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Altersverifikation vor Vertragsschluss nicht möglich: Angebot von FSK-18 – Filmen und USK 18 – Spielen ist bei eBay und Amazon nicht zuläassig
Beim Angebot von Filmen (Bildträgern) mit der Altersfreigabe FSK-18 oder Computerspielen mit der Altersfreigabe USK-18 gelten besondere Anforderungen, wenn diese Produkte im Versandhandel angeboten werden.
Gleiches gilt im Übrigen auch für Bildträger oder Spiele auf Datenträgern, die keine Altersfreigabe haben, bspw. wenn sie aus dem Ausland kommen.
Bei Filmen mit der Kennzeichnung „keine Jugendfreigabe“ (FSK-18) und bei Filmen, für die in der konkret angebotenen Fassung keine deutsche Alterskennzeichnung nach § 12 Jugendschutzgesetz besteht, muss im Versandhandel durch geeignete technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt werden, dass bereits vor Vertragsschluss eine zuverlässige Altersverifikation des Bestellers erfolgt.
Ist ein Film entsprechend nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 Jugendschutzgesetz gekennzeichnet und damit für Kinder und Jugendliche nicht freigegeben, besteht nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 Jugendschutzgesetz zunächst ein Versandhandelsverbot. Gleiches gilt für nicht gekennzeichnete Filme, und zwar unabhängig davon, ob diese einen jugendgefährdeten Inhalt oder nicht (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Jugendschutzgesetz), somit z.B. für Filme, die aus dem Ausland stammen.
Wenn diese Altersverifikation vor der Bestellung nicht gewährleistet werden kann, ist bereits das Anbieten derartiger Medien unzulässig und wettbewerbswidrig. Zu diesem Aspekt liegen mir aktuell mehrere Abmahnungen vor.
Die Rechtslage ist geklärt, sowohl der Bundesgerichtshof wie aber auch mehrere Oberlandesgerichte sehen beim Angebot derartiger Datenträger eine Verpflichtung zur Alterskontrolle und Prüfung schon im Rahmen des Bestellprozesses vor.
Auch die obersten Landesjugendbehörden weisen in ihren Praxishinweisen darauf hin.
Alterskontrolle vor Abgabe der Bestellung ist bei eBay und Amazon nicht möglich
Während im eigenen Internetshop bei dem Angebot entsprechende Datenträger oder Bildträger ohne entsprechende Alterskontrolle die Abgabe der Bestellung durchaus gewährleistet werden kann, ist dies auf Plattformen, wie eBay oder Amazon schlichtweg nicht möglich.
Rechtsfolge ist, dass FSK-18-Bildträger, USK-18-Spiele oder Bildträger oder Spiele ohne Alterskennzeichnung bei eBay oder Amazon schlichtweg nicht angeboten werden dürfen.
Ganz unabhängig davon, gibt es jedoch bei eBay und Amazon eine Vielzahl entsprechender Angebote.
Obwohl die Rechtslage nicht neu ist, war dies in meiner Beratungspraxis über viele Jahre kein Thema. Auch die Landesjugendschutzbehörden scheinen das Thema schlichtweg ignoriert zu haben.
Auf entsprechenden Plattformen, bei denen eine Alterskontrolle vor Abgabe der Bestellung nicht möglich ist, besteht somit ein Versandhandelsverbot.
Zweistufige Altersverifikation: Vor Abgabe der Bestellung, wie aber auch beim Versand
Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, dass der Versender auch im Rahmen des konkreten Versandes gewährleisten muss, dass die Bildträger bzw. Datenträger durch volljährige Empfänger entgegengenommen werden können.
Angebot von FSK-18-Bildträgern oder Bildträgern ohne Alterskennzeichnung wird aktuell abgemahnt
Aktuell wird das Angebot von Bildträgern, einer FSK-18-Altersfreigabe oder ohne Altersfreigabe durch einen Wettbewerber abgemahnt, und zwar sowohl hinsichtlich Angeboten bei eBay wie aber auch bei Amazon.
Meine Empfehlung: Keine FSK-18-Bildträger mehr bei eBay oder Amazon anbieten
Da eine Altersverifikation vor Abgabe der Bestellung sowohl bei eBay wie aber auch bei Amazon mutmaßlich noch bei weiteren Verkaufsplattformen schlichtweg nicht möglich ist (eine Vorgabe einer Plattform, dass nur volljährige Käufer sich anmelden können oder eine Bestätigung durch Anklicken eines Häkchens, z.B. dass der Käufer volljährig ist, reicht nicht aus), empfehle ich, derartige Produkte auf Verkaufsplattformen nicht mehr anzubieten.
Nach meinem Eindruck gibt es bei eBay und bei Amazon trotz der eindeutigen gesetzlichen Vorgaben eine Vielzahl von entsprechenden Angeboten, da die damit verbundenen rechtliche Probleme in der Vergangenheit nicht thematisiert wurden.
Ich berate Sie bei einer Abmahnung wegen Jugendschutzverstößen beim Angebot von Bildträgern oder Computerspielen.
Stand: 17.07.2026
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard