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OLG Stuttgart: Tankstellen dürfen keine Außenwerbung für Tabakwaren machen
In § 20 a des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) ist geregelt, dass Außenwerbung für Tabakerzeugnisse nur dem Fachhandel erlaubt ist bzw. verboten ist, wenn es sich nicht um Geschäftsräume des Fachhandels handelt. Konkret heißt es in § 20 a TabakerzG:
§ 20 a Verbot der Außenwerbung
Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben. Satz 1 gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazu gehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.
OLG Stuttgart: Tankstelle ist kein Fachhandel
Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.08.2024, Az.: 2 UKL 2/24) hat aktuell entschieden, dass eine Tankstelle kein Fachhandel im Sinne des § 20 a TabakerzG ist.
In der Sache ging es um eine Tankstelle, die eine elektronische Werbestele betriebt. Werbetexte und Bilder waren von außerhalb des Gebäudes zu sehen. Dort wurde für Tabakwaren geworben.
Es lag somit eine Außenwerbung für Tabakerzeugnisse vor. Außenwerbung ist gemäß § 2 Nr. 9 TabakerzG jede Werbung außerhalb geschlossener Räume einschließlich Schaufensterwerbung. Entscheidend ist, von wo aus die Werbung wahrgenommen werden kann.
Der Zweck des Tabakwerbeverbots besteht, so dass OLG darin, den Konsumenten außerhalb von Ladenlokalen von den Anreizen zu schützen, die von Tabakwerbung ausgehen und ihn anreizen sollen, Tabakprodukte zu erwerben und zu konsumieren.
Zudem könnten sich Jugendliche dieser allgemeinen präsenten Werbeform nicht entziehen.
Ausnahme Fachhandel
Eine Ausnahme gilt gemäß § 20 a TabakerzeuG für den Fachhandel. Gemeint sind damit die „klassische“ Tabakwarenhändler.
Was ist der Fachhandel mit Tabakerzeugnissen?
Für den Fachhandel charakteristisch ist ein eher schmales, häufig sehr tiefes, in sich geschlossenes Branchen-Sortiment mit Beratung durch speziell geschulte Verkaufskräfte. Damit fallen Händler, die neben anderen Produkten lediglich Zigaretten anbieten, nicht unter den Begriff des Fachhandels, also nicht Einzelhandelsgeschäfte mit einem gemischten Sortiment.
Ausdrücklich dazu gehören nicht Lebensmittelgeschäfte und Tankstellen.
Eine Tankstelle, so dass OLG, wird gemein hin nicht als Fachhandelsgeschäft für Tabakerzeugnisse verstanden.
Ihr primärer Zweck ist die Versorgung der Bevölkerung mit Fahrzeugtreibstoffen und Reisebedarf. Dieser Zuschnitt erlaube es Tankstellen, ihr Sortiment auch außerhalb der regulären, gesetzlich beschränkten Ladenöffnungszeiten zu verkaufen. Ferner hatte der Abgemahnte auch nichts zur besonderen Qualifikation seines Personals zum Thema Tabakwaren vorgetragen, was nicht weiter verwundert.
Fazit
Viele Tankstellen werben aktuell sehr offensiv für Tabakwaren unter Verstoß gegen § 20 a TabakerzG.
Wir gehen davon aus, dass diese Norm vielen Anbietern von Tabakwaren und E-Zigaretten schlichtweg nicht bekannt ist.
Außenwerbung ist jedenfalls ausschließlich dem Fachhandel vorbehalten.
Wir beraten Sie bei einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen das TabakerzeuG.
Stand: 09.08.2024
Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke