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Abmahnfalle CE-Kennzeichnung

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Einschlägige Abmahner haben sich zurzeit darauf spezialisiert, Fehler bei der Bewerbung oder der Kennzeichnung von Produkten mit der “CE-Kennzeichnung” abzumahnen.

Was ist eigentlich die CE-Kennzeichnung?

Durch die CE-Kennzeichnung wird die Übereinstimmung des Produktes mit EU-Richtlinien deutlich gemacht. Durch die Anbringung eines CE-Kennzeichens bestätigt der Hersteller, dass das Produkt den geltenden europäischen Richtlinien entspricht. Diese Kennzeichnung wird in der Regel durch den Hersteller selbst aufgebracht, eine unabhängige Prüfung erfolgt in der Regel nicht. Dies ist anders, wenn nach der CE-Kennzeichnung eine vierstellige Zahl dargestellt wurde. In diesem Fall wurde ein Konformitätsverfahren durchgeführt. Da es bei bestimmten Produktgruppen verpflichtend ist, dass ein CE-Kennzeichen angebracht ist, stellt ein CE-Kennzeichen kein Gütesiegel dar und lässt im Übrigen auch keinen Rückschluss auf die Qualität eines Produktes zu.

Letztlich dient die CE-Kennzeichnung dazu, um Produkte im europäischen Binnenmarkt verkehrsfähig zu machen. Besondere Prüfungsanforderungen oder Voraussetzungen für den Vertrieb von Waren einzelner EU-Länder sollten durch die einheitliche Kennzeichnung gerade vermieden werden.

Folgende Produktgruppen unterliegen einer Kennzeichnungspflicht (Auszug):

    * Haushaltskühl- und gefriergeräte (96/57/EG),

    * Elektrische Betriebsmittel (2006/95/EG),

    * Einfache Druckbehälter (87/404/EWG),

    * Spielzeug (2009/48/EG),

    * Bauprodukte (89/106/EWG),

    * Elektromagnetische Verträglichkeit (von Elektro- und Elektronikprodukten)

(89/336/EWG),  (2004/108/EG ab 19. Juli 2009)

    * Persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG),

    * Nichtselbsttätige Waagen (90/384/EWG),

    * Aktive implantierbare medizinische Geräte (90/385/EWG, novelliert durch 2007/47/EG

ab 21. März 2010),

    * Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG),

    * Warmwasserheizkessel (92/42/EWG),

    * Explosivstoffe für zivile Zwecke (93/15/EWG),

    * pyrotechnische Gegenstände(2007/23/EG),

    * Sportboote (2003/44/EG (verändert die 94/25/EG)

    * Maschinen (98/37/EG, 2006/42/EG ab 29. Dezember 2009),

    * Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und (99/5/EG),

    * Messgeräte (2004/22/EG)

(Quelle: Wikipedia)

Verantwortlich für die Kennzeichnung ist in der Regel der Hersteller des Produktes. Ein Hersteller außerhalb der EU benötigt einen in der Europäischen Union niedergelassenen Bevollmächtigten. Ist dies nicht der Fall, trifft die Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung den Importeur bzw. Verkäufer.

Problemfeld Eigenimport

Wer CE-kennzeichenpflichtige Produkte selbst importiert, hat auch die Verpflichtung, für die CE-Kennzeichnung zu sorgen und ggf. notwendige Dokumentationen nachzuweisen. Uns ist aus unserer Beratungspraxis bekannt, dass viele Internethändler, nachdem sie längere Zeit ordnungsgemäß gekennzeichnete Ware von deutschen oder europäischen Großhändlern bezogen haben, auf die Idee kommen, die Ware gleich selbst, bspw. aus Asien, zu importieren. Diesen Waren fehlt oftmals die CE-Kennzeichnung. Selbst wenn eine Kennzeichnung vorliegt, dürfte eine Dokumentation nicht gegeben sein. Der Eigenimport von kennzeichnungspflichtigen Produkten stellt daher eine erhebliche Abmahngefahr dar. Dies gilt umso mehr, als dass eine fehlende CE-Kennzeichnung an kennzeichnungspflichtigen Produkten als wettbewerbswidrig gilt.

Dies wird zurzeit auch abgemahnt. In erster Linie werden Testkäufe durchgeführt – nach unserer Erfahrung zurzeit im Bereich Beleuchtung, LED und Elektronik, um dann eine fehlende Kennzeichnung abzumahnen. Hinzukommt, dass derartige Produkte tatsächlich auch nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn ein CE-Kennzeichen vorliegt. Es reicht im Übrigen nicht aus, einfach das Kennzeichen aufzubringen. Das Produkt muss natürlich sämtlichen (!) anwendbaren Richtlinien entsprechen, die Konformitätsbewertung muss entsprechend der anzuwendenden Richtlinien durchgeführt worden sein.

Eine fehlende CE-Kennzeichnung ist relativ leicht erkennbar, da die Verpflichtung besteht, dass das CE-Kennzeichen gut sichtbar, leserlich, unverwechselbar und dauerhaft auf einem Produkt oder einem daran befestigten Schild angebracht worden ist. Die Größe muss mindestens 5 mm betragen, bei anderen Größen müssen die Proportionen des Kennzeichens eingehalten werden. Nur in Ausnahmefällen ist eine Darstellung auf der Verpackung oder Begleitunterlagen zulässig.

CE= China Export

Bei importierten Waren aus China sind die chinesischen Hersteller im Übrigen “clever”. Derartige Produkte enthalten oftmals die Angaben der Buchstaben “CE”, die jedoch leicht von der Original-CE-Kennzeichnung abweichen. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt…, da nach Ansicht der Asiaten es sich nicht um das Europäische CE-Kennzeichen handelt sondern schlichtweg um eine Abkürzung für “China Export”. Kreativität ist, wenn es nicht weiter auffällt…

Abmahnfalle CE-Prüfung

Da, wie oben dargestellt, eine CE-Kennzeichnung kein Prüfzeichen ist, darf bei Warenangeboten auch nicht mit einer “CE-Prüfung” geworben werden. Eine derartige Aussage ist irreführend und kann abgemahnt werden.

Informationen über CE-Kennzeichen an sich abmahnwürdig?

Uns sind auch Abmahnungen bekannt, in denen der Umstand gerügt wird, dass in einer Artikelbeschreibung überhaupt auf ein CE-Kennzeichen hingewiesen wird. Dies wird u. a. mit einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten begründet, da bei kennzeichnungspflichtigen Produkten der Vertrieb dieser Produkte ohne eine CE-Kennzeichnung gar nicht erlaubt ist. Solche Produkte dürfen gar nicht in den Handel gebracht werden, so dass jeder, dem in Europa ein entsprechendes Produkt angeboten wird, davon ausgehen muss, dass dieses auch eine CE-Kennzeichnung enthält und den entsprechenden Richtlinien auch tatsächlich entspricht.

Vorsicht bei Abmahnungen zum Thema “CE-Kennzeichnung”!

Abmahnungen zum Thema “CE-Kennzeichnung” sind sehr weitreichend, da sie eine sehr grundsätzliche Produkteigenschaft betreffen. Wenn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, sollte sich jeder Abgemahnte über das Risiko bewusst sein, was dadurch entsteht, dass zukünftig im größeren Umfang quasi zwangsläufig kennzeichnungspflichtige CE-Produkte verkauft werden.

Wir beraten Sie gern!

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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