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Sitzbezüge für Pkw: Information, ob Sitzbezüge mit Seitenairbags genutzt werden können notwendig

Anbieter von Auto-Sitzbezügen für Kraftfahrzeuge sind nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln (OLG Köln, Urteil vom 08.05.2020, Az. 6 O 241/19) verpflichtet, in Ihren Angeboten darauf hinzuweisen, ob die Sitzbezüge zur Verwendung in Fahrzeugen mit Seitenairbags geeignet sind oder nicht. Für den Fall, dass die Sitzbezüge nur bei bestimmten Fahrzeugen ohne Beeinträchtigung des Seitenairbags genutzt werden können, besteht nach Ansicht des OLG Köln die Verpflichtung, deutlich auf die kompatiblen und inkompatiblen Pkw Modelle hinzuweisen. Eine entsprechende Verpflichtung sieht das OLG gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG. Nach Ansicht des OLG handelt es sich um eine wesentliche Information, die der Verbraucher für eine informierte Kaufentscheidung braucht.

Auch soweit Sitzbezüge als Werkstatt-Schonsitzbezüge angeboten werden, kann ggf. die Informationspflicht bestehen, wenn aus dem Angebot der Eindruck erweckt wird, dieser Sitzbezug könnte auch als allgemeiner Sitzbezug verwendet werden.

Das Thema wird aktuell, dies ist uns aus unserer Beratungspraxis bekannt, auch abgemahnt. Da häufig ein Anbieter nicht nur einen, sondern eine Vielzahl von Sitzbezügen anbietet, ist eine derartige Abmahnung weitreichend. Wir empfehlen in diesem Fall eine Beratung.

Anbieter von Sitzbezüge sollten daher bei Ihren Angeboten auf eine entsprechende Informationen achten.

Stand: 30.06.2020

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke