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Fehlende Energieeffizienzangaben beim Angebot von Fernsehern werden abgemahnt

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Gemäß der EU-Verordnung 1062/2010 ist beim Angebot von Fernsehgeräten und Video-Monitoren seit dem 30.03.2012 eine Information über den Energieverbrauch und die Energieeffizienz auch in Internet-Angeboten vorgeschrieben.

Diese Verpflichtung gilt nicht für gebrauchte Geräte.

Die Informationspflichten gelten grundsätzlich für folgende Geräte:

1. “Fernsehgerät” bezeichnet einen Fernsehapparat oder einen Videomonitor;

2. “Fernsehapparat” bezeichnet ein Produkt, das vorwiegend zur Anzeige und zum Empfang audiovisueller Signale konzipiert ist, unter einer Modell- oder Systembezeichnung in Verkehr gebracht wird und aus folgenden Komponenten besteht:

a) einem Bildschirm,

b) einem oder mehreren Signalempfängern (Tuner/Receiver) sowie fakultativen Zusatzfunktionen für die Datenspeicherung und/oder -anzeige, wie z. B. DVD-Laufwerk, Festplatte oder Videokassettenrekorder, entweder in einer einzigen Einheit mit dem Bildschirm kombiniert oder als eine oder mehrere hiervon getrennte Einheit(en);

3. “Videomonitor” bezeichnet ein Produkt, das zur Anzeige eines Videosignals aus unterschiedlichen Quellen, einschließlich Fernsehsignalen, auf einem integrierten Bildschirm konzipiert ist, das fakultativ Audiosignale von einem externen Quellgerät steuert und wiedergibt, das durch genormte Videosignalpfade, darunter Cinch (Component Cinch, Composite Cinch), SCART, HDMI und künftige Drahtlosstandards (jedoch mit Ausnahme ungenormter Videosignalpfade wie DVI und SDI) angeschlossen ist, aber Sendesignale nicht empfangen und verarbeiten kann;

Die konkreten Informationspflichten ergeben sich aus Anmerkung VI. der Richtlinie:

ANHANG VI

In Fällen, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, bereitzustellende Informationen

1. Die in Artikel 4 Buchstabe b genannten Informationen sind in nachstehender Reihenfolge anzugeben:

a) Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang I;

b) Leistungsaufnahme im Ein-Zustand gemäß Anhang II Nummer 1;

c) jährlicher Energieverbrauch gemäß Anhang II Nummer 2;

d) sichtbare Bildschirmdiagonale.

2. Werden weitere Angaben, die im Produktdatenblatt enthalten sind, ebenfalls gemacht, sind sie in der Form und Reihenfolge gemäß Anhang III bereitzustellen.

3. Der Schrifttyp und die Schriftgröße, in der alle in diesem Anhang genannten Informationen aufgeführt werden, müssen lesbar sein.

 

Die entsprechenden Informationen müssen gut lesbar sein.

Eine fehlende Information über die Energieverbrauch- und Energieeffizienzangaben bei Fernsehern oder Video-Monitoren ist wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Dies gilt in der Regel für sämtliche Pflichtinformationen, die gerade in letzter Zeit aus EU-Recht immer mehr in den Vordergrund rücken, wenn hierüber auch im Internet informiert werden muss. Eine deratige Abmahnung ist weitreichend und nicht ungefährlich. Uns sind erste Abmahnungen zu fehlenden Enereffizienzangabe bei Fernsehern bekannt geworden.

Anbieter, die in erster Linie Fernseher anbieten oder IT-Technik, d. h. Computer-Monitore, sollten somit ihre Angebote überarbeiten. Wer diese Produkte bei Amazon anbietet, sollte darauf achten, dass die ASIN die entsprechenden Pflichtangaben enthält.

Wir beraten Sie.

Stand: 05/2012

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/a7b5c2990d35462db0eb2de73a6dbd15