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Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Urteil nicht erhalten: Wie ist die Rechtslage?

Ich berate seit über 20 Jahren Abgemahnte, insbesondere im Wettbewerbsrecht (UWG).

Immer wieder taucht in diesem Zusammenhang die Frage nach dem Zugang einer Abmahnung einer einstweiligen Verfügung oder eines Urteils auf.

Abmahnung

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung, sei es im Wettbewerbsrecht oder im Markenrecht erläutert einen Sachverhalt, einen Rechtsverstoß und fordert zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, für den Fall, dass keine ausreichende oder keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, wird die Durchsetzung der Ansprüche im Wege eines gerichtlichen Verfahrens angedroht.

Rechtlich gesehen dient eine Abmahnung zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens. Bis auf wenige Ausnahmen im Markenrecht darf vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nicht auf eine Abmahnung verzichtet werden. Es ist zwar theoretisch möglich, im Wettbewerbsrecht auch ohne Abmahnung ein gerichtliches Unterlassungsverfahren (in der Regel in diesem Fall eine einstweilige Verfügung) einzuleiten, es droht jedoch die Gefahr, dass in diesen Fällen, gerade im Wettbewerbsrecht, der Abmahner und Antragsteller die Kosten des Verfahrens trägt. Man spricht hier von einer sogenannten Schubladenverfügung.

Abmahnung – Welche Form?

Eine Formvorschrift für eine Abmahnung gibt es nicht.

Eine Abmahnung kann per E-Mail, schriftlich per Post und sogar mündlich ausgesprochen werden. Mündliche Abmahnungen sind in der Praxis jedoch sehr selten, da der Abmahner in diesem Fall ggf. Beweisprobleme für die Aussprache und den Inhalt der Abmahnung bekommt.

Abmahnung nicht erhalten – Wie ist die Rechtslage?

Nach aktueller Rechtsprechung muss der Abmahner lediglich den Versand der Abmahnung, sei es Post oder per E-Mail, nachweisen.

In der Praxis wird eine Abmahnung häufig vorab per E-Mail und gleichzeitig noch einmal per Post versandt.

Wer als gewerblicher Anbieter im Internet eine Adresse im Impressum angibt, unter der er nicht erreichbar ist, trägt das Risiko eines gerichtlichen Verfahrens, wenn nach Fristablauf geklagt wird.

Abmahnung per E-Mail

Grundsätzlich ist die Übersendung einer Abmahnung auch per E-Mail möglich und zulässig.

In diesem Zusammenhang gibt es 2 Aspekte, die zu beachten sind:

Ein Gewerbetreibender muss per E-Mail erreichbar sein. Dies bedeutet auf der einen Seite, dass ein volles E-Mail-Postfach, welches keine neuen E-Mails mehr empfangen kann, zu seinen Lasten geht (dieser Aspekt ist mir aus meiner Beratungspraxis bekannt). Auf der anderen Seite ist ein Gewerbetreibender auch verpflichtet, seinen Spam-Filter regelmäßig zu überprüfen.

Eine Abmahnung, die im Spam-Filter hängenbleibt, gilt ebenfalls als zugegangen.

Immer wieder höre ich aus meiner Beratungspraxis, dass der Abgemahnte zwar eine Abmahnung per E-Mail erhalten hat, diese jedoch als unseriös und Spam-Versuch eingeordnet hat.

Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen gefälschte Abmahnungen per E-Mail versandt wurden, diese Fälle sind jedoch außerordentlich selten. Wenn die Absendeadresse einen halbwegs seriösen Eindruck macht und insbesondere die Abmahnung (auch) in der E-Mail selbst enthalten ist neben einem pdf-Anhang, können Sie davon ausgehen, dass es sich um eine „echte“ Abmahnung handelt. Schon aus dem Inhalt einer Abmahnung lässt sich erkennen, ob es sich um einen seriös gerügten Verstoß handelt oder eher um den Versuch, Geld zu schneiden.

Erreichbarkeit

Wichtig ist auch, dass ein Unternehmer immer erreichbar sein muss. Wer im Urlaub ist, sollte organisieren, dass der E-Mail-Eingang regelmäßig geprüft wird (einschließlich Spam!) und jemand einen Blick auf die Post wirft. Urlaub oder Abwesenheit ist kein Argument, das man eine Abmahnung nicht erhalten hat.

Tatsächlich keine Post zugegangen

Es gibt, dies ist mir aus meiner Beratungspraxis bekannt, selten Einzelfälle, in denen der Abgemahnte eine Abmahnung, insbesondere nur per Post, unverschuldet nicht erhalten hat.

Dies kann z.B. der Fall sein, wenn genau zum Empfangszeitpunkt der Abmahnung per Post ein Briefkasten aufgebrochen wurde oder ein Postzusteller bekanntermaßen unzuverlässig ist oder auf einem größeren Betriebsgelände trotz klarer Kennzeichnung von Briefkästen die Post falsch eingeworfen wird.

In diesem Fall kann, wenn nach einer derartigen tatsächlich nicht erhaltenen Abmahnung eine einstweilige Verfügung ergeht, ein sogenannter Kostenwiderspruch eingelegt werden. Dies bedeutet, dass die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt wird, hinsichtlich der Kostenentscheidung (dass nämlich der Abgemahnte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat) ein sogenannter Kostenwiderspruch eingelegt wird.

