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Abmahnung wegen fehlender Anmeldung von Energiesparlampen nach Elektrogesetz

Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 des “Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG)” müssten sogenannte Beleuchtungskörper bei der Stiftung EAR  als Elektroschrott angemeldet werden.

Anhang I enthält eine Liste von Kategorien und Geräten nach Elektrogesetz. Zu Beleuchtungskörpern gehören Leuchten für Leuchtstofflampen mit der Ausnahme von Leuchten in Haushalten, Stabform-Leuchtstofflampen, Kompaktleuchtstofflampen, Entladungslampen, Metalldampflampen sowie weitere Beleuchtungskörper mit der Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in Haushalten. Anmeldepflichtig sind insbesondere sogenannte Energiesparlampen.

Die fehlende Anmeldung von Produkten bei der Stiftung EAR, die unter das Elektrogesetz fallen,  gilt als wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.

Derartige Abmahnungen sind oftmals sehr weitreichend, da Produkte, die nach Elektrogesetz angemeldet sein müssen, ohne diese Anmeldung nicht vertrieben werden dürfen. Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass kaum etwas so bürokratisch und  kompliziert ist wie eine Anmeldung bei der Stiftung EAR. Hinzu kommt, dass eine derartige Anmeldung extrem zeitaufwendig ist.

Eine fehlende Anmeldung nach ElektroG wird nach unserer Praxiserfahrung immer dann zum Problem, wenn die entsprechenden Lampen importiert werden. Dies gilt selbst dann, wenn ein Import aus dem EU-Ausland erfolgt. Auch in diesem Fall müssen Elektrogeräte wohl auch in Deutschland bei der Stiftung EAR angemeldet werden.

Anmeldung kann Online abgefragt werden

Da die Internetseite der Stiftung EAR eine Abfrage von Anmeldungen online ermöglicht, ist es entsprechenden Abmahnern ein Leichtes zu überprüfen, ob entsprechende Produkte auch korrekt angemeldet sind.

Doch damit nicht genug: Gemäß § 7 ElektroG müssen die entsprechenden Geräte dauerhaft gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss einmal eine Herstelleridentifikation enthalten und die Information, dass das Gerät nach dem 13.08.2005 erstmals in den Verkehr gebracht worden ist. Des Weiteren ist ein Mülleimer-Symbol darzustellen. Nur in Ausnahmefällen, in denen es auf Grund der Größe oder der Funktion des Produktes erforderlich ist, kann das Symbol auf der Verpackung oder der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein aufgedruckt werden.

Somit lässt sich bei anmeldepflichtigen Lampen für den Abmahner quasi auf einen Blick feststellen, ob das Thema Anmelde- und Kennzeichnungspflichten nach Elektrogesetz ordnungsgemäß erledigt wurde.

Zur Abmahnung berufen fühlt sich die Firma Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH aus München. Die Firma Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH ist ein Non-Profit-Unternehmen, das nach eigenen Angaben durch führende Hersteller von Gasentladungslampen gegründet wurde. Lightcycle organisiert deutschlandweit die Rücknahme von Gasentladungslampen, z. B. Energiesparlampen und Leuchtstofflampen sowie LED-Lampen, überkommunale Wertstoffhöfe.

Eine fehlende Anmeldung von Gasentladungslampen, in erster Linie Energiesparlampen, bei der Stiftung EAR nach ElektroG lässt die Firma Lightcycle umfangreich abmahnen. Da in der Regel die Unterlassungserklärung in der Abmahnung darauf gerichtet ist, dass Lampen bei der Stiftung EAR angemeldet werden müssen, eine sehr weitreichende und aufwendige Verpflichtung, sollten abgemahnte Händler genau überlegen, ob und was sie in diesem Fall unterschreiben.

Wir beraten Sie gern.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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