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OLG Köln: Händler haftet nicht, wenn CE-Kennzeichen nur auf der Verpackung und nicht auf dem Produkt angebracht ist

Durch das CE-Kennzeichen bestätigt der Hersteller, dass das Produkt den europäischen Vorschriften entspricht. Grundsätzlich ist vorgeschrieben, dass das CE-Kennzeichen eine Mindesthöhe von 5 mm haben muss und auf dem Produkt selbst angebracht sein muss. Nur wenn dies nicht möglich ist, ist eine Information in den Begleitpapieren notwendig.

CE-Kennzeichen nur auf der Verpackung ausreichend

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 28.07.2017, Az.: 6 U 193/16) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die CE-Kennzeichnung nur auf der Verpackung statt auf dem Produkt selbst (es ging um eine Leuchte) ausreichend ist bzw. dies einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Wenn es weder auf dem Produkt noch auf der Verpackung eine CE-Zeichen gibt, ist dies nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt auf jeden Fall wettbewerbswidrig.

In Anspruch genommen worden war im hier besprochenen ein Händler, der diese Leuchte anbot.

Nach § 7 Abs. 2 Produktsicherheitsgesetz, ist es verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, welches nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl dies vorgeschrieben ist. Diese Vorschrift richtet sich, so das OLG, in erster Linie an die Hersteller und nicht an den Händler, dessen Verpflichtungen in § 6 Abs. 5 des Produktsicherheitsgesetzes abschließend geregelt sind. Demzufolge darf der Händler keine Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitstellen, von denen er weiß oder aufgrund seiner Informationen und Erfahrung wissen muss, dass sie nicht den Anforderungen des § 3 Produktsicherheitsgesetz entsprechen.

Prüfung ob überhaupt eine CE-Kennzeichnung vorliegt, reicht aus

Das OLG nimmt insofern an, dass der Händler verpflichtet ist, zu überprüfen, ob ein Produkt eine CE-Kennzeichnung enthält. Es besteht jedoch keine Prüfpflicht der “richtigen” Platzierung. Der Hersteller / Vertreiber hat lediglich die Verpflichtung zu prüfen, ob die nach dem Produktsicherheitsgesetz vorgeschriebene CE-Kennzeichnung überhaupt vorhanden ist. Dieser Pflicht ist der Beklagte hier nachgekommen. Auf der Verpackung der Glühlampe befindet sich die CE-Kennzeichnung, die als solche nicht zu Unrecht verwendet wird.

“Eine Pflicht zur Recherche, ob die angegebene CE-Kennzeichnung zurecht auf der Verpackung angebracht ist, besteht dagegen grundsätzlich nicht. Weder bezüglich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine CE-Kennzeichnung vorliegen, noch bezüglich der Frage, ob das berechtigte CE-Kennzeichen nicht (auch) auf dem Produkt hätte selbst angebracht werden können / müssen…

Dass der Händler nur das Ob der CE-Kennzeichnung zu prüfen hat, ergibt sich ferner aus der Regelung für seine generelle Prüfpflicht hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 ElektroStoffV. Da für einen Vertreiber naturgemäß nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob die von ihm bereitgestellten Geräte die zulässigen Höchstgrenzen einhalten, erlegt ihm § 8 Abs. 1 Satz 1 ElektroStoffV eine eingeschränkte, nämlich an der “erforderlichen Sorgfalt” orientierte Prüfungspflicht. Soweit es dann in § 8 Abs. 1 Satz 2 ElektroStoffV weiter heißt, der Vertreiber habe “insbesondere” zu prüfen, ob die CE-Kennzeichnung vorhanden ist (und der Hersteller die Kennzeichnungspflichten nach § 5 Abs. 1 und 2 ElektroStoffV oder der Importeur seine Kennzeichnungspflicht nach § 7 Abs. 5 ElektroStoffV erfüllt hat), ist Hintergrund, dass sich das Vorhandensein dieser Kennzeichnungen ohne weiteres kontrollieren lässt und insoweit in jedem Fall zu den Sorgfaltspflichten gehört. Zugleich führt die Prüfung des Ob der CE-Kennzeichnung aus einem möglichen Pflichtenverstoß auch ohne weiteres wieder hinaus. Wie der Senat bereits im Verfahren 6 U 118/14 dargelegt hat, beschränkt § 8 Abs. 1 ElektroStoffV die Prüfpflicht des Vertreibers: Ein Produkt, das die Anforderungen des § 8 Abs. 1 S. 2 ElektroStoffV erfüllt, darf vom Vertreiber als ordnungsgemäß angesehen werden, ohne dass er selber prüfen muss, ob es die Anforderungen des § 3 Abs. 1 ElektroStoffV erfüllt.”

Letztlich muss der Händler somit nur prüfen, ob, sei es auf dem Produkt oder der Verpackung ein CE-Kennzeichen enthalten ist.

Das OLG hat die Revision nicht zugelassen, das Urteil ist somit rechtskräftig, soweit die Klägerseite nicht die Zulassung zur Revision beantragt.

Wir halten die Entscheidung für richtig und zutreffend, alles andere würde die Prüfungspflichten der Händler überstrapazieren.

Stand: 14.08.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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