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Umweltprämie darf bei Fahrzeugangebot nicht vom angebotenen Kaufpreis abgezogen werden

Bei Elektrofahrzeugen besteht die Möglichkeit, eine sogenannte „Umweltprämie“ von 6.000,00 Euro als Käufer zu erhalten. Konkret handelt es sich um eine staatliche Innovationsprämie gemäß der „Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen“.

Unter der Voraussetzung, dass noch Gelder im Fördertopf vorhanden sind, erhält der Autokäufer einen Anspruch gegen den Staat auf Zahlung der Umweltprämie unter der Voraussetzung, dass der für das Fahrzeug bezahlte Preis um den „Umweltbonus“ gemindert wird und das Auto mindestens sechs Monate auf den Kunden zugelassen war.

LG Leipzig: Umweltprämie darf vom Verkaufspreis nicht bereits abgezogen werden

Das Landgericht Leipzig (LG Leipzig, Urteil vom 04.11.2022, Az: 05 O 555/22) hat nunmehr in einem Fall entschieden, dass der Umweltbonus beim Fahrzeugangebot eines Händlers nicht vom Gesamtpreis bereits abgezogen werden darf.

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Im Internet war ein E-Auto angeboten worden. Beim angegebenen Kaufpreis von ca. 23.000 Euro war die Umweltprämie in Höhe von 6.000,00 Euro bereits eingerechnet und abgezogen worden. Tatsächlich hätte der Käufer zunächst ca. 29.000,00 Euro bezahlen müssen. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben wären, insbesondere wenn auch noch Gelder der Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausführkontrolle (BAFA) vorhanden gewesen wäre, hätte der Käufer eine Erstattung der Umweltprämie beantragen können.

Es versteht sich von selbst, dass ein um 6.000,00 Euro günstigeres Angebot für einen Neuwagen einen erheblichen Werbewert hat. Nach Ansicht des Landgerichtes Leipzig ist ein derartiges Angebot wettbewerbswidrig und verstößt insbesondere gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung (PAngV). In dem Angebot wurde nicht der tatsächlich zu zahlende Gesamtpreis angegeben. Der Umweltbonus hätte nicht vom Gesamtpreis abgezogen werden dürfen, denn dadurch wird der Kaufpreis nicht per se herabgesetzt.

Auch Irreführung=auch Wettbewerber darf abmahnen

Gleichzeitig sah das Gericht auch eine Irreführung gem. § 5 UWG bzw. auch gem. § 5 a UWG als gegeben an.

Dieser Verweis ist insofern wichtig, als dass ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung eine Informationspflicht ist, die verletzt ist. Folge ist, dass nach dem aktuellen UWG Wettbewerber derartige Verstöße nur noch zahnlos abmahnen können: Es können keine Abmahnkosten geltend gemacht werden, bei einem erstmaligen Verstoß kann zudem keine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe gefordert werden. Abmahnvereine, wie z. B. die Wettbewerbszentrale, dürfen in diesen Fällen jedoch durchaus mit der Forderung nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Geltendmachung von Abmahnkosten abmahnen. Bei einer Irreführung wiederrum können auch Wettbewerber kostenpflichtig abmahnen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern.

Soweit somit bei einem Fahrzeugangebot ein Umweltbonus oder eine Umweltprämie möglich ist, darf diese nicht in den Fahrzeugpreis mit eingerechnet werden, der Betrag darf nicht vom beworbenen Fahrzeugpreis abgezogen werden.

Es bietet sich ferner an, auf die ganz konkreten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Umweltprämie im Angebot selbst hinzuweisen. Insbesondere, wenn der Fördertopf erschöpft ist, gibt es kein Geld mehr.

Wir beraten Sie bei wettbewerbswidrigen Angeboten von Fahrzeugen oder bei einer Abmahnung wegen einer falschen Preisdarstellung

Stand: 10.01.2023