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Englischsprachige Informationen über Garantiebedingungen auf der Verpackung sind irreführend und wettbewerbswidrig

Soweit ein Produkt mit einer Garantie beworben wird, besteht die Verpflichtung, sowohl im Internet wie aber auch am Produkt bzw. im Produkt selbst über die Garantiebedingungen gemäß § 479 BGB zu informieren.

Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2022, Az.: 38 O 101/21) ist eine englischsprachige Information auf einem Produkt nicht ausreichend.

Auf der Vorderseite bzw. Rückseite des Produktes hieß es:

“25 YEAR Gurantee

“This product carries a 25 year guarantee against defects in materials & workmanship under normal kitchen use. This does not affect your statutory rights.”

Nach zutreffender Ansicht des Landgerichtes Düsseldorf reichen diese Angaben in englischer Sprache nicht aus, da nicht in klarer und verständlicher Form über die Garantiebedingungen informiert werde.

Der Durchschnittsverbraucher habe zudem nicht die Englischkenntnisse, die zum Verständnis der Garantiebedingungen notwendig seien.

Hinzu kam, dass die Garantiebedingungen unvollständig waren, da es keine transparente Information über den Garantiegeber gab.

Auch weitere Informationen zu dem Inhalt einer Garantieerklärung gemäß §479 BGB fehlten. Dazu gehört z.B. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie.

Irreführung statt Informationspflichtenverstoß

Interessanterweise sah das Landgericht Düsseldorf die Gestaltung als irreführend an. Die Information über eine Garantie, insbesondere in einem Internetangebot ist eine Informationspflicht. Seit der Änderung des Wettbewerbsrechts (UWG) im Dezember 2020 können Wettbewerber Informationspflichtenverstöße nur noch sehr eingeschränkt abmahnen: Es darf keine Kostenerstattung gefordert werden, bei einem erstmaligen Verstoß darf zudem keine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe gefordert werden. Sogenannte Abmahnvereine können derartige Verstöße auch weiterhin kostenpflichtig und unter Forderung einer Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe abmahnen.

Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für eine Irreführung gemäß § 5 UWG.

Praxistipp: Vorsicht, wenn auf der Verpackung Informationen zur Garantie erkennbar sind

Bei Internetangeboten wird häufig auch die Verpackung mit dargestellt. Soweit auf der Verpackung – erkennbar – über eine Garantie informiert wird, ist es notwendig, in der Artikelbeschreibung rechtskonform über die Garantiebedingungen des Herstellers zu informieren. Diese Garantiebedingungen gibt es häufig nicht.

Internethändler sollte daher darauf achten, dass, sollte es Informationen zur Garantie geben, diese weder in der Artikelbeschreibung erwähnt noch auf dem Produktbild oder der Produktverpackung erkennbar sind.

Soweit es eine Herstellergarantie gibt, die jedoch im Angebot nicht erwähnt wird, muss nach aktueller Rechtsprechung darüber auch nicht informiert werden.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung wegen einer Werbung mit einer Garantie.

Stand: 06.10.2022

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke