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Neuer Trend? Berechtigungsanfrage im Wettbewerbsrecht, die eigentlich eine Abmahnung ist

Das Institut der Berechtigungsanfrage ist in erster Linie im Markenrecht bekannt. Hintergrund ist, dass bei einer unberechtigten markenrechtlichen Abmahnung diese für den Abmahner Schadenersatzansprüche zur Folge haben kann. Um diesem vorzubeugen, wird nicht sofort eine Abmahnung ausgesprochen. Vielmehr wird zunächst angefragt, aufgrund welcher Berechtigung jemand bspw. eine Marke nutzt. Sollte diese Berechtigung tatsächlich gegeben sein, besteht kein Grund, abzumahnen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, gerade in diesen Fällen, auf eine Berechtigungsanfrage auch zu reagieren. Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag “Was ist eine Berechtigungsanfrage?

Im Wettbewerbsrecht dagegen macht eine Berechtigungsanfrage weniger Sinn, da eine unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung in der Regel keine Schadenersatzansprüche zur Folge hat.

Berechtigungsanfrage, die eigentlich eine Abmahnung ist

Neuerdings werden uns anwaltliche Schreiben zur Beratung vorgelegt, bei denen es um Wettbewerbsrecht geht, die jedoch mit “Berechtigungsanfrage” überschrieben sind. Für den Fall, dass bestimmte Informationen nicht innerhalb einer gesetzten Frist abgereicht werden, wird quasi im gleichen Schreiben eine Abmahnung ausgesprochen und zwar einschließlich vorformulierter Unterlassungserklärung sowie Geltendmachung von Abmahnkosten.

Für den juristischen Laien ist dies verwirrend. Es ist nicht auf dem ersten Blick erkennbar, dass hier unter Umständen eine vollwertige Abmahnung vorliegt.

Wie die Rechtsfolge aussieht, wenn der Vorwurf eigentlich unberechtigt ist, der “Abgemahnte” jedoch innerhalb der Frist nicht reagiert, halten wir zumindest im Wettbewerbsrecht für ungeklärt.

Grundsätzlich gilt, dass Berechtigungsanfragen, gleich welcher Art, ernst genommen werden sollten. Es sollte zudem genau geklärt werden, ob und mit welchem Inhalt darauf reagiert wird.

Wir beraten Sie konkret.

Stand: 17.01.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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