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Wettbewerbswidrig: Verwendung des Logos “eBay geprüftes Mitglied”

Bis zum Jahr 2012 gab es bei eBay das Logo “geprüftes Mitglied”. Geprüfte Mitglieder zeichneten sich dadurch aus, dass ihre Identität durch die Deutsche Post AG mit dem Post-Ident-Verfahren anhand ihrer Ausweispapiere festgestellt und bestätigt wurde. Zudem bestand die Möglichkeit, geprüftes Mitglied zu werden, indem Ausweispapiere bei Live-Events eBay-Mitarbeitern vorgelegt wurden.

Sobald die Identität eines Mitglieds erfolgreich bestätigt wurde, erhielt der eBay-Verkäufer ein “geprüftes Mitglied”-Symbol hinter seinem Nutzernamen. In der Vergangenheit haben viele eBay-Händler damit hervorgehoben geworben, indem sie das Logo “geprüftes Mitglied” noch in die Artikelbeschreibung mit aufgenommen haben.

Werbung weiterhin mit dem Logo “geprüftes Mitglied” ist wettbewerbswidrig

Wer das Logo “geprüftes Mitglied” immer noch auf seiner Seite hat, dem droht durchaus die Gefahr einer Abmahnung. Die Darstellung ist wettbewerbswidrig, wie das Landgericht Essen (LG Essen, Urteil vom 04.07.2014, Az.: 45 O 8/14) entschieden hat:

“Die Verwendung des Logos “geprüftes eBay-Mitglied” stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des §§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG dar, weil hiermit bei dem durchschnittlichen Verbraucher der Eindruck erweckt wird, dass es sich bei dem  Beklagten aktuell um einen Verkäufer mit dem genannten Status einer erfolgreichen Identitätsprüfung handelt. Dieser Eindruck ist jedoch unzutreffend, weil der entsprechende Status bereits wieder abgeschafft wurde und eBay damit ersichtlich nicht mehr Gewähr für die ursprünglich durchgeführte Verifizierung übernehmen möchte. Unerheblich ist deshalb, dass der Beklagte ursprünglich zu Recht den entsprechenden Status erlangt hat.

Der Hinweis auf die nicht mehr aktuelle Identitätsprüfung ist auch geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen die zutreffende Markterschließung in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise zu beeinflussen. Denn das Logo vermittelt den Eindruck besonderer Seriosität des Verkäufers.

Zudem ist die Verwendung des Logos auch deshalb unlauter, weil dem Käufer Informationen vorenthalten werden, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkung des Kommunikationsmittels wesentlich sind. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob aus dem Logo selbst hinreichend deutlich wird, dass sich die angeführte Prüfung auf die Identität des Verkäufers bezieht. Denn jedenfalls wird für den Verbraucher, an den sich das Angebot richtet, nicht ersichtlich, nach welchen Maßstäben die Identitätsprüfung vorgenommen wurde und welche Anforderungen hierfür Geltung fanden. Es ist auch nicht ersichtlich, durch wen die Prüfung vorgenommen wurde.”

Mit anderen Worten:

Das Landgericht Essen legt die strengen Anforderungen an Zertifizierungswerbung und deren Erläuterung für den eBay-Status “geprüftes Mitglied” zugrunde. In erster Linie geht es jedoch darum, dass eBay diesen Service nicht mehr anbietet.

Noch viele eBay-Händler nutzen das Logo

Eine einfache Google-Recherche ergibt, dass noch viele eBay-Händler das Logo, zum Teil selbst gestaltet, verwenden.

Dies sollte möglichst umgehend aus den eBay-Artikelbeschreibungen entfernt werden.

Stand: 07.01.2014

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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