abmahnung-ce-geprueft-ce-zertifiziert

Vorsicht: Abmahnung wegen CE zertifiziert oder CE geprüft

3281 Ce NormDurch die CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, Inverkehrbringer oder der EU-Bevollmächtigte, dass sein Produkt den geltenden Anforderungen der EU-Vorschriften genügt. Bei der CE-Kennzeichnung handelt es sich um eine Eigenkonformitätserklärung des Herstellers bzw. Inverkehrbringers. Nur bei wenigen Produkten, wie z.B. persönlicher Schutzausrüstung (PSA), dazu gehören z.B. auch FFP2-Masken, liegt tatsächlich eine Art von Zertifizierung vor. Bei derartigen Produkten muss ein sogenannter notified bodies die CE-Prüfung vornehmen. Dies ist daran zu erkennen, dass hinter der CE-Kennzeichnung noch eine vierstellige Zahl steht, aus der zu erkennen ist, welche notifizierende Stelle die Prüfung vorgenommen hat.

Bei den meisten Produkten handelt es sich bei der CE-Kennzeichnung jedoch ausschließlich um eine Eigenerklärung des Herstellers.

In der Praxis sind dies

  • Elektroprodukte (RoHS)
  • Maschinen
  • Spielzeug
  • persönliche Schutzausrüstung (PSA)
  • Elektroprodukte nach EMVG (Elektromagnetische Verträglichkeit)

Wettbewerbswidrig: Information über CE zertifiziert oder CE geprüft

Bei Produkten, die ohnehin nur mit einer CE-Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden (siehe oben) ist bereits eine Erwähnung von CE in der Artikelbeschreibung problematisch. Es handelt sich um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da das Produkt ja ohne CE-Kennzeichnung bzw. Konformitätserklärung des Herstellers gar nicht in den Verkehr gebracht werden kann.

Ebenfalls problematisch ist der Hinweis auf eine CE Zertifizierung, der Verweis auf ein CE-Zertifikat oder „CE geprüft“.

Gleiches gilt auch für einen Hinweis der eingeleitet wird mit „Zertifikate:…“

Bei derartigen Bewerbungen liegt jedenfalls eine Irreführung über Selbstverständlichkeiten vor bzw. wird der unzutreffende Eindruck erweckt, einer besonderen unabhängigen von Dritten vorgenommen Zertifizierung.

Abmahnung durch VgU Verein gegen Unwesen und Gewerbe Köln e.V.

Aktuell liegt uns – wieder einmal – zu diesem Thema eine Abmahnung des VgU, Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. vor.

Der VgU mahnt dieses Thema schon seit Jahren ab.

Beim VgU handelt es sich um einen Abmahnverein, der auch abmahnen darf, da er in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des Bundesamtes für Justiz eingetragen ist.

Die Abmahnkosten des VgU sind mit 255,00 Euro überschaubar. Die geforderte Unterlassungserklärung ist jedoch weitreichend:

Obwohl in der Abmahnung ein bestimmtes Angebot abgemahnt wird, geht es in der Unterlassungserklärung ganz grundsätzlich darum, in der gerügten Form nicht mit einer CE-Kennzeichnung zu werben. Die Unterlassung geht somit über das konkret abgemahnte Produkt hinaus. Nicht nur das: Die Unterlassungserklärung, die im Übrigen sehr lange wirksam ist und auch zugunsten des VgU eine Vertragsstrafe enthält, gilt ganz grundsätzlich. Die Unterlassungserklärung ist daher nicht auf die Plattform beschränkt, sondern gilt auch für andere Plattformen, auf denen der Abgemahnte das Produkt anbietet.

Gerade, wenn der Abgemahnte z.B. auch bei Amazon verkauft, kann es problematisch werden, da bei Amazon keine abschließende Kontrolle der Artikelbeschreibungen möglich ist.

Praxistipp: Werben Sie nicht mit CE!

Dies gilt insbesondere, wenn CE als Prüfung oder Zertifikat bezeichnet wird.

Soweit auf der Verpackung oder dem Produkt selbst ein CE-Kennzeichen zu sehen ist, ist dies im Übrigen unproblematisch, da dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

Wenn Sie wegen einer Werbung mit der CE-Kennzeichnung eine Abmahnung erhalten haben, empfehlen wir eine Beratung. Geben Sie keinesfalls eine Unterlassungserklärung ohne vorherige Beratung ab.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung wegen der Werbung mit einer CE-Kennzeichnung.

Stand: 18.11.2022

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke