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Landgericht Paderborn: FFP 2 Atemschutzmasken dürfen nicht mit FFP 3 beworben werden

Die Coronakrise rückt Produkte in den Fokus, die vorher nur Fachkreisen bekannt waren:

In erster Linie geht es um Mundschutz, Behelfsmasken sowie natürlich „echte“ Atemschutzmasken.

Atemschutzmasken (ein Mundschutz bzw. eine Behelfsmaske sollte niemals als Atemschutzmaske bezeichnet werden) sind wiederum eine Wissenschaft für sich:

Es gibt verschiedene Schutzklassen, die durch FFP und eine Zahl von 1-3 ausgedrückt werden. Aktuell häufig verwendet wird auch die Bezeichnung N 95. Der N 95-Standard ist eine US-amerikanische Norm des des US-amerikanischen National Institute for Occupational Safety and Health (NIOSH).

Ein Virenschutz ist nur bei einer Atemschutzmaske mit der Schutzklasse FFP 3 gegeben. Die Unterschiede zwischen den Schutzklassen FFP 2 und FFP 3 sind erheblich:

FFP2:
Schutzwirkung mindestens 95 %; für gesundheitsschädliche Stäube, Nebel und Rauche; Filter für feste und flüssige Partikel; gegen schädliche Stoffe, deren Konzentration bis zum 10-fachen der maximalen Arbeitsplatz-Konzentration reicht.

FFP3:
mindestens 99 %; Schutz vor giftigen Stoffen sowie vor Tröpfchenaerosolen, krebserzeugenden oder radioaktiven Stoffen, Enzymen, Mikroorganismen (Viren, Bakterien, Pilzen und deren Sporen); gegen schädliche Stoffe, deren Konzentration bis zum 30-fachen der maximalen Arbeitsplatz-Konzentration reicht.

Quelle: Wikipedia

LG Paderborn: FFP 2- Schutzmasken dürfen nicht mit FFP 3 beworben werden

Es versteht sich von selbst, dass die Bewerbung und der Verkauf von Schutzausrüstung gegen das Coronavirus mittlerweile auch im gewerblichen Rechtsschutz angekommen ist. Zu diesem Thema werden auch Abmahnungen ausgesprochen. Uns liegt mehr als eine Abmahnung zu diesem Thema vor.

Das Landgericht Paderborn (LG Paderborn Beschluss vom 17.4.2020, Az. 6 O 13/20, nicht rechtskr. Stand 28.04.2020) hatte es einem Internethändler untersagt, Atemschutzmasken mit widersprüchlichen FFP-Klassen zu bewerben. Hintergrund war, dass dem Händler vorgeworfen wurde, in einem Angebot in der Artikelüberschrift FFP 2 und FFP 3 im Zusammenhang mit einer Atemschutzmaske angegeben zu haben. Angeboten wurde jedoch rein tatsächlich nur eine Atemschutzmaske mit der Schutzklasse FFP 2.

Das Gericht sah diese Bewerbung als irreführend an.

Tipp:

Bewerben Sie Masken nur dann als Atemschutzmasken, wenn es auch tatsächlich Atemschutzmasken sind. Ein Mundschutz bzw. eine Behelfsmaske oder ein Behelf-Mund-Nasen-Schutz (BMNS) sind keine Atemschutzmasken (siehe auch: Mundschutz im Internet anbieten: Darauf sollten Sie achten)

Wenn überhaupt, schützt nur eine FFP 3 Maske gegen Viren, somit auch das Coronavirus. Bei allen anderen Masken verbietet sich eine Bewerbung mit einem Virenschutz.

Ohnehin empfehlen wir Anbietern, mit einer Bewerbung eines Produktes zum Virenschutzes sehr zurückhaltend zu sein.

Stand: 28.04.2020

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke