt

Die BGH-Entscheidung “LGA tested” (BGH-Urteil vom 21.07.2016, I ZR 26/15) hat in der Abmahnpraxis weitreichende Folgen. In der Entscheidung ging es darum, dass ein Lebensmitteldiscounter in seiner Printwerbung mit einem Testsiegel geworben hatte, ohne weitergehend über die Hintergründe des Tests zu informieren.Eine Besprechung des Urteils finden Sie hier.

Weitreichende Folgen in der Praxis

Bei Entscheidung des Bundesgerichtshofes werden oftmals grundsätzliche Sachen geklärt. Ging es bei der BGH-Entscheidung auf erstem Blick lediglich um die Werbung eines Discounters in einer Printwerbung, geht es grundsätzlich darum, dass bei Zertifizierungen oder Prüfungen genauer über die Prüfkriterien zu informieren ist, die den Zertifizierungen zu Grunde liegt. Ein Verweis auf eine Internetseite reicht aus, somit eine Verlinkung.

Abmahnung wegen Prüfung oder Zertifizierung

Uns liegen mittlerweile von unterschiedlichen Abmahnern Abmahnungen vor, die sich auf die BGH-Entscheidung “LGA tested” beziehen. Ein Abmahnthema ist die Bezeichnung “TÜV geprüft” oder auch unter Umständen “GS-geprüft”. In diesen Abmahnungen wurde gerügt, dass über die genauen Prüfungskriterien nicht weiter informiert wurde. Das Abmahnthema ist im Übrigen ein anderes, wenn es um “CE-zertifiziert” oder “CE-geprüft” geht. Hier ist das wettbewerbsrechtliche Problem, dass ein CE-Zeichen im Rechtssinne kein Prüfzeichen ist.

Im Ergebnis der BGH-Entscheidung muss bei einer Werbung mit einer Prüfung oder einem Zertifikat darüber informiert werden, wie ein Testergebnis oder eine Auszeichnung zustande gekommen ist. Dies kann entweder in der Artikelbeschreibung selber erfolgen oder durch eine entsprechende Verlinkung. Viele Prüfinstitute haben sich bereits darauf eingerichtet und informieren über die konkrete Prüfung auf einer gesonderten Seite zu dem speziellen Produkt.

Abmahnthema TÜV-geprüft

Wie eine einfache Google-Recherche ergibt, gibt es Hunderttausende von Internetseiten, auf denen auf “TÜV-geprüft” Bezug genommen wird. In der Regel wird über die Prüfkriterien an dieser Stelle nicht informiert, was die Gefahr einer Abmahnung zur Folge hat.

Der TÜV selber informiert darüber, dass das Prüfzeichen mit Schlüsselbegriffen kombiniert und zusätzlich mit einer individuellen ID-Nummer versehen wird, so dass für jedermann zugänglich im Internet weitere Informationen zu den vorgenommenen Prüfungen abgerufen werden können. Unter dieser Voraussetzung und einer entsprechenden Verlinkung auf die konkrete Prüfung des TÜV, ist eine Bewerbung auch weiterhin zulässig.

Abmahnthema GS-geprüft

Das deutsche GS-Zeichen ist ein freiwilliges Sicherheitszeichen. Durch das GS-Zeichen soll gewährleistet werden, dass die technischen Anforderungen an die Sicherheit eines Produktes erfüllt sind und von einem unabhängigen Prüfungsunternehmen geprüft wurden.

Auch beim GS-Zeichen spricht einiges dafür, dass über die Prüfkriterien zu informieren ist.

Abmahnthema DIPQ Siegel

Abgemahnt wird auch die Bewerbung “DIPQ Siegel zertifiziert”. In einer uns vorliegenden Abmahnung wird ebenfalls gerügt, dass es in der Werbung keinerlei Informationen gab, wie das Testergebnis oder die Auszeichnung zustande gekommen ist. Hier dürfte das Problem unter Umständen weitreichender sein. Das DIPQ Siegel prämiert die Beliebtheit von Produkten. Ob die entsprechende Internetseite den Verbraucher überhaupt darüber aufklärt, wie der Produkttest vorgenommen wurde und anhand welcher Kriterien das Siegel vergeben wurde, ist unklar.

Es wird somit deutlich, dass nicht alle Stellen, die Prüfsiegel oder Zertifikate vergeben, auf die neue Rechtsprechung reagiert haben, um ihren Kunden konkrete Informationen anzubieten, auf die dieser dann im Rahmen seiner Bewerbung des konkreten Produktes verlinken kann.

Wir beraten Sie konkret.

Stand: 18.04.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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