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Vorsicht Falle: Automatische Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Amazon

Wichtiger Hinweis:

Dieser Beitrag ist veraltet. Der BGH hat das Thema mitterweile geklärt. Streichpreise bei Amazon sind zulässig:

Die Zulässigkeit der Werbung mit durchgestrichenen höheren Preisen im Internet ist nicht abschließend geklärt. Eines der Probleme besteht darin, dass ungeklärt ist, ob erläutert werden muss, um was es sich bei dem durchgestrichenen ursprünglich höheren Preis eigentlich handelt. Zumindestens das OLG Düsseldorf nimmt an, dass der Verbraucher auch ohne weitere Erläuterung davon ausgeht, dass es sich um den ursprünglich höheren Preis des Anbieters handelt. Eine abschließende Klärung in der Rechtsprechung gibt es nicht, da es in diesen Fällen immer auf den Einzelfall ankommt.

Unproblematisch ist es, wenn der durchgestrichene höhere Preis erläutert wird, bspw. dergestalt, dass es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt.

Durchgestrichene Preise bei Amazon

Gerade bei Amazon wird häufig mit durchgestrichenen Preisen geworben. In einem Angebot gibt es dann einen durchgestrichenen Preis, einen niedrigeren aktuellen Preis, bezeichnet mit “Angebot” sowie eine Erläuterung “Sie sparen:” indem die Ersparnis sowohl hinsichtlich des Betrages wie auch hinsichtlich der prozentualen Ersparnis erläutert wird.

Eine nähere Erläuterung, um was es sich bei dem durchgestrichenen Preis bei dieser Gestaltung handelt, gibt es nicht.

Zum Teil sieht man bei Amazon auch Angebote, in denen Bezug genommen wird auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, diese wird dann neben dem durchgestrichenen Preis durch “unverb. Preisempf.” erläutert und klargestellt.

Das Tückische ist, dass die Erläuterung, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt, nur um Produkte handelt, die durch Amazon selbst verkauft und versendet werden. Nach unserer Kenntnis kommen andere Anbieter, die die entsprechende ASIN ebenfalls nutzen, nicht in den Genuss dieser klarstellenden Erläuterung. Nach unserem Eindruck wirbt der günstigste Händler unter Bezugnahme auf einen durchgestrichenen Preis. So genau kann man bei Amazon nicht beurteilen.

Uns sind aktuell mehrere landgerichtliche Entscheidungen bekannt, in denen die Bewerbung mit durchgestrichenen Preisen bei Amazon ohne Erläuterung als wettbewerbswidrig angesehen wird.

Unter anderem hat das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 14.02.2013, Az.: 11 O 210/12) angenommen, dass die Bewerbung mit einem durchgestrichenen Preis ohne Erläuterung wettbewerbswidrig sei.

In der Entscheidung heißt es:

“Die Verfügungsbeklagte hat in der Produktwerbung nicht klargestellt, um welchen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. Ein durchschnittlich informierter, situationsadäquat aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher, auf den abzustellen ist, muss überlegen, welchen Hintergrund der Preisunterschied hat. Der Verbraucher weiß, dass Hersteller (unverbindliche) Preisempfehlungen aussprechen. Zudem kann sich ein marktüblicher Preis gebildet haben. Außerdem kann es sich bei dem durchgestrichenen Preis unter anderem um einen Alt-Preis des Verkäufers, um den von Amazon oder den üblicherweise auf der Plattform www.amazon.de verlangten Preis handeln.

Der Produktwerbung der Verfügungsbeklagten lässt sich ein eindeutiger Hinweis darauf, dass es sich um einen von ihr früher verlangten Preis handelt, nicht entnehmen… Die konkrete Preisdarstellung ohne Hinweis darauf, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um einen früher verlangten Preis handelt, ist daher vorliegend als zur Irreführung geeigneter Angabe über Preisvorteile anzusehen.”

Mit einem ähnlichen Tenor liegt uns eine Entscheidung des Landgerichtes München I aus April 2013 vor.  Es scheint zudem eine Vielzahl weiterer Entscheidungen, insbesondere des Landgerichtes München I zu geben.

Tückisch: Händler hat keine eine Erläuterungsmöglichkeit

Amazon-Händler haben kaum eine Möglichkeit, auf die Darstellung der Produktbeschreibung bei Amazon Einfluss zu nehmen. Erst recht gilt dies für die Preisdarstellung. Händler laufen somit in eine Falle, die sie kaum vermeiden können.

Die einzige, wenn auch umständliche Möglichkeit, die wir sehen, ist, dass eine Erläuterung der durchgestrichenen Preise in den Amazon-Händlernamen in irgendeiner Form mit aufgenommen wird, um eine Transparenz zu gewährleisten. Diese Lösung ist nicht nur unschön, sondern zum Teil auch nicht möglich.

Nach den uns vorliegenden Unterlagen gehen wir davon aus, dass zumindestens vor dem Landgericht München ganz zielgerichtet entsprechende “gefestigte Rechtsprechung” geschaffen worden ist. über die bislang – ungewöhnlicherweise – die abmahnenden Rechtsanwälte entgegen ihrer sonstigen Gepflogenheiten im Internet nichts berichtet haben. So jedenfalls unser Eindruck.

Damit setzt sich jedenfalls jeder Amazon-Händler eine potentiellen Abmahngefahr aus, bei dem ein durchgestrichener Preis angezeigt wird. Ebenfalls klar ist, dass eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe ggf. nicht sicher eingehalten werden kann.

Die Haltung von Amazon zur der Bewerbung mit Streichpreisen

Amazon selbst ist diese Problematik bekannt.

Uns liegt eine Stellungnahme von Amazon an einen Händler vor. Dort heisst es u.a.

“Die derzeitige Darstellung von Streichpreisen auf Amazon.de ist nach unserer Ansicht rechtskonform und nicht irreführend.
Auf der Produkt Detail-Seite gibt es zwei Arten von Streichpreisen, entweder unter Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP, gekennzeichnet als “Unverbindl. Preisempf.”) oder auf einen ehemaligen Angebotspreis des jeweiligen Anbieters. In letzterem Fall erfolgt keine explizite Kennzeichnung.
Jeder Verkäufer auf Amazon Marketplace hat die Möglichkeit, neben dem tatsächlich aktuell verlangten Preis auch einen ehemaligen eigenen Angebotspreis für seine eigenen Produkten hochzuladen, der dann auch als solcher, mithin ohne nähere Erklärung, dargestellt wird. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um eine Pflichtangabe handelt.
Unserem System liegt dabei zu Grunde, dass der ehemalige Preis, der auf diesem Wege von einem Verkäufer zur Verfügung gestellt wird, ein tatsächlich vormals von diesem Verkäufer verlangter Verkaufspreis ist. In diesem Fall bedarf es keiner weiteren Erklärung (vgl. hierzu z.B. OLG Düsseldorf vom 29.06.2010, Az. 20 U 28/10).
Bitte beachten Sie, dass unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers ausschließlich von Amazon hinterlegt werden. Als Verkäufer ist es Ihnen nicht möglich, diese zu hinterlegen.
Sollten Sie Anfragen oder gar Abmahnungen im Hinblick auf die Streichpreisdarstellung bei Amazon Marketplace erhalten bitten wir Sie, den Verkäuferservice zu kontaktieren, der Sie bei der Klärung dieser Angelegenheit  unterstützen wird.”

Die uns vorliegende Rechtsprechung spricht jedenfalls eine andere Sprache, als die positive Einschätzung der Rechtslage durch Amazon.

Amazon-Händler sollten jedenfalls darauf achten, dass ihre Angebote keine Bewerbung mit durchgestrichene Preisen enthalten.

Stand: 14.05.2013

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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