Einstweilige Verfügung

Einstweilige Verfügung nicht erhalten?

Wenn nach einer Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, werden Unterlassungsansprüche, gerade im Wettbewerbsrecht, regelmäßig durch eine sogenannte einstweilige Verfügung durchgesetzt.

Eine einstweilige Verfügung ist der Beschluss eines Landgerichtes. Wenn der Abgemahnte nicht anwaltlich vertreten ist und sein Anwalt keine Zustellbevollmächtigung angezeigt hat, ist die einstweilige Verfügung zu vollziehen. Dies bedeutet, dass die einstweilige Verfügung dem Abgemahnten per Gerichtsvollzieher zugestellt werden muss, und zwar innerhalb eines Monates.

Eine einstweilige Verfügung ergeht in der Regel ohne mündliche Verhandlung und ohne einen weiteren Hinweis des Gerichtes.

Es kann jedoch auch passieren, dass das Gericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zunächst an den Abgemahnten zur Anhörung und Stellungnahme übersendet oder gleich eine mündliche Verhandlung anberaumt. In diesem Fall sollte ein besonderer Augenmerk darauf gelegt werden, ob und dass im weiteren Zeitablauf die einstweilige Verfügung in Form des Beschlusses des Landgerichtes auch tatsächlich zugestellt wird.

Bei der Zustellung einer einstweiligen Verfügung durch einen Gerichtsvollzieher kommt es immer wieder zu Fehlern, die ggf. einen Kostenwiderspruch rechtfertigen können.

Klage und Versäumnisurteil nicht erhalten?

Unterlassungsansprüche können auch im Wege einer normalen Klage durchgesetzt werden. In diesem Fall bekommt der Abgemahnte mehr Post:

Zum einen erhält er die Klage vom Landgericht verbunden mit der Verfügung mit Fristen für eine Verteidigungsanzeige und eine Klagerwiderung (in der Regel 2 Wochen und nochmals 2 Wochen).

Eine Vertretung vor dem Landgericht ist nur einen Rechtsanwalt zulässig.

Wird eine Verteidigungsanzeige nicht fristgerecht durch einen Rechtsanwalt an das Landgericht übersandt, ergeht ein sogenanntes Versäumnisurteil:

Der Abgemahnte und Beklagte wird in der Regel so verurteilt, wie der Abmahner und Kläger dies beantragt hatte.

Das Landgericht übersendet das Versäumnisurteil an den Beklagten.

In derartigen Fällen müsste der Beklagte gleich 2x nicht Post erhalten haben, was in der Praxis unwahrscheinlich ist, da das Landgericht das Versäumnisurteil nur dann erlässt, wenn die Klage dem Beklagten auch zugestellt werden konnte.

Wir somit eine Klage auf Unterlassung erhält und sich dagegen nicht mit einem Rechtsanwalt verteidigt, muss davon ausgehen, dass er zeitnah ein Versäumnisurteil vom Gericht zugestellt bekommt.

Auch hier gilt: Urlaubsbedingte Abwesenheit ist keine Entschuldigung

Einstweilige Verfügung nicht bekannt und dann Ordnungsgeldantrag

Wer eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung nicht kennt, wird diese in der Regel nicht einhalten.

Denkbar ist dann ein Ordnungsgeldantrag.

Unterlassungsansprüche werden für den Fall der Zuwiderhandlung mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro sanktioniert.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln (OLG Köln, Az.: 6 W 78/25) kann ein Ordnungsgeld auch dann verhängt werden, wenn der Abgemahnte, im vorliegenden Fall Schuldner genannt, durch ein sogenanntes Organisationsverschulden keine Kenntnis vom Titel hat.

In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte der Schuldner unstreitig per E-Mail eine Abmahnung erhalten, so dass ihm bekannt war, dass wohl als nächstes eine gerichtliche Durchsetzung erfolgen würde.

Der Abgemahnte und Schuldner war unter der angegebenen Adresse jedoch nicht (mehr) wohnhaft, es gab, wie es das OLG ausführte, eine mehrstufige Meldekette: Nachricht des Vermieters über eingehende Post an den Bruder des Schuldners, Information des Schuldners durch den Bruder.

Zuvor gab es im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Terminsladung, von der der Bruder ebenso Kenntnis hatte, diese jedoch nicht an den Abgemahnten weiterleitete.

In dieser Konstellation sah das OLG Köln ein sogenanntes Organisationsverschulden mit der Folge, dass gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld verhängt wurde.

Wenn somit, gerade bei Nichterreichbarkeit oder z.B. urlaubsbedingter Abwesenheit die Zustellung von Schriftstücken nicht direkt erfolgen kann, muss unbedingt gewährleistet sein, dass die „Meldekette“ funktioniert.

Fazit:

Die Erreichbarkeit von Gewerbetreibenden, sei es per E-Mail oder per Post, für eine Abmahnung und gerichtliche Post muss ohne Wenn und Aber gewährleistet sein. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen kann der Abgemahnte sich darauf berufen, eine Abmahnung oder gerichtliche Post nicht erhalten zu haben.

Ich berate Sie bei einer Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage und bespreche mit Ihnen selbstverständlich die Rechtslage, wenn Sie eine Abmahnung oder gerichtliche Unterlagen nicht erhalten haben.

Stand: 14.04.2026

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard