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Keine Bagatelle: “Versand Europa/Welt auf Anfrage” bei eBay ist wettbewerbswidrig

Das Kammergericht Berlin hatte in der Vergangenheit angenommen, dass die Angabe “Versand Europa/Welt auf Anfrage” nicht gegen § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung verstößt. § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung regelt, dass Versandkosten im Internet anzugeben sind. In der Vergangenheit hatte das Kammergericht jedoch angenommen, es würde sich um eine Bagatelle handeln, die somit nicht wettbewerbswidrig wäre. Dies galt insbesondere dann, wenn sich der Händler erkennbar an deutsche Kunden richtet.

Diese Rechtsprechung hat nunmehr das Kammergericht Berlin nunmehr aufgegeben. Das OLG Hamm sah dies schon vor Jahren als wettbewerbswidrig an.

KG Berlin: “Versand Europa/Welt auf Anfrage” ist wettbewerbswidrig

Das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Beschluss vom 02.10.2015, Az.: 5 W 196/15) hatte als Beschwerdeinstanz über die Frage zu entscheiden, ob ein Hinweis, dass Auslandsversandkosten angefragt werden können, wettbewerbswidrig ist. Besonders häufig findet man dies bei eBay.

In dem entschiedenen Fall wurde ein Versand, unter anderem nach Europa, angeboten, ohne dass dabei die Höhe der Versandkosten, jedenfalls für die Länder der Europäischen Union angegeben war. In der Praxis werden die Versandkosten im Reiter “Versand & Zahlungsmethoden” bei eBay dargestellt. Der internationale Versand ist, anders als mutmaßlich im Jahr 2008, mittlerweile auch üblich und wird genutzt. “Sprachbarrieren verlieren innerhalb der Länder der Europäischen Union angesichts des zunehmenden länderübergreifenden Umzugs vieler Verbraucher und kostenloser Umsetzungsprogramme an Bedeutung”, so das Kammergericht.

Vorliegend sei ferner nicht ersichtlich, dass es problematisch wäre bei eBay Versandkosten ohne unzumutbaren Aufwand anzugeben. Dies gelte umso mehr, als dass in der EU die wirtschaftlichen Bedingungen weitgehend angeglichen seien und ein Warenaustausch zwischen den Ländern grundsätzlich frei möglich ist.

Keine Bagatelle

Anders als in früheren Entscheidungen des Kammergerichtes Berlin liegt nach jetzt aktueller Ansicht keine Bagatelle mehr vor. Vereinfacht gesagt (die schwer lesbare und nicht richtig überzeugende Begründung des Kammergerichtes ersparen wir uns an dieser Stelle) liegt dies daran, dass mittlerweile durch die UGP-Richtlinie im Wettbewerbsrecht eine vollständige Harmonisierung innerhalb der EU bewirkt worden ist. Dass was früher nicht wesentlich war, ist nunmehr wesentlich. Mit anderen Worten: Wenn irgendetwas fehlt, ist dies auch wettbewerbswidrig.

Praxistipp

Gerade bei eBay findet man häufig noch den Hinweis “Auslandsversandkosten auf Anfrage” oder ähnliche Formulierungen.

eBay-Händler sollten die Versandkosten für sämtliche Lieferländer in dem Reiter “Versand & Zahlungsmethoden” hinterlegen, anders als früher ist dies auch mittlerweile einfach und zuverlässig möglich.

Soweit in dem Reiter “Versand & Zahlungsmethoden” in der Artikelbeschreibung angezeigt wird, dass der Käufer hinsichtlich der Versandkosten Kontakt zum Verkäufer aufnehmen soll, ist dies ein sicheres Indiz dafür, dass die Versandkosten nicht komplett bei eBay hinterlegt sind. In diesem Fall besteht Handlungsbedarf.

Wir beraten Sie.

Stand: 27.10.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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