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OLG Frankfurt: Über Garantiebedingungen muss auch auf der Verpackung informiert werden

Ein häufiger Abmahngrund bei Internetangeboten ist die Bewerbung mit einer Garantie, ohne dass die Garantiebedingungen erläutert werden. Zum Verhängnis wird den Anbietern § 479 (früher § 477) BGB “Sonderbestimmungen für Garantien”. So muss eine Garantieerklärung u. a. enthalten den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden sowie Informationen zum Inhalt der Garantie und weitere, nicht ganz leicht einzuhaltende Informationen.

Ein reiner Hinweis, wie bspw. “3 Jahre Garantie” ohne eine entsprechende Erläuterung, reicht daher zumindest für Internetangebote nicht aus. Sowohl bei eBay wie auch bei Amazon ist die Werbung mit einer Garantie ein regelmäßiges Abmahnthema.

Informationen zur Garantie müssen auch auf die Produktverpackung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.01.2018, Az: 6 U 150/18) hat die bisher vorliegende Rechtsprechung auf Produktverpackungen erweitert.

Es ging um eine Außenleuchte, auf deren Umverpackung die Aufschrift “3 Jahre Garantie” stand. In der Verpackung befanden sich keine Angaben zur Garantie, eine Garantieerklärung befand sich jedoch auf der Homepage des Herstellers.

Im Tenor ging es um eine Unterlassung,

Außenleuchten mit Hausnummer in einer Umverpackung mit der Angabe “3 Jahre Garantie” über den stationären Einzelhandel auf den Markt zu bringen, wenn sich auf oder in der Verpackung keine weiteren Hinweise zu dieser Garantie befinden und der Verbraucher beim Kauf auch sonst keine weiteren Angaben hierzu erhält.

In der Entscheidung des OLG Frankfurt heißt es:

Nach dieser Auffassung erwirbt der Käufer im vorliegenden Fall zwar rechtlich den auf der Umverpackung in Aussicht gestellten Garantieanspruch nach § 443 BGB unabhängig davon, ob er die von der Antragsgegnerin auf ihrer Homepage verfügbar gehaltene Garantieerklärung auch nur zur Kenntnis genommen hat. Allerdings kann er diesen Anspruch aus tatsächlichen Gründen nicht sachgerecht geltend machen, solange er die Garantieerklärung auf der Homepage nicht kennt und damit auch nicht weiß, wie die Garantieansprüche inhaltlich ausgestaltet sind und an welche Bedingungen sie geknüpft sind. Unter diesen Umständen gehört zu den wesentlichen Informationen, die dem Verbraucher nach § 5a II UWG nicht vorenthalten werden dürfen, die jedenfalls nach dem Kauf erfolgende Mitteilung über den Inhalt und die Bedingungen der auf der Verpackung versprochenen Garantie. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass – wie bei technischen Erzeugnissen weitgehend üblich und von Verbraucher daher auch allgemein erwartet – der Verpackung die Garantieerklärung in schriftlicher Form beigelegt wird. Ob es stattdessen zur Erfüllung der Informationspflicht ausreichen kann, der Verpackung einen deutlichen Hinweis darauf beizufügen, wo – etwa im Internet – die Garantieerklärung eingesehen werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die beanstandete Verpackung auch einen solchen Hinweis nicht enthielt. Auf der Verpackung war lediglich die Internet-Domain www…com angegeben; dies allein reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus.

Wie also richtig die Umverpackung kennzeichnen?

Die Entscheidung ist nach unserer Kenntnis rechtliches Neuland. Die bisherige Rechtsprechung bezog sich in erster Linie auf Internetangebote, nicht jedoch auf Verpackungen.

Inhaltlich geht es darum, dass der Käufer auch im stationären Handel die Möglichkeit haben muss, die Garantieerklärung zur Kenntnis zu nehmen, bevor er das Produkt kauft.

Es besteht, so jedenfalls das OLG Frankfurt, entweder die Möglichkeit, über die Garantiebedingungen auf der Verpackung zu informieren oder in der Verpackung.

Inwieweit in dem Fall, in dem über die Garantiebedingungen in der Verpackung informiert wird, ein entsprechender Hinweis auf der Verpackung enthalten sein muss, halten wir für ungeklärt. Tatsache ist jedenfalls, dass der Käufer im stationären Einzelhandel durchaus die Möglichkeit hat, die Verpackung zu öffnen, um sich das Produkt und die Garantieinformationen näher anzusehen.

Inwieweit eine Information über die Garantiebedingungen im Internet ausreichend ist, ist ungeklärt. Das OLG hat dies offengelassen, da auf der Verpackung lediglich auf die allgemeine Internetdomain des Herstellers verwiesen wurde.

Weitreichende Folgen

Bei einer Vielzahl von Produkten wird auf der Verpackung mit einer Garantie geworben. Häufig ist es so, dass es tatsächlich weder auf noch in der Verpackung weitergehende Informationen zu den Garantiebedingungen gibt. Selbst wenn es eine “Garantiekarte” innerhalb der Verpackung geben sollte, ist es nach unserer Erfahrung häufig so, dass diese nicht den Informationsanforderungen des § 479 BGB genügt.

Gleiches gilt auch für die Garantiebedingungen, die zum Teil auch große Hersteller auf Ihren Internetseiten veröffentlichen.

Vor dem Hintergrund, dass bei den allermeisten Produkten aktuell keine Garantiebedingungen auf der Verpackung oder in der Verpackung enthalten sind, obwohl deutlich sichtbar auf der Verpackung selbst mit einer Garantie geworben wird, befürchten wir eine Abmahnwelle.

Da die Folgen einer derartigen Abmahnung sehr weitreichend sind, sollte ohne anwaltliche Beratung keinesfalls eine Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Wir beraten Sie gern konkret.

Stand: 22.05.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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