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OLG Frankfurt: Vertrieb von Produkten ohne CE-Zeichen ist wettbewerbswidrig

Das Thema CE-Kennzeichnung ist uns aus unserer Beratungspraxis in erster Linie mit dem Thema der Angabe “CE-geprüft” bekannt. Die CE-Eigenkonformitätserklärung ist keine Prüfung. Aus diesem Grund ist eine entsprechende Angabe wettbewerbswidrig.

Das OLG Frankfurt (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 23.03.2017, Az.: 6 U 23/16) geht in seiner Entscheidung mal wieder jedoch erheblich weiter. Nach wohl zutreffender Ansicht des OLG Frankfurt ist auch der Vertrieb von Produkten, bei denen weder auf dem Produkt noch auf der Verpackung ein CE-Kennzeichen vorhanden ist, wettbewerbswidrig.

In der Sache selbst ging es um eine vom Abgemahnten gelieferte Fußbodenheizung, die eine erforderliche CE-Kennzeichnung weder auf dem Erzeugnis selbst noch auf der Verpackung angebracht hatte. Es versteht sich von selbst, dass die entsprechende Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung nicht generell gilt, sondern lediglich für Produkte, die die entsprechende Norm einhalten müssen. Dies ist jedoch gerade bei den allermeisten technischen Geräten und Produkten der Fall. Jedenfalls ging das OLG Frankfurt davon aus, dass eine CE-Kennzeichnung notwendig war und zwar unabhängig von der Fassung des Produktsicherheitsgesetzes, dass sich seit dem 20.04.2016 geändert hatte. Hierzu führt das OLG Frankfurt aus:

“Auch nach der inzwischen geltenden Rechtslage besteht die CE-Kennzeichnungspflicht für das in Rede stehende Erzeugnis fort. Gemäß § 1 I 1 der 1. ProdSV in der seit dem 20.4.2016 geltenden Fassung ist der Anwendungsbereich der Verordnung nicht mehr auf technische Arbeitsmittel oder verwendungsfähige Gebrauchsgegenstände beschränkt. Die aus der Sicht der Beklagten möglicherweise zweifelhafte Rechtslage zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung hat sich damit lediglich insoweit geändert, als nunmehr an der Kennzeichnungspflicht kein Zweifel mehr bestehen kann.”

Wenn CE-Kennzeichnung notwendig: Vertrieb verboten, wenn keine Kennzeichnung vorhanden

Die CE-Kennzeichnung ist in § 7 des Produktsicherheitsgesetzes geregelt:

§ 7 CE-Kennzeichnung
(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(2) Es ist verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen,
1. wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen oder ohne dass die Anforderungen der Absätze 3 bis 5 erfüllt sind, oder
2. das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt.
(3) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift nichts anderes vorsieht, muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht sowie auf den Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unterlagen vorgeschrieben sind.
(4) Nach der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle nach § 2 Nummer 20, soweit diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war. Die Kennnummer ist entweder von der notifizierten Stelle selbst anzubringen oder vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten nach den Anweisungen der Stelle.
(5) Die CE-Kennzeichnung muss angebracht werden, bevor das Produkt in den Verkehr gebracht wird. Nach der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls nach der Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung hinweist.

Grundsätzlich muss die CE-Kennzeichnung sichtbar und gut lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein. Lediglich für den Fall, dass dies aufgrund der Art des Produktes nicht möglich ist, reicht eine CE-Kennzeichnung auf der Verpackung.

Händler muss immer mehr auf die Einhaltung des Produktsicherheitsgesetzes achten

Das OLG Frankfurt hat die Frage, inwieweit der Händler überprüfen muss, ob ein Produkt ein notwendiges CE-Kennzeichen enthält, nicht weiter thematisiert. Es ist stillschweigend davon ausgegangen worden, dass auch den Händler eine Verpflichtung trifft, eine ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung der von ihnen vertriebenen Produkte zu überprüfen. Die Entscheidung steht somit im Einklang mit einer weiteren Entscheidung zu Prüfungspflichten nach Produktsicherheitsgesetz, die auf den Händler treffen. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 12.01.2017, Az.: I ZR 258/15) hatte entschieden, dass der Händler auch dafür haftet, dass auf einem Produkt eine ordnungsgemäße Herstellerkennzeichnung gem. Produktsicherheitsgesetz enthalten ist.

Somit gibt es aktuell gleich zwei Prüfungspflichten, die Händler treffen, nämlich zum einen die ordnungsgemäße Herstellerkennzeichnung, zum anderen eine entsprechende CE-Kennzeichnung, in der Regel auf dem Produkt selbst.

Stand: 29.05.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